Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.126/2005 KI-generiert

Parents' Appeal Regarding Child's Placement Choice Following Custody Withdrawal

Geschäftsnummer 5P.126/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the legal proceedings surrounding the placement of a child, following a decision by a guardianship authority that revoked the parental custody of the child's parents, leading to the child's admission to a youth and educational home. After the initial placement failed, the guardianship authority sought another institution for the child. Disputes over the placement decision led the parents to appeal to a district court, which upheld the placement. The parents then filed a constitutional complaint against the district court's decision, seeking to challenge both the ruling and the placement itself. The proceedings focus on issues of child custody and proper legal processes regarding parental rights and child protection in Switzerland.

Legislator-Regeste

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Art. 118 Abs. 1 EG, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 89 Abs. 1 i.V.m, Art. 34 Abs. 1 lit. a OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Parents' Appeal Regarding Child's Placement Choice Following Custody Withdrawal: Der Obhutsentzug und die damit verbundene grundsätzliche Anordnung der Fremdplatzierung erfolgten mit Beschluss des Vormundschaftsamtes Brig-Glis vom 27. Januar 2004. Der nunmehr angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts bezieht sich einzig auf die konkrete Unterbringung von A.________ im Rahmen der seinerzeit verfügten Fremdplatzierung. Auf kantonaler Ebene können Entscheide des Vormundschaftsamtes im Bereich des Kindesschutzes beim Bezirksrichter angefochten werden, welcher als letzte kantonale Instanz entscheidet (Art. 118 Abs. 1 EG ZGB/VS). Mithin ist die relative Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde gegeben ( Art. 86 Abs. 1 OG ).

Schlagwörter

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elterlicher Konflikt Kindesunterbringung elterliche Gewalt Anspruch auf rechtliches Gehör neues rechtliches Vorbringen Vormundschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 118 Abs. 1 EG
Auf kantonaler Ebene können Entscheide des Vormundschaftsamtes im Bereich des Kindesschutzes beim Bezirksrichter angefochten werden, welcher als letzte kantonale Instanz entscheidet (Art. 118 Abs. 1 EG ZGB/VS).
Art. 86 Abs. 1 OG
Mithin ist die relative Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde gegeben ( Art. 86 Abs. 1 OG ).
Art. 89 Abs. 1 i.V.m
Die um die Osterferien verlängerte 30-tägige Beschwerdefrist ist somit gewahrt (Art. 89 Abs. 1 i.V.m.
Art. 34 Abs. 1 lit. a OG
Art. 34 Abs. 1 lit. a OG ).
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Im Übrigen kann auf sämtliche Rügen mangels genügender Substanziierung nicht eingetreten werden, muss doch die Beschwerdeschrift nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darstellung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.126/2005 /blb

Urteil vom 13. Mai 2005

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien

X.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau),

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms, Bezirksrichter I, Stockalperschloss, 3900 Brig-Glis.

Gegenstand

Heimeinweisung eines Kindes,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid

des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms, Bezirksrichter I, vom 2. März 2005.

Sachverhalt:

A. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. Januar 2004 entzog das Vormundschaftsamt Brig-Glis X.________ und Y.________ die elterliche Obhut über ihren Sohn A.________ und ordnete dessen Platzierung im Jugend- und Schulheim J.________ in S.________ an.

Nachdem der Platz im dortigen Heim anderweitig vergeben worden war, beauftragte die Vormundschaftsbehörde das Amt für Kindesschutz im August 2004 mit der Suche nach einem anderen Schulheim.

In der Zwischenzeit besuchte A.________ die Ecole K.________ in T.________. Als sich die dortigen Schulabsenzen häuften, wurde er vom Rektor Ende 2004 aus der Schule entlassen.

B. Am 9. Februar 2005 beschloss das Vormundschaftsamt Brig-Glis die Platzierung von A.________ im Schulheim "L.________" in U.________ für die Zeit vom 7. Februar bis 1. Juli 2005.

Dagegen erhoben X.________ und Y.________ am 21. Februar 2005 "Einsprache" bzw. Berufung, welche das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms mit Entscheid vom 2. März 2005 abwies. Zur Begründung führte es an, gegen den Entscheid über die Unterbringung als solche sei die kantonale Berufung nicht gegeben und ohnehin sei diese abzuweisen, zeigten doch die Ereignisse der letzten Tage die Notwendigkeit der Fremdplatzierung.

C. Gegen diesen Entscheid haben X.________ und Y.________ am 18. April 2005 staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren um Aufhebung des Entscheides des Bezirksrichters sowie der Unterbringung im L.________. Auf Einladung hin, zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen, hat das Vormundschaftsamt Brig-Glis mit Schreiben vom 3. Mai 2005 um rasche Entscheidung gebeten, ohne einen formellen Antrag zu stellen. In der Sache selbst sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Obhutsentzug und die damit verbundene grundsätzliche Anordnung der Fremdplatzierung erfolgten mit Beschluss des Vormundschaftsamtes Brig-Glis vom 27. Januar 2004. Der nunmehr angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts bezieht sich einzig auf die konkrete Unterbringung von A.________ im Rahmen der seinerzeit verfügten Fremdplatzierung. Auf kantonaler Ebene können Entscheide des Vormundschaftsamtes im Bereich des Kindesschutzes beim Bezirksrichter angefochten werden, welcher als letzte kantonale Instanz entscheidet (Art. 118 Abs. 1 EG ZGB/VS). Mithin ist die relative Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde gegeben ( Art. 86 Abs. 1 OG ).

Die Beschwerdeführer haben den angefochtenen Entscheid am 4. März 2005 in Empfang genommen. Die um die Osterferien verlängerte 30-tägige Beschwerdefrist ist somit gewahrt (Art. 89 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. a OG ).

Die formellen Voraussetzungen für die staatsrechtliche Beschwerde sind somit erfüllt.

2. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sind neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen grundsätzlich unzulässig ( BGE 114 Ia 204 E. 1a S. 205; 118 Ia 20 E. 5a S. 26) und es können auch keine neuen Beweismittel eingereicht werden ( BGE 108 II 69 E. 1 S. 71). An diesem Novenverbot scheitern nicht nur die tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführer, das L.________ sei aufgrund der dortigen Vorkommnisse der falsche Ort für A.________ und er habe es zu Hause besser, sondern auch das rechtliche Vorbringen, A.________ sei nicht persönlich angehört worden, zeigen sie doch in der staatsrechtlichen Beschwerde entgegen ihrer Rügepflicht nicht auf, inwiefern sie bereits vor Bezirksgericht die betreffenden Sachbehauptungen erhoben bzw. die betreffenden Verfahrensanträge gestellt hätten. Ebenso wenig ergibt sich solches aus dem angefochtenen Entscheid.

Im Übrigen kann auf sämtliche Rügen mangels genügender Substanziierung nicht eingetreten werden, muss doch die Beschwerdeschrift nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darstellung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind; das Bundesgericht prüft in diesem Sinn nur klar und detailliert erhobene Rügen ( BGE 125 I 71 E. 1c S. 76 ; 129 I 185 E. 1.6 S. 189 ; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Die Eingabe der Beschwerdeführer erfüllt diese Anforderungen offensichtlich nicht.

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist. Den Beschwerdeführern ist somit unter solidarischer Haftbarkeit eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 und 7 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms, Bezirksrichter I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2005

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: