Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5G_4/2014 KI-generiert

Clarification on Cost Redetermination Following Annulment of Federal Court Decision

Geschäftsnummer 5G_4/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a dispute arising from inheritance proceedings between one individual and their thirteen step-siblings. A regional court had previously ruled on the legitimacy of one of the claims and had allocated costs associated with the proceedings. The individual challenged two decisions made by the higher court, leading to a supreme court ruling that altered the cost distribution but left some aspects unresolved. Subsequently, the individual requested clarification on the supreme court's judgment, particularly regarding the scope of cost responsibilities referenced in the decision. Ultimately, the court found no basis for clarification in the request and dismissed it.

Legislator-Regeste

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Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 129 Abs. 2 BGG, Art. 67 BGG, Art. 96 ZPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Clarification on Cost Redetermination Following Annulment of Federal Court Decision: A regional court had previously ruled on the legitimacy of one of the claims and had allocated costs associated with the proceedings. The individual challenged two decisions made by the higher court, leading to a supreme court ruling that altered the cost distribution but left some aspects unresolved. Subsequently, the individual requested clarification on the supreme court's judgment, particularly regarding the scope of cost responsibilities referenced in the decision. Ultimately, the court found no basis for clarification in the request and dismissed it.

Schlagwörter

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Nichtigkeitsverfahren Überprüfung einer früheren Entscheidung Kostenvorschuss Streitgegenstand Erbverzichtsvertrag Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 129 Abs. 1 BGG

The Tribunal ruled on the admissibility of the application for explanation based on this provision, ultimately finding no grounds for explanation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant was ordered to bear the costs of the current proceedings because the explanatory request was rejected.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BB.2021.172 (2021-08-09)
Court Denies Request for Clarification as Impermissible Review
«…ntscheides indes nicht mit dem Institut von Art. 83 StPO geltend zu machen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5G_4/2014 vom 26. Juni 2014 E. 2; 5G_2/2008 vom 22. August 2008 E. 1.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.108 vom…»
OG O2V 19 28 (2020-03-18) · ar
Application for Clarification of Judgment Dismissed
«…da, eine inhaltliche Wiedererwägung des gefällten Entscheids zu erwirken (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 5G_4/2014 vom 26. Juni 2014 E. 2). c) Eine Unklarheit liegt vor, wenn die Parteien oder die mit dem Vollzug (bzw. nach…»
OG O2V 19 30 (2020-03-18) · ar
Clarification of Tax Assessment Remand Denied
«…da, eine inhaltliche Wiedererwägung des gefällten Entscheids zu erwirken (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 5G_4/2014 vom 26. Juni 2014 E. 2). c) Eine Unklarheit liegt vor, wenn die Parteien oder die mit dem Vollzug (bzw. nach…»
BB.2015.108 (2016-04-25)
Applicant's Plea for Clarification on Costs Denied After Partial Appeal Loss
«…, eine inhaltliche Wieder- erwägung des gefällten Entscheids zu erwirken (vgl. Urteile des Bundesge- richts 5G_4/2014 vom 26. Juni 2014, E. 2 und 5G_2/2008 vom 22. Au- gust 2008, E. 1.2). 2. 2.1 Der Gesuchsteller bringt vor, er…»
5F_8/2015 (2015-08-31)
Federal Supreme Court Dismisses Revision Request in Personality Rights Case
«…BGG die Berichtigung des Urteils 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 verlangen, ist ihr Gesuch an keine Frist gebunden (Urteil 5G_4/2014 vom 26. Juni 2014 E. 2). 2. Nicht einzutreten ist auf das Gesuch, soweit die Gesuchstellerin 2 die Revision oder Berich…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5G_4/2014

Urteil vom 26. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Schöbi,

Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz,

Gesuchsteller,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

5. F.________,

6. G.________,

7. H.________,

8. I.________,

9. J.________,

10. K.________,

11. L.________,

12. M.________,

13. N.________,

alle vertreten durch Rechtsanwältin Doris Doggwiler,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens,

Gesuch um Erläuterung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_651/2013 vom 30. April 2014.

Erwägungen:

1. Im Rahmen einer Erbstreitigkeit zwischen A.________ und dessen dreizehn Stiefgeschwistern fällte das Obergericht des Kantons Bern am 22. September 2010 einen Zwischenentscheid. Darin bestätigte es die Aktivlegitimation von G.________, eines der dreizehn Kläger (Ziffer 1), wies die Sache zur weiteren Behandlung an die erste Instanz zurück (Ziffer 2) und schlug die erstinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten zur Hauptsache (Ziffer 3). A.________ hatte für die oberinstanzlichen Gerichtskosten aufzukommen (Ziffer 4) und wurde verurteilt, G.________ dessen oberinstanzliche Parteikosten zu ersetzen (Ziffer 5). Am 2. Juli 2013 fällte das Obergericht den Endentscheid. Es hiess die Klage teilweise gut und verurteilte A.________, den Klägern Fr. 260'200.-- nebst Zins seit 22. Mai 2002 zu bezahlen; soweit weitergehend, wies es die Klage ab.

A.________ focht beide Entscheide beim Bundesgericht an. Mit Urteil 5A_651/2013 vom 30. April 2014 trat dieses auf die Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. September 2010 nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). In Gutheissung der Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Juli 2013hob es die Ziffern 3-6 dieses zweiten Entscheids auf und fällte einen reformatorischen Entscheid, indem es die Klage abwies (Dispositiv-Ziffer 2). In Dispositiv-Ziffer 5 wies das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigungen des vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht zurück.

Mit Eingabe vom 12. Juni 2014 ersucht A.________ (Gesuchsteller) das Bundesgericht um Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.

2. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor ( Art. 129 Abs. 1 BGG ). Das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist an keine Frist gebunden. Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids unterliegt aber insoweit einer zeitlichen Beschränkung, als sie nicht mehr zulässig ist, wenn die Vorinstanz bereits den neuen Entscheid getroffen hat ( Art. 129 Abs. 2 BGG ).

Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren (s. Urteil 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1). Indessen ist das Erläuterungsverfahren nicht dazu da, eine inhaltliche Wiedererwägung des gefällten Entscheids zu erwirken (vgl. Urteil 5G_2/2008 vom 22. August 2008 E. 1.2).

3. Der Gesuchsteller macht zusammengefasst geltend, im bundesgerichtlichen Urteil 5A_651/2013 bleibe unklar, ob sich die Dispositiv-Ziffer 5 nur auf den obergerichtlichen Entscheid vom 2. Juli 2013 oder auch auf denjenigen vom 22. September 2010 beziehe.

Nach Art. 67 BGG kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen, wenn der angefochtene Entscheid geändert wird. Aufgrund dieser Bestimmung besteht für das Bundesgericht die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, die Kosten des vorangegangenen Verfahrens neu zu verlegen. Stattdessen kann es die Sache zur Neuregelung dieser Kosten an die Vorinstanz zurückweisen. Dies entspricht der Praxis, wonach das Bundesgericht im Falle einer Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids regelmässig darauf verzichtet, Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das kantonale Verfahren gestützt auf kantonale Gebührenverordnungen ( Art. 96 ZPO ) selbst festzulegen (s. Urteil 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2 mit Hinweisen). Tritt das Bundesgericht auf ein Rechtsmittel nicht ein, so ändert es den mit diesem Rechtsmittel angefochtenen Entscheid gerade nicht ab. Entsprechend erübrigt sich diesfalls auch eine andere Verteilung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens. Damit ist der These des Gesuchstellers, mit Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils 5A_651/2013 sei auch der im obergerichtlichen Zwischenentscheid vom 22. September 2010 enthaltene Kostenentscheid aufgehoben, der Boden entzogen. Eine Unterscheidung, wie sie der Gesuchsteller zwischen den Begehren in der Sache und denjenigen betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgemacht haben will, lässt sich weder den bundesgerichtlichen Erwägungen zur Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. September 2010 noch Dispositiv Ziffer 1 des Urteils 5A_651/2013 entnehmen.

4. Ein Erläuterungsgrund im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG ist nach dem Gesagten nicht dargetan. Das Gesuch ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Gesuchsteller für die Kosten aufzukommen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den Gesuchsgegnern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, und dem Regionalgericht Oberland, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn