Correction of Cost Award Following Property Arrest Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a creditor initiating an arrest procedure against a debtor, leading to the arrest of a property that had been sold to a second party without formal registration. A subsequent appeal by the second party resulted in a court lifting the arrest. The creditor then appealed this decision to the Federal Tribunal, which initially dismissed the appeal but mistakenly assigned compensation to the wrong party. A correction request highlighted this error, arguing that the compensation was meant for the correct party’s submitted statement, leading to the tribunal's decision to rectify the mistake in its prior judgment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 129 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Correction of Cost Award Following Property Arrest Dispute: A subsequent appeal by the second party resulted in a court lifting the arrest. The creditor then appealed this decision to the Federal Tribunal, which initially dismissed the appeal but mistakenly assigned compensation to the wrong party. A correction request highlighted this error, arguing that the compensation was meant for the correct party’s submitted statement, leading to the tribunal's decision to rectify the mistake in its prior judgment.
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KI-generiertThe Tribunal granted the correction request based on the provision concerning the correction of a federal court decision.
This article was cited in the reasoning when explaining the basis for imposing the compensation that needed correction.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5G_2/2013
Urteil vom 12. Dezember 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
X._________,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Leukart,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Y.________,
vertreten durch Advokat Thomas Waldmeier,
2. Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils vom 12. November 2013 (5A_538/2013),
Sachverhalt:
A. In einem vom Gläubiger X._________ gegen Z.________ eingeleiteten Arrestverfahren wurde ein Grundstück verarrestiert, welches Z.________ an Y.________ verkauft hatte, ohne dass bislang eine grundbuchliche Übertragung erfolgt wäre.
Im Rahmen des von Y.________ eingeleiteten Arresteinspracheverfahrens hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft den Arrest mit Entscheid vom 30. April 2013 auf.
Mit Urteil 5A_538/2013 vom 12. November 2013 wies das Bundesgericht die hiergegen von X._________ eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ab, soweit es darauf eintrat (Ziff. 1), wobei es ihm die Gerichtskosten auferlegte (Ziff. 2) und ihn zu einer Entschädigung von Fr. 500.-- an den Beschwerdegegner 2 verpflichtete (Ziff. 3).
B. Mit Berichtigungsgesuch vom 12. November 2013 hält der Rechtsvertreter von Y.________ fest, dass die Entschädigung von Fr. 500.-- gemäss E. 5 des Urteils 5A_538/2013 im Zusammenhang mit der abgegebenen Stellungnahme zur Frage der aufschiebenden Wirkung stehe, welche er eingereicht habe, während der Beschwerdegegner 2 nie eine Stellungnahme abgegeben habe. Er gehe von einem Tippfehler aus, welcher gestützt auf Art. 129 Abs. 1 BGG dahingehend zu berichtigen wäre, dass die Entschädigung der Beschwerdegegnerin 1 zuzusprechen sei.
Erwägungen:
1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor ( Art. 129 Abs. 1 BGG ).
2. Im Urteil 5A_538/2013 wurde in E. 5 festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung entschädigungspflichtig sei ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Damit wurde auf die vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 eingereichte Stellungnahme vom 2. August 2013 Bezug genommen. Der Beschwerdegegner 2 hat sich nie vernehmen lassen. Irrtümlich wurde aber die Entschädigung in Ziff. 3 des Dispositivs dem Beschwerdegegner 2 statt der Beschwerdegegnerin 1 zugesprochen. Dieses Versehen ist im Rahmen des vorliegenden Berichtigungsverfahrens zu korrigieren.
3. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben und der Beschwerdegegnerin 1 ist für das vorliegende Berichtigungsverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Berichtigungsgesuch der Beschwerdegegnerin 1 wird gutgeheissen und Ziff. 3 des Urteils 5A_538/2013 vom 12. November 2013 wird wie folgt korrigiert:
"Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin 1 mit Fr. 500.-- zu entschädigen."
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin 1 wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 200.-- entschädigt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli