Application for Correction of Judgment Regarding Costs and Legal Aid Dismissed as Moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for the correction of a previous decision made by the Swiss Federal Tribunal regarding the denial of free legal aid by the Cantonal Court. The applicant sought a clarification because the Federal Tribunal's earlier ruling did not explicitly overturn certain cost-related decisions made by the Cantonal Court, despite having accepted the complaint against the denial of legal aid. The applicant argued that this created ambiguity regarding their financial obligations and the possibility of compensation for legal representation. However, the tribunal determined that the situation had become moot due to the Cantonal Court's stance, thereby concluding that there was no need for correction, and no court costs would be incurred. The applicant was awarded a compensation for the legal process instead.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 129 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 Satz, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 64 BGG, Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP; Application for Correction of Judgment Regarding Costs and Legal Aid Dismissed as Moot: The applicant sought a clarification because the Federal Tribunal's earlier ruling did not explicitly overturn certain cost-related decisions made by the Cantonal Court, despite having accepted the complaint against the denial of legal aid. The applicant argued that this created ambiguity regarding their financial obligations and the possibility of compensation for legal representation. However, the tribunal determined that the situation had become moot due to the Cantonal Court's stance, thereby concluding that there was no need for correction, and no court costs would be incurred. The applicant was awarded a compensation for the legal process instead.
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KI-generiertAlthough not explicitly cited in the dispositive, the judgment rules on costs and compensation which implicitly addresses the request for legal aid ('Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege') by granting compensation.
Used to decide on the costs of the proceeding after it became moot based on the presumed outcome.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5G_2/2012 /MOV
Verfügung vom 14. September 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, als Instruktionsrichter.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,
Gesuchsteller,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,
2. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Berichtigung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 2. August 2012, mit dem der Gesuchsteller beantragt, das Urteil 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012 zu berichtigen, sowie in sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 13. August 2012;
in das Urteil 5A_23/2012, in welchem das Bundesgericht die Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. November 2011 (Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen, die Dispositiv-Ziffern 4 (Verurteilung des Gesuchstellers zu den Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens) und 5 (Verzicht auf Zuspruch einer Parteientschädigung) demgegenüber nicht aufgehoben hat;
in die Stellungnahmen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. und 28. August 2012;
in Erwägung,
dass das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung eines bundesgerichtlichen Entscheids vornimmt, wenn sein Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält ( Art. 129 Abs. 1 BGG );
dass das Obergericht den Gesuchsteller, nachdem er seine Klage zurückgezogen hatte, hinsichtlich der Kostenfolgen als unterliegende Partei betrachten ( Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO ) und ihm - unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege - Gerichtskosten auferlegen bzw. auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung verzichten durfte;
dass der Gesuchsteller eine Berichtigung des Urteils 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012 als erforderlich erachtet, weil das Bundesgericht darin den Entscheid des Obergerichts über die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht "explizite" aufhob, obwohl es die Beschwerde gegen die Abweisung des Rechtspflegegesuchs für das obergerichtliche Verfahren guthiess;
dass die Berufungsanträge des Gesuchstellers gemäss den Erwägungen 3.2 und 3.3 des bundesgerichtlichen Urteils nicht aussichtslos waren, die Bedürftigkeit des Gesuchstellers vom Obergericht jedoch noch nicht geprüft worden war, weshalb der Ausgang des Verfahrens vor Obergericht betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege weiterhin offen ist;
dass das Obergericht dem Gesuchsteller, falls es dessen Bedürftigkeit bejahen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewähren sollte, für das oberinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten auferlegen dürfte und den - noch zu bestellenden - amtlichen Anwalt zu entschädigen hätte (Art. 118 Abs. 1 lit. b; Art. 122 Abs. 1 lit. a und b ZPO );
dass die 2. Zivilkammer des Obergerichts in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2012 davon ausgeht, dass mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2012 der Kostenpunkt des obergerichtlichen Urteils vom 30. November 2011 aufgehoben worden sei und sie darüber zusammen mit dem Armenrechtsgesuch neu zu befinden haben werde;
dass sich das Berichtigungsgesuch angesichts dieser Vernehmlassung als gegenstandslos erweist, da kein Grund zur Befürchtung besteht, das Obergericht werde dem Gesuchsteller allein deshalb Kosten auferlegen und/oder eine Entschädigung absprechen, weil das Bundesgericht in seinem Urteil vom 2. Juli 2012 die entsprechenden Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des obergerichtlichen Urteils nicht ausdrücklich aufgehoben hat;
dass das Bundesgericht im Falle der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes, das heisst in erster Linie unter Berücksichtigung des mutmasslichen Prozessausgangs entscheidet ( Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP ; BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494);
dass zwischen dem Dispositiv und der Urteilsbegründung des bundesgerichtlichen Urteils 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012 nach dem Gesagten in der Tat eine Ungereimtheit besteht und das Berichtigungsgesuch jedenfalls nicht von vornherein als unbegründet angesehen werden kann, weshalb auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und dem Gesuchsteller eine Entschädigung auszurichten ist, womit sich sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berichtigungsverfahren als gegenstandslos erweist;
verfügt der Instruktionsrichter:
1. Das Gesuch um Berichtigung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dem Gesuchsteller wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.
4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter:
von Werdt