Wife's Appeal Against Reduction of Spousal Support Based on Inclusion of Payor's Tax Burden
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a civil case regarding marital support, a wife initiated proceedings for maintenance against her husband, resulting in an initial court order mandating the husband to pay monthly support for her and their three children. The husband subsequently appealed the order, contesting the calculations of his financial obligations and seeking a reduction in the support amount. The appellate court partially upheld his appeal, lowering the payment but facing a challenge from the wife who sought to overturn this decision. She argued that the appellate court's inclusion of the husband's tax liabilities in the calculation of his disposable income constituted an arbitrary decision that disregarded established legal principles concerning the treatment of taxation in maintenance cases. Both parties sought legal aid for the ongoing proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 SchKG, Art. 125 ZGB, Art. 9 BV, Art. 12 BV, Art. 127 Abs. 2 BV, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Wife's Appeal Against Reduction of Spousal Support Based on Inclusion of Payor's Tax Burden: The husband subsequently appealed the order, contesting the calculations of his financial obligations and seeking a reduction in the support amount. The appellate court partially upheld his appeal, lowering the payment but facing a challenge from the wife who sought to overturn this decision. She argued that the appellate court's inclusion of the husband's tax liabilities in the calculation of his disposable income constituted an arbitrary decision that disregarded established legal principles concerning the treatment of taxation in maintenance cases. Both parties sought legal aid for the ongoing proceedings.
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KI-generiertThe claim regarding the violation of Art. 12 BV was addressed and rejected in the reasoning, but no specific article for the final decision foundation is cited other than the procedural grounds.
Cited in the reasoning concerning the scope of Art. 12 BV in relation to alimony.
This article (free legal aid) corresponds to Art. 152 OG, which is cited for granting free legal aid.
This article (costs) corresponds to Art. 69 Abs. 1 OG (implied by the context of imposing costs, though Art. 69 Abs. 1 OG is the relevant provision if citing old law). The dispositive orders refer to cost imposition (Ziff. 3) and fees (Ziff. 4), which fall under cost provisions, but the only specific cost/fee article cited in relation to payment/allocation in the dispositive are the procedural ones (Art. 152 OG, used for allocation).
The decision is issued in 2002, predating the Federal Supreme Court Act (LTF/BGG), hence the reference to the old procedural law (OG) applies. Although the reasoning mentions Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, the core ground for rejecting the appeal based on Art. 12 BV relates to substantive review, but the final order does not cite a specific article for dismissing the merit of the appeal, only procedural implications follow in previous points.
Cited in the reasoning concerning the transferability of case law regarding child support to subsequent spouse maintenance.
Cited in the reasoning for the cantonal guidelines regarding the consideration of taxes in calculating subsistence minimum.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)
Volltext
[AZA 0/2]
5P.119/2002/min
II. Z I V I L A B T E I L U N G
1. Juli 2002
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Schneeberger.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechts- anwalt Dominik Schnyder, Jurastrasse 20, 4600 Olten,
gegen
B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprech Urs Studer, Dammstrasse 21, Postfach 261, 4502 Solothurn, Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn,
betreffend
Eheschutz ( Art. 9 und 12 BV ),
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens zwischen A.________ (Ehefrau) und B.________ (Ehemann) verpflichtete der Amtsgerichtspräsident des Richteramts X.________ mit Verfügung vom 31. Oktober 2001 den Ehemann, der Ehefrau monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab dem 1. Mai 2001 bis 30. November 2001 in der Höhe von Fr. 1'250.-- und ab dem 1. Dezember 2001 in der Höhe von Fr. 1'080.-- zu entrichten; gleichzeitig regelte er auch die Unterhaltspflichten für die drei gemeinsamen, der Mutter zugeteilten Kinder.
B.________ stellte mit Rekurs die Berechnung seines Grundbedarfes in Frage und verlangte für die Zeit ab dem
1. Dezember 2001 die Herabsetzung der Frauenrente auf Fr. 250.-- im Monat. Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess das Rechtsmittel mit Urteil vom 5. Februar 2002 teilweise gut und setzte den Ehegattenunterhaltsbeitrag ab dem
1. Dezember 2001 auf Fr. 625.-- fest. Die Verfahrenskosten regelte es auf der Basis der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege.
A.________ beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben.
Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsanwaltes ihrer Wahl. Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde und ersucht ebenfalls um Verfahrenshilfe.
2.- Das Obergericht hat die Steuerlast von Fr. 320.-- im Monat zum Grundbedarf des Beschwerdegegners hinzu geschlagen mit der Begründung, das gebiete Ziff. III der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 15. Februar 2001. Die Aufsichtsbehörde habe die Praxis der Betreibungsämter im Kanton Solothurn in ihrem Entscheid vom 6. Dezember 2000 überzeugend begründet (BlSchK 65/2001 Nr. 13 S. 98 ff.). Es bestehe kein Anlass, den Bedarf in eherechtlichen Verfahren anders zu berechnen, weil das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht höher sein könne als der familienrechtliche Grundbedarf (E. 3d Abs. 2 S. 4). Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Obergericht habe sich damit willkürlich über die bundesgerichtliche Praxis hinweggesetzt.
a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in finanziell knappen Fällen, wo das eheliche Einkommen zur Deckung des Grundbedarfes zweier Haushalte - wie hier - nicht ausreicht, die Steuerpflicht des Rentenschuldners bei der Berechnung seines familienrechtlichen Grundbedarfes grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ( BGE 126 III 353 E. 1 a/aa S. 356; 127 III 68 E. 2b S. 70). Diese im Bereich des Kindesunterhalts begründete Praxis ist auf den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB übertragen worden ( BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292) und findet auch bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums Anwendung ( BGE 126 III 89 E. 3b S. 93 mit Hinw. ; dazu D. Gasser, ZBJV 137/2001 S. 308 oben).
Eine kantonale Instanz verfällt in Willkür, wenn ihr Urteil einen unbestrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 126 III 438 E. 3 S. 440; 125 II 129 E. 5b S. 134).
Insbesondere liegt Willkür nicht bereits dann vor, wenn die Behörde im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Praxis entscheidet, sofern sie ihre abweichende Auffassung sachlich zu begründen vermag ( BGE 93 I 278 E. 5b S. 284 ; 86 I 265 E. 3 S. 269; vgl. 115 II 201 E. 4a S. 205 f.). Eine Verletzung von Art. 9 BV ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn eine andere Entscheidvariante möglich oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn das Ergebnis mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist ( BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88 mit Hinw. , 120 Ia 369 E. 3a).
b) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegendenfalls Willkür aus zwei Gründen zu verneinen:
Zum einen wird der Grundsatz, dass die laufenden Steuern bei der Berechnung des familienrechtlichen Grundbedarfes nicht zu berücksichtigen sind, in der Literatur zum Teil mit ausführlicher Begründung kritisiert (R. M. Cadosch, Die Berücksichtigung der Steuerlast des Pflichtigen bei der Festsetzung von (Kinder-)Unterhaltsbeiträgen, ZBJV 137/2001, S. 145 ff.; Th. Ramseier, Konflikt in der Familie: Harmonie in der Besteuerung?, FamPra. ch 2001, S. 505 f.; D. Bähler, Unterhalt bei Trennung und direkte Steuern, ZBJV 138/2002 S. 24; Hausheer/Spycher [Herausgeber], Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Rz 05.91 S. 65; teilweise anders dieselben, Handbuch des Unterhaltsrechts, Rz 01.81, 02.42, 03.79 ff., 04.09 und 06.80 ff. S. 59 f., 81, 148 f., 197 und 344 ff.; zustimmend B. Schnyder, ZBJV 137/2001, S. 409 f.). Ohne auf die Kritik einzugehen, kann jedenfalls nicht gesagt werden, der erwähnte Grundsatz sei unbestritten. Deshalb hat das Obergericht nicht willkürlich entschieden, indem es von der bundesgerichtlichen Praxis abgewichen ist.
Zum anderen hat das Obergericht als Aufsichtsbehörde seinen Entscheid vom 6. Dezember 2000 ausführlich begründet.
Es argumentiert als Aufsichtsbehörde vor allem damit, dass die Steuerlast bei Quellensteuerpflichtigen berücksichtigt werden müsse, dass der Unterhaltsschuldner (vom unsicheren Steuererlass abgesehen) das Anwachsen der Steuerschulden nicht vermeiden kann, dass eine kontinuierliche Neuverschuldung verhindert werden und dass ein Anreiz zur Erzielung eines Erwerbseinkommens bestehen muss (BlSchK 65/2001 Nr. 13 S. 98 ff.; vgl. a.a.O. S. 104 auch G. Vonder Mühll). Es kann nicht gesagt werden, die angeführten Gründe seien nicht sachlich im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung, weshalb der angefochtene Entscheid auch aus diesem Grund nicht willkürlich ist.
3.- Das Obergericht hat die Steuerlast von Fr. 320.-- im Monat zum Grundbedarf des Beschwerdegegners hinzu geschlagen mit der Begründung, das würden die kantonalen Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorschreiben, falls die Steuern effektiv auch bezahlt würden.
Davon dürfe hier ausgegangen werden, weil die Beschwerdeführerin die Bezahlung nicht bestritten habe (E. 3d S. 4 f.).
Die Beschwerdeführerin rügt unter dem Titel willkürlicher Sachverhaltsermittlung, das Obergericht habe diese Schlussfolgerung gezogen, ohne abzuklären, ob der Beschwerdegegner die Steuern auch wirklich bezahlt habe.
Willkürliche Beweiswürdigung ist unter anderem dann gegeben, wenn fallentscheidende Tatsachen beweismässig nicht geklärt werden ( BGE 101 Ia 545 E. 4d S. 551 f.). Die abgenommenen Beweise müssen die fragliche Tatsache belegen können ( BGE 112 Ia 369 E. 2c S. 371; vgl. zum Erfordernis der Tauglichkeit der Beweise allgemein BGE 124 I 208 E. 4a S. 211).
Wohl hat das Obergericht die Schlussfolgerung, der Beschwerdegegner habe seine Steuern effektiv bezahlt, nur auf Grund des Verhaltens der Beschwerdeführerin im Prozess gezogen.
Jedoch ist es damit nicht in Willkür verfallen: Einleitend stellt es fest, dass der erstinstanzliche Richter die Steuerlast gestützt auf BGE 126 III 353 nicht berücksichtigt hat (E. 3d a.A. S. 4). Der Beschwerdegegner hatte den erstinstanzlichen Entscheid an das Obergericht weitergezogen und schon zu Beginn des kantonalen Verfahrens geltend gemacht, er bezahle regelmässig Steuern. Er hielt auch vor Obergericht an der Ansicht fest, ihm müssten monatlich Fr. 320.-- an laufenden Steuern angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin verneinte vor Obergericht die Berücksichtigung der Steuern einzig unter Hinweis auf BGE 126 III 353 und bestritt deren Bezahlung durch den Beschwerdegegner nicht. Bei dieser Ausgangslage ist das Obergericht nicht in unhaltbarer Weise davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner die Steuern effektiv bezahlt hat.
4.- Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 12 BV geltend mit der Begründung, die Berücksichtigung der Steuern bei der Berechnung des Grundbedarfes des Beschwerdegegners vermindere ihren Unterhaltsanspruch diesem gegenüber. Mit dieser Rüge bleibt sie ohne Erfolg: Das Bundesgericht hat mit Rücksicht auf Art. 12 BV (vgl. Art. 127 Abs. 2 BV ) bloss ausgeführt, der Rentenschuldner (hier der Beschwerdegegner), dem die Steuerlast nicht aufgerechnet werde, brauche sich nicht vor Steuerforderungen zu fürchten, die seine Existenz gefährden ( BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356). Art. 12 BV regelt das Verhältnis zwischen dem Staat und dem hilfsbedürftigen Individuum (so auch BGE 121 I 101 E. 2b/cc, 3b und 4b und S. 104 ff. ; 121 I 367 E. 2b und 2c S. 371 ff.). Inwiefern Art. 12 BV der Beschwerdeführerin einen Anspruch darauf gibt, die Steuerlast des Beschwerdegegners im Rahmen der Ermittlung ihres privatrechtlichen Unterhaltsanspruches nicht zu berücksichtigen, ist nicht begründet ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; BGE 125 I 71 E. 1c S. 76).
5.- Obwohl die staatsrechtliche Beschwerde erfolglos bleibt, kann sie nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
Weil auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, können die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt werden ( Art. 152 Abs. 1 und 2 OG ), soweit das Gesuch des obsiegenden Beschwerdegegners nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist. Da beide Parteien offensichtlich nicht über ausreichende Mittel für die Bestreitung der Prozesskosten verfügen, ist der Rechtsanwalt des Beschwerdegegners ohne Vorbehalt der Einbringlichkeit der Parteientschädigung direkt aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.
Wird dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der Verfahrenshilfe entsprochen, hat sie kein rechtlich geschütztes Interesse ( Art. 88 OG ; z.B. BGE 122 I 44 E. 2b S. 45 f.) an dessen Vorabbehandlung und an der Prüfung ihrer Kritik an der bundesgerichtlichen Praxis, über das Gesuch regelmässig zusammen mit dem Sachentscheid zu befinden. Darauf ist nicht einzutreten. Die den amtlichen Rechtsvertretern der Parteien zu entrichtenden Honorare werden entsprechend Art. 9 des Tarifs für die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht vom 9. November 1978 (SR 173. 119.1) gekürzt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- a) Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird ihr Rechtsanwalt Dominik Schnyder als amtlicher Rechtsbeistand bestellt.
b) Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird ihm Fürsprech Urs Studer als amtlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, einstweilen aber auf die Gerichtskasse genommen.
4.- Den in Ziff. 2 erwähnten Rechtsvertretern wird aus der Bundesgerichtskasse je ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
5.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
_____________
Lausanne, 1. Juli 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: