Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.119/2003 KI-generiert

Debtor v. Creditor: Calculation of New Assets and Existence Minimum in Payment Order Challenge

Geschäftsnummer 5P.119/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a debtor, who had previously declared bankruptcy in 1993, received a payment order in 2002 from a creditor regarding new claims made against him. The debtor contested the order, asserting he had not acquired new assets since the bankruptcy. The cantonal court determined that he had indeed come into possession of approximately 12,000 CHF in new assets and rejected the debtor's claim. The debtor subsequently filed a constitutional complaint, arguing that the court's decision was arbitrary, specifically around the assessment of his living expenses and the determination of his rental contribution, which the court had only considered partially. The situation revolved around the legitimacy of evaluating the debtor's financial situation in relation to the payment order initiated against him.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 89 Abs. 1 OG, Art. 156 Abs. 2 OG, Art. 156 Abs. 6 OG; Debtor v. Creditor: Calculation of New Assets and Existence Minimum in Payment Order Challenge: The debtor contested the order, asserting he had not acquired new assets since the bankruptcy. The cantonal court determined that he had indeed come into possession of approximately 12,000 CHF in new assets and rejected the debtor's claim. The debtor subsequently filed a constitutional complaint, arguing that the court's decision was arbitrary, specifically around the assessment of his living expenses and the determination of his rental contribution, which the court had only considered partially. The situation revolved around the legitimacy of evaluating the debtor's financial situation in relation to the payment order initiated against him.

Schlagwörter

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Feststellung des neuen Vermögens Zahlungsauftrag Kostenberechnung Pfändungsberechnung Hinterlegung der Schuld Unzulänglichkeit der Konkursaktiven

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
The appeal was allowed based on the violation of this constitutional right by the cantonal court.
Art. 86 Abs. 1 OG
Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG ( Art.
Art. 265a Abs. 1 SchKG
1 OG ( Art. 265a Abs. 1 SchKG ; BGE 126 III 110 ).
Art. 89 Abs. 1 OG
Die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Belege sind schon deshalb unbeachtlich, da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist ( Art. 89 Abs. 1 OG ) beim Bundesgericht eingegangen sind.
Art. 156 Abs. 2 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen ( Art. 156 Abs. 2 OG ), hat doch der Beschwerdeführer im Ergebnis obsiegt.
Art. 156 Abs. 6 OG
Die Beschwerdegegnerin hat keine Vernehmlassung eingereicht und die Verfahrenskosten auch nicht durch ihr Verhalten verursacht ( Art. 156 Abs. 6 OG ).
Art. 36a OG
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

The appeal was allowed based on the violation of this constitutional right by the cantonal court.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.119/2003 /bnm

Urteil vom 6. Juni 2003

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Kantonsgerichts-Präsidium von Appenzell A.Rh., Fünfeckpalast, Postfach 162, 9043 Trogen.

Gegenstand

Art. 9 BV (Bewilligung des Rechtsvorschlages),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts-Präsidiums von Appenzell A.Rh. vom 13. Februar 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im Jahre 1993 wurde über Z.________ der Konkurs eröffnet. Am 4. November 2002 stellte das Betreibungsamt Appenzeller Vorderland Z.________ den Zahlungsbefehl in der von der Y.________ AG angehobenen Betreibung Nr. ... zu. Z.________ erhob Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen.

Mit Entscheid vom 13. Februar 2003 erkannte das Kantonsgerichts-Präsidium von Appenzell A.Rh., der Rechtsvorschlag werde nicht bewilligt; zudem stellte es fest, dass Z.________ im Betrag von Fr. 12'000.-- zu neuem Vermögen gekommen sei. Es berücksichtigte dabei insbesondere lediglich die Hälfte der Miete, liess die Nebenkosten unbeachtet und errechnete auf dieser Grundlage ein Existenzminimum von Fr. 4'278.--. Ferner berücksichtigte es für die massgebende Periode (November 2001 bis November 2002) einen Nettolohn von Fr. 5'308.50, inkl. 13. Monatslohn, womit sich eine Differenz zum Existenzminimum von Fr. 1'030.50 ergab. Damit sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, während des Jahres vor Anhebung der Betreibung neues Vermögen in der Höhe von rund Fr. 12'000.-- zu bilden.

Z.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV . Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

Die Y.________ AG hat sich nicht vernehmen lassen; das Kantonsgerichts-Präsidium hat ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet.

2. Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG ( Art. 265a Abs. 1 SchKG ; BGE 126 III 110 ). Er gilt als letztinstanzlich, auch mit Bezug auf Willkürrügen (Urteil 5P.429/1999 vom 3. Februar 2000, E. 3a nicht publ. in BGE 126 III 110 ).

3. Die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Belege sind schon deshalb unbeachtlich, da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist ( Art. 89 Abs. 1 OG ) beim Bundesgericht eingegangen sind.

4. Das Kantonsgerichts-Präsidium berücksichtigte die Wohnungskosten des Beschwerdeführers lediglich im Umfang von Fr. 600.--, d.h. zu 50%, mit der Begründung, die Wohnung werde von zwei Personen gemietet. Der Beschwerdeführer rügt diese Feststellung als willkürlich, da er einziger Mieter sei.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Miete bezahlt hat. Auf dem bei den kantonalen Akten befindlichen, am 31. Oktober 2001 unterzeichneten Mietvertrag ist zwar vermerkt, dass "zur Zeit" zwei Personen in der Mietliegenschaft wohnen, doch figuriert der Beschwerdeführer im Vertrag als einziger Mieter (kantonale Akten, Beleg 7.13). Das Kantonsgerichts-Präsidium ist demnach zu Unrecht von zwei Mietern ausgegangen. Seine rechtserhebliche Feststellung erweist sich mithin als willkürlich ( BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26). Dem angefochtenen Entscheid lässt sich ferner nichts entnehmen, was lediglich eine hälftige Berücksichtigung der Miete zuliesse. Insbesondere ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer zum massgebenden Zeitpunkt tatsächlich mit einer (erwerbstätigen) Person zusammenlebte, was allenfalls eine Herabsetzung des Mietzinses gerechtfertigt hätte (vgl. Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I 1984, S. 335 Fn. 84). Die Beschwerde ist somit insoweit begründet.

5. Als willkürlich betrachtet der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid auch deshalb, weil das Kantonsgerichts-Präsidium angesichts der fehlenden Belege für die Nebenkosten nicht wenigstens die durchschnittlichen Kosten berücksichtigt habe.

Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, hat er die Nebenkosten nicht belegt, und es ist auch nicht nachgewiesen, dass er in der fraglichen Periode überhaupt für irgendwelche Nebenkosten aufgekommen ist. Unter diesen Umständen verfiel das Kantonsgerichts-Präsidium nicht in Willkür, indem es keine Nebenkosten in das Existenzminimum aufnahm (vgl. BGE 121 III 20 ).

6. Angesichts der fehlerhaften Bestimmung des anrechenbaren Mietzinses erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als willkürlich ( BGE 122 III 130 E. 2a), zumal damit die Berechnung des neuen Vermögens auf falschen Grundlagen beruht und folglich ihrerseits willkürlich ist. Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann; dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen ( Art. 156 Abs. 2 OG ), hat doch der Beschwerdeführer im Ergebnis obsiegt. Die Beschwerdegegnerin hat keine Vernehmlassung eingereicht und die Verfahrenskosten auch nicht durch ihr Verhalten verursacht ( Art. 156 Abs. 6 OG ). Der nicht durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführer ist nicht zu entschädigen, zumal er keine Auslagen ausgewiesen hat ( BGE 109 Ia 5 E. 5 S 11 ff.).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Kantonsgerichts-Präsidiums von Appenzell A.Rh. vom 13. Februar 2003 wird aufgehoben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichts-Präsidium von Appenzell A.Rh. schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: