Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.135/2005 KI-generiert

Wife's Spousal Support Denial Overturned Due to Arbitrary Finding of Stable Cohabitation

Geschäftsnummer 5P.135/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two parties married in 1989 and had three children. After separating their household in 2001, one party sought protective measures and filed for divorce in 2004. The court initially ordered the other party to pay monthly maintenance, but this decision was later overturned on the grounds that the requesting party was cohabiting in a stable partnership with another individual. The requesting party challenged this decision, arguing that the court's conclusion about the nature of her new relationship was arbitrary, as she claimed there were insufficient grounds to classify it as a stable cohabitation. The case revolves around the interpretation of living arrangements and support obligations following marital separation.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 112 ZGB, Art. 159 Abs. 3 ZGB, Art. 88 OG, Art. 159 Abs. 3 OG, Art. 152 Abs. 1 OG; Wife's Spousal Support Denial Overturned Due to Arbitrary Finding of Stable Cohabitation: After separating their household in 2001, one party sought protective measures and filed for divorce in 2004. The court initially ordered the other party to pay monthly maintenance, but this decision was later overturned on the grounds that the requesting party was cohabiting in a stable partnership with another individual. The requesting party challenged this decision, arguing that the court's conclusion about the nature of her new relationship was arbitrary, as she claimed there were insufficient grounds to classify it as a stable cohabitation. The case revolves around the interpretation of living arrangements and support obligations following marital separation.

Schlagwörter

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Art. 9 BV (Eheschutz Scheidungsgrund vorsorgliche Unterhaltsbeiträge fehlendes eheliches Zusammenleben Zustimmung des Ehegatten hypothetisches Einkommen des Ehegatten konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
The appeal was granted based on the finding that the lower court's conclusion regarding a stable cohabitation violated the prohibition of arbitrariness.
Art. 112 ZGB
August 2004 reichte sie zudem das Scheidungsbegehren nach Art. 112 ZGB ein.
Art. 159 Abs. 3 ZGB
Sie macht geltend, gestützt auf die eheliche Beistandspflicht im Sinne von Art. 159 Abs. 3 ZGB seien die Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Art. 88 OG
Damit ist die Beschwerdeführerin durch die ihrer Rechtsvertreterin zugesprochene Entschädigung nicht beschwert ( Art. 88 OG ), so dass in diesem Punkt nicht auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden kann.
Art. 159 Abs. 3 OG
3 und Art. 159 Abs. 3 OG ).
Art. 152 Abs. 1 OG
Auf die Rüge betreffend das Honorar der amtlichen Rechtsvertreterin konnte mangels Beschwer gar nicht eingetreten werden, so dass die Beschwerde in diesem Punkt als von vornherein aussichtslos angesehen werden muss und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in diesem Umfang abzuweisen ist ( Art. 152 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

The appeal was granted based on the finding that the lower court's conclusion regarding a stable cohabitation violated the prohibition of arbitrariness.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

BGE 138 III 97
Spousal Support and Cohabitation Termination Standard
«…tner über die dazu notwendigen finanziellen Mittel überhaupt verfügen, ist unerheblich (vgl. für den Eheschutz: Urteile 5P.135/2005 vom 22. Juli 2005 E. 2.1, in: FamPra.ch 2005 S. 926, und 5P.485/2006 vom 20. Juni 2007 E. 2.3.1, zusammengefasst in: Fa…»
BGE 134 V 369
Life Partnership Qualification for Occupational Benefit Payouts Over Statutory Heirs
«…d Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert ( BGE 124 III 52 E. 2a/aa S. 54; Urteil 5P.135/2005 vom 22. Juli 2005, E. 2.1). Im Übrigen können auch Verheiratete in verschiedenen Wohnungen leben ( Art. 162 ZGB ; IVO S…»
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«…, il quale può contestare a titolo personale un compenso da lui reputato insufficiente (sentenza del Tribunale federale 5P.135/2005 del 22 luglio 2005, consid. 4 in: SZZP/RSPC 2006 pag. 55; Tappy, op. cit., n. 22 ad art. 122; Bühler, op. cit., n. 46 a…»
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Appeal Against Fixed Counsel Fee Determination under Legal Aid
«…, il quale può contestare a titolo personale un compenso da lui reputato insufficiente (sentenza del Tribunale federale 5P.135/2005 del 22 luglio 2005, consid. 4 in: SZZP/RSPC 2006 pag. 55; Tappy, op. cit., n. 22 ad art. 122; Bühler, op. cit., n. 46 a…»
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Legal Aid Fee Reduction Upheld Despite Language Barrier and Opposing Non-Cooperation
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«…ägung - anders als gegebenenfalls bei der Frage des qualifizierten Konkubinates ( BGE 118 II 235 E. 3b S. 238; Urteile 5P.135/2005 vom 22. Juli 2005 E. 2.1; 5A_81/2008 vom 11. Juni 2008 E. 5.1.2; 5A_613/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 2; 5A_662/2011 vom…»
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«…tner über die dazu notwendigen finanziellen Mittel überhaupt verfügen, ist unerheblich (vgl. für den Eheschutz: Urteile 5P.135/2005 vom 22. Juli 2005 E. 2.1, in: FamPra.ch 2005 S. 926, und 5P.485/2006 vom 20. Juni 2007 E. 2.3.1, zusammengefasst in: Fa…»
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«…usschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (BGE 5P.135/2005 E. 2.1; BGE 118 II 235 E. 3b S. 238; BGE 124 III 52 E. 2a/aa S. 54). Angesichts des Umstands, dass der Gesuchstel…»
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100.2007.1119 (2008-02-26) · bl
Spousal Support Suspension Denied Due to Known Cohabitation
«…g zu leisten wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von einem Ehegatten fordere (vgl. BGE 5P.35/2002, publ. in: FamPra 2002 S. 807; 5P.135/2005; vgl. auch Fasel/Weiss, Auswirkungen des Konkubinats auf (nach-)eheliche Unterhaltsansprüche, in: AJP 2007, S. 13 ff.).…»
copy.of.2008.36 (2008-02-26) · bl
Cohabitation's Impact on Post-Divorce Maintenance
«…g zu leisten wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von einem Ehegatten fordere (vgl. BGE 5P.35/2002, publ. in: FamPra 2002 S. 807; 5P.135/2005; vgl. auch Fasel/Weiss, Auswirkungen des Konkubinats auf (nach-)eheliche Unterhaltsansprüche, in: AJP 2007, S. 13 ff.).…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.135/2005 /bnm

Urteil vom 22. Juli 2005

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterinnen Escher, Hohl,

Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Dorothea Speich,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti,

Obergericht des Kantons Glarus, Gerichtshaus, Gerichtshausstrasse 19, 8750 Glarus.

Gegenstand

Art. 9 BV (Eheschutz; vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 18. März 2005.

Sachverhalt:

A. Y.________ und X.________ heirateten im Jahr 1989. Der Ehe entstammen die drei Kinder A.________, geb. 1990, B.________, geb. 1992, und C.________, geb. 1994. Im November 2001 hoben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt auf.

Am 17. Februar 2004 verlangte X.________ beim Kantonsgerichtspräsidium Glarus den Erlass von Eheschutzmassnahmen. Am 17. August 2004 reichte sie zudem das Scheidungsbegehren nach Art. 112 ZGB ein.

B. Am 18. Oktober 2004 verfügte der Kantonsgerichtspräsident Glarus im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unter anderem, dass Y.________ an seine Ehefrau ab 1. November 2004 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'420.-- zu bezahlen habe.

Dagegen gelangte Y.________ mit Rekurs an das Obergericht des Kantons Glarus. Dieses hiess mit Urteil vom 18. März 2005 das Rechtsmittel in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge gut und erwog im Wesentlichen, Y.________ müsse an seine Ehefrau keine Beiträge leisten, da diese mit Z.________ in einem gefestigten Konkubinat lebe.

C. X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Verweigerung eines Unterhaltsbeitrages, im Kosten- und Entschädigungspunkt sowie bezüglich des ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zugesprochenen Honorars. Zudem stellt sie für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung.

Y.________ und das Obergericht des Kantons Glarus schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im hängigen Scheidungsprozess. Gegen einen solchen Entscheid kann staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte geführt werden ( BGE 118 II 369 E. 1 S. 371; BGE 126 III 261 E. 1 S. 263).

2. Strittig ist zur Hauptsache, ob die Beschwerdeführerin mit Z.________ in einem qualifizierten Konkubinat lebt, so dass die Unterhaltspflicht des Beschwerdegegners ihr gegenüber entfällt.

2.1 Unter einem gefestigten Konkubinat versteht die Rechtsprechung eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist. Verkürzt wird diese etwa auch als Wohn-, Tisch-, und Bettgemeinschaft bezeichnet. Der Richter hat diesbezüglich eine Würdigung sämtlicher massgebender Faktoren vorzunehmen, wobei für die Beurteilung der Qualität einer Lebensgemeinschaft die gesamten Umstände des Zusammenlebens von Bedeutung sind ( BGE 118 II 235 E. 3b S. 238; 124 III 52 E. 2a/aa S. 54). Der Unterhaltsanspruch fällt weg, wenn der Ehegatte in einer festen Beziehung lebt, die ihm ähnliche Vorteile bietet wie eine Ehe. Entscheidend ist dabei nicht (mehr) das Kriterium des Rechtsmissbrauchs, sondern vielmehr, ob der Unterhaltsberechtigte mit seinem neuen Partner eine so enge Lebensgemeinschaft bildet, dass dieser bereit ist, ihm Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert ( BGE 124 III 52 E. 2a/aa S. 54; Urteil des Bundesgerichts 5P.32/2002 vom 6. Juni 2002, E. 3.3.2, publ. in: FamPra.ch 2002 S. 807).

2.2 Das Obergericht hat erwogen, der Beziehung der Beschwerdeführerin zu Z.________ sei im September 2003 ein Sohn entsprossen. Vor und nach der Geburt dieses Kindes habe die Beschwerdeführerin mehrere Monate (von April 2003 bis Juni 2004) mit Z.________ in dessen Wohnung gelebt. Unterdessen erwarte die Beschwerdeführerin ein zweites Kind von Z.________. Die Geburt werde voraussichtlich Anfang April 2005 sein, was bedeute, dass die Empfängnis im Juli 2004 erfolgt sein müsse. Damit sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin unbekümmert der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts weiterhin eine sehr enge Beziehung zu Z.________ unterhalte. Sie mache denn auch in ihrer Rekursantwort keineswegs geltend, den Kontakt zu ihm abgebrochen zu haben. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin von Z.________ nun bereits ein zweites Kind erwarte, sei ohne weiteres auf eine tiefe Paarbeziehung in geistig-seelischer und körperlicher Hinsicht zu schliessen. Es bestehe zwischen ihnen trotz (womöglich nur vorübergehend) getrennten Wohnsitzen eine offenkundige Lebens- und Schicksalsgemeinschaft, vollkommen vergleichbar mit einer Ehe.

2.3 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht eine Verletzung des Willkürverbotes ( Art. 9 BV ) vor. Sie macht geltend, die Annahme, trotz der getrennten Haushalte liege ein Konkubinat vor, sei willkürlich. Allein aus der Tatsache, dass sie mit Z.________ zwei gemeinsame Kinder habe, lasse sich nicht auf das Bestehen eines gefestigten Konkubinats schliessen.

Die Rüge ist begründet. Einzig aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit Z.________ zwei Kinder gezeugt hat, abzuleiten, die beiden würden sich gleich wie Ehegatten gegenseitig Beistand leisten, erweist sich als willkürlich. Dies weil dem angefochtenen Urteil - ausser den gemeinsamen Kindern - keine weiteren Hinweise zu entnehmen sind, die auf eine umfassende Lebensgemeinschaft hindeuten würden. Namentlich hat die Wohngemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Z.________ nur etwas über ein Jahr gedauert. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids hat eine solche nicht mehr bestanden. Zwar hat das Obergericht die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts als "womöglich nur vorübergehend" bezeichnet, indes wirft es der Beschwerdeführerin nicht vor, den Wohnsitz nur zum Schein verlegt zu haben oder die konkrete Absicht zu haben, wieder mit Z.________ zusammen zu ziehen. Auch wenn die Beschwerdeführerin den Kontakt zu Z.________ bis heute nicht gänzlich abgebrochen hat, kann daraus nicht ohne weiteres auf das Vorliegen eines gefestigten Konkubinates geschlossen werden. Wirtschaftliche Verflechtungen zwischen der Beschwerdeführerin und Z.________ hat das Obergericht zudem nicht festgehalten.

Damit erweist sich der Schluss des Obergerichts, die Beschwerdeführerin würde mit Z.________ in einem gefestigten Konkubinat leben, als unhaltbar. Die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.

3. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass ihr das Obergericht die Gerichtskosten für das Rekursverfahren auferlegt hat. Sie macht geltend, gestützt auf die eheliche Beistandspflicht im Sinne von Art. 159 Abs. 3 ZGB seien die Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Da die staatsrechtliche Beschwerde in Bezug auf die Hauptsache gutgeheissen werden muss, ist bereits aus diesem Grund die obergerichtliche Kosten- und Entschädigungsregelung aufzuheben. Eine Prüfung der gegen den Kostenpunkt erhobenen Vorbringen erübrigt sich damit.

4. Die Beschwerdeführerin kritisiert schliesslich das ihrer amtlichen Rechtsvertreterin zugesprochene Honorar von Fr. 500.-- für das obergerichtliche Verfahren als zu tief.

Diese Rüge wird ausschliesslich von der Beschwerdeführerin erhoben, nicht aber von deren Rechtsvertreterin in eigenem Namen. Entschädigt indes der Staat den amtlichen Vertreter, kann dieser keine weiter gehenden Honorarforderungen an die von ihm vertretene Partei selbst stellen ( BGE 108 Ia 11 E. 1 S. 12 ; 122 I 322 E. 3b S. 325 f.). Damit ist die Beschwerdeführerin durch die ihrer Rechtsvertreterin zugesprochene Entschädigung nicht beschwert ( Art. 88 OG ), so dass in diesem Punkt nicht auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden kann.

5. Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der im Hauptpunkt obsiegenden Beschwerdeführerin 1/4 und dem Beschwerdegegner 3/4 der Gerichtskosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist zudem zu Lasten des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 156 Abs. 3 und Art. 159 Abs. 3 OG ). Da die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt hat, wäre die Parteientschädigung grundsätzlich zu reduzieren, da indes die gemäss eingereichter Honorarnote geforderte Entschädigung eher tief erscheint, wird auf zusätzliche Kürzung verzichtet.

Im Umfang ihres Obsiegens ist das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden. Auf die Rüge betreffend das Honorar der amtlichen Rechtsvertreterin konnte mangels Beschwer gar nicht eingetreten werden, so dass die Beschwerde in diesem Punkt als von vornherein aussichtslos angesehen werden muss und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in diesem Umfang abzuweisen ist ( Art. 152 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Ziffern 1, 4 und 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Glarus vom 18. März 2005 werden aufgehoben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 900.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2005

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: