Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5P.116/2004 KI-generiert

Machine Auction Award Challenge Dismissed on Admissibility and Substantiation Grounds

Geschäftsnummer 5P.116/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge presented by a company against decisions made by lower administrative authorities regarding the enforcement of debt collection through auctions. The company's complaint sought to annul a specific auction-related surcharge imposed in September 2003, which pertained to two machines that had been seized as part of the debt recovery process. The company's appeals were rejected by the cantonal court, leading to the state's legal review of the case. The legal scrutiny focused on procedural and jurisdictional issues, particularly the admissibility of constitutional complaints against prior decisions and the proper avenues for addressing perceived legal violations concerning bankruptcy law. Ultimately, the court determined not to entertain the constitutional complaint, confirming the procedural correctness of the earlier judicial rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 86 Abs. 1 OG, Art. 84 Abs. 2 OG, Art. 19 SchKG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 6 EMRK; Machine Auction Award Challenge Dismissed on Admissibility and Substantiation Grounds: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau (obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) und dem Betreibungsamt Z.________ schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensrechten Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Zuschlag bei der Versteigerung verfassungsmässige Anforderung Aufsichtsbeschwerde Konkursforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 BV
Art. 9 BV etc. (Anfechtung eines Steigerungszuschlags).
Art. 86 Abs. 1 OG
dass sich die staatsrechtliche Beschwerde - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 86 Abs. 1 OG ),
Art. 84 Abs. 2 OG
dass ferner die staatsrechtliche Beschwerde als subsidiäres Rechtsmittel ausgeschlossen ist, soweit die behauptete Rechtsverletzung mit einem anderen Rechtsmittel geltend gemacht werden kann ( Art. 84 Abs. 2 OG ),
Art. 19 SchKG
123, 125 und 138 SchKG ) vorwirft, weil für diese Rüge die Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ( Art. 19 SchKG , Art.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
dass sodann die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde eine klare und detaillierte Darlegung darüber voraussetzt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid verletzt sein sollen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG , BGE 125 I 71 E.
Art. 6 EMRK
dass die Beschwerdeführerin zwar (neben dem Vorwurf der Willkür) die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK durch Befangenheit erhebt, weil die untere Aufsichtsbehörde seinerzeit den Aufschub der Versteigerung verweigert habe,
Art. 156 Abs. 1 OG
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 156 Abs. 1 OG ),
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5P.116/2004/bie

Urteil vom 8. April 2004

II. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichterin Ursula Nordmann,

präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

1. Q.________,

2. Y.________ AG,

Beschwerdegegnerinnen,

Obergericht des Kantons Thurgau, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld,

Gegenstand

Art. 9 BV etc. (Anfechtung eines Steigerungszuschlags).

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid

des Obergerichts des Kantons Thugau vom

19. Dezember 2003.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht

in die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2003 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen (ihre erste Beschwerde abweisenden) Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die von der Beschwerdeführerin beantragte Aufhebung eines am 26. September 2003 erfolgten Steigerungszuschlags bezüglich zweier im Rahmen von Betreibungen der Q.________ gepfändeter Maschinen) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass sich die staatsrechtliche Beschwerde - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 86 Abs. 1 OG ),

dass deshalb die vorliegende Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit sie sich gegen das Betreibungsamt Z.________ und gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde richtet ,

dass ferner die staatsrechtliche Beschwerde als subsidiäres Rechtsmittel ausgeschlossen ist, soweit die behauptete Rechtsverletzung mit einem anderen Rechtsmittel geltend gemacht werden kann ( Art. 84 Abs. 2 OG ),

dass daher die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als die Beschwerdeführerin dem Obergericht Willkür wegen unrichtiger Anwendung von Bestimmungen des SchKG (namentlich von Art. 123, 125 und 138 SchKG ) vorwirft, weil für diese Rüge die Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ( Art. 19 SchKG , Art. 78 ff. OG ) offen steht (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, S. 56 Rz. 100),

dass die Beschwerdeführerin denn auch gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 19. Dezember 2003 eine solche Beschwerde erhoben hat (Verfahren 7B.36/2004),

dass sodann die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde eine klare und detaillierte Darlegung darüber voraussetzt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid verletzt sein sollen ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG , BGE 125 I 71 E. 1c),

dass die Beschwerdeführerin zwar (neben dem Vorwurf der Willkür) die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK durch Befangenheit erhebt, weil die untere Aufsichtsbehörde seinerzeit den Aufschub der Versteigerung verweigert habe,

dass jedoch die Beschwerdeführerin mit diesen Vorbringen nicht auf den allein anfechtbaren ( Art. 86 Abs. 1 OG ) obergerichtlichen Entscheid eingeht,

dass sie sich ebenso wenig mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt, wonach die Beschwerdeführerin mit ihrem Rückweisungsantrag nicht zu hören sei, weil das Obergericht über den Rekurs der Beschwerdeführerin selbst entscheiden könne,

dass es die Beschwerdeführerin erst recht unterlässt, anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG eine Verfassungsverletzung aufzuzeigen,

dass somit auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 156 Abs. 1 OG ),

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau (obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) und dem Betreibungsamt Z.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: