Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5G_2/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Denies Reinstatement of Untimely Appeal Deadline Based on Alleged Flawed Telephone Advice

Geschäftsnummer 5G_2/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a request by an individual seeking to restore the deadline for filing an appeal following a Federal Tribunal decision that dismissed an appeal against a ruling from the Zurich Cantonal Court. The individual claimed that they had received incorrect deadline information via telephone from the court's office, which led to their appeal being submitted late. However, the court determined that the individual failed to adequately demonstrate reliance on this information and did not raise the deadline issue in their previous appeal. Consequently, the request for reestablishing the appeal deadline was not accepted, and the individual bore the court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 50 Abs. 2 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Denies Reinstatement of Untimely Appeal Deadline Based on Alleged Flawed Telephone Advice: The individual claimed that they had received incorrect deadline information via telephone from the court's office, which led to their appeal being submitted late. However, the court determined that the individual failed to adequately demonstrate reliance on this information and did not raise the deadline issue in their previous appeal. Consequently, the request for reestablishing the appeal deadline was not accepted, and the individual bore the court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
verspätete Begründung Rechtsberatung Versäumung der gesetzlichen Frist verspätetes Fristerstreckungsgesuch Klagefrist Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the application for reinstatement of the appeal deadline based on this procedural provision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The Tribunal ruled that the conditions for granting free legal aid were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the applicant to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5G_2/2017

Urteil vom 18. Juli 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Nachgang zum Bundesgerichtsurteil 5A_376/2017.

Sachverhalt:

Mit Urteil 5A_376/2017 vom 23. Mai 2017 trat das Bundesgericht auf die gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2017 gerichtete Beschwerde von A.________ unter Hinweis auf die im Beschluss enthaltene Rechtsmittelbelehrung nicht ein.

Am 9. Juli 2017 hat A.________ diesbezüglich beim Bundesgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist eingereicht.

Erwägungen:

1. Ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist kann auch nach der Fällung des Urteils gestellt werden; die Gutheissung führt zu dessen Aufhebung und zur materiellen Beurteilung der Beschwerde ( Art. 50 Abs. 2 BGG ).

2. Die Fristwiederherstellung setzt voraus, dass der Gesuchsteller unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln; das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ( Art. 50 Abs. 1 BGG ). Typische Hinderungsgründe können beispielsweise Krankheit oder Militärdienst sein ( BGE 104 IV 210 E. 3; 112 V 255 E. 2c). Ferner kann nach dem Prinzip von Treu und Glauben ( Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ) eine Vertrauensgrundlage beachtlich sein, wie sie u.a. durch eine falsche Rechtsmittelbelehrung entstehen kann; daraus darf dem Rechtssuchenden kein Nachteil entstehen. Voraussetzung ist freilich, dass die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung von der zuständigen Stelle ausging und die Partei die Unrichtigkeit auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht erkennen konnte ( BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 S. 376 f. ; 138 I 49 E. 8.3 S. 53 f.).

3. Der Gesuchsteller behauptet, die richtige Rechtsmittelfrist sei ihm telefonisch von der Kanzlei des Obergerichts genannt worden. Der Termin müsse von einem elektronischen Fall- und Terminkontrollsystem abgelesen worden sein und schon festgestanden haben, denn die Dame am Telefon habe die richtige Frist nicht am Telefon berechnet. Er habe sich nach Treu und Glauben auf die Auskunft des Obergerichts verlassen und bereits in seiner Beschwerde ausdrücklich darauf hingewiesen.

Entgegen den Ausführungen im heutigen Gesuch finden sich in der Beschwerde im Verfahren 5A_376/2017 keinerlei Ausführungen zur Fristfrage. Falls dem Gesuchsteller telefonisch tatsächlich eine von der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung abweichende telefonische Auskunft erteilt worden wäre, so wäre er verpflichtet gewesen, darauf bereits in der Beschwerde hinzuweisen. Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, dies erst in einem nachträglichen Gesuch geltend zu machen. Bereits aus diesem Grund kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden.

4. Ohnehin vermöchten die angeblichen Auskünfte aber auch von der Sache her keine genügende Vertrauensgrundlage zu schaffen.

Zunächst legt der Gesuchsteller entgegen seiner Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht dar, worin die angeblichen Auskünfte bestanden haben sollen. Er behauptet einfach, es sei ihm aus einer Terminkontrolle der richtige Endtermin genannt worden. Er sagt aber nicht, um was für einen Termin es sich dabei gehandelt haben soll.

Offenbar scheint es dem Gesuchsteller aber um das Thema der Gerichtsferien gegangen zu sein, von welchen er im Verfahren 5A_376/2017 zwar nicht gesprochen, von denen das Bundesgericht aber im Nichteintretensentscheid von sich aus erwähnt hat, dass sie nicht zur Anwendung gelangen. Der Gesuchsteller spricht zwar auch im vorliegenden Gesuch nicht von Gerichtsferien, legt aber eine am 28. April 2017 verfasste Mail an eine Rechtsanwältin bei, in welcher er fragte, ob allenfalls die Gerichtsferien gelten würden; die gleichentags erstattete Antwort der Anwältin war, dass die Gerichtsferien für gewisse Geschäfte gälten, für andere nicht, und sie nicht sagen könne, ob sie für die betreffende Beschwerde vorgesehen seien.

Vor diesem Hintergrund könnten die angeblichen telefonischen Ausführungen der Obergerichtskanzlei, deren exakter Inhalt im Übrigen nicht bekannt und nachgewiesen ist, jedenfalls auch von der Sache her keine Vertrauensgrundlage bilden. Die verbindliche Vertrauensgrundlage besteht vielmehr in der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Obergerichts vom 28. März 2017, welche die Beschwerdefrist von 30 Tagen - und einzig diese - klar nannte. Der Beschluss wurde dem Gesuchsteller am 30. März 2017 zugestellt, weshalb die erst am 14. Mai 2017 der Post übergebene Beschwerde klarerweise verspätet war.

5. Aufgrund des Gesagten ist auf das Gesuch im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG nicht einzutreten.

6. Nach dem Gesagten war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und deshalb die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Verfahren 5A_376/2017 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli