Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5G_1/2023 KI-generiert

Correction of Judgment Regarding Procedural Costs

Geschäftsnummer 5G_1/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a correction request concerning a previous Swiss Federal Tribunal decision (5A_79/2022) dated November 16, 2022. The applicant, represented by their attorney, sought to amend a clerical error in the judgment's dispositive section, which incorrectly stated the party responsible for paying compensation in the federal court proceedings. Originally, the judgment misassigned the order for compensation, requiring the stockholders' community to compensate the applicant, when in fact, it was meant to be vice versa, as argued by the applicant's legal representative. The request for correction was made following the discovery that, due to an apparent editorial error, there was an inconsistency between the reasoning and the dispositive of the Federal Tribunal's decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 64 LTF; Correction of Judgment Regarding Procedural Costs: The applicant, represented by their attorney, sought to amend a clerical error in the judgment's dispositive section, which incorrectly stated the party responsible for paying compensation in the federal court proceedings. Originally, the judgment misassigned the order for compensation, requiring the stockholders' community to compensate the applicant, when in fact, it was meant to be vice versa, as argued by the applicant's legal representative. The request for correction was made following the discovery that, due to an apparent editorial error, there was an inconsistency between the reasoning and the dispositive of the Federal Tribunal's decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrenskosten Urteilsdispositiv Entschädigung für Justizirrtümer finanzielle Korrektur Streitigkeiten aus Verträgen Schadenberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 129 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for the Federal Tribunal's authority to correct the previous judgment due to an editing mistake.

Art. 64 LTF

Cited as the legal basis for awarding compensation to the applicant from the Federal Treasury.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The correction modified the application of these costs provisions by rectifying the parties liable for compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5G_1/2023

Urteil vom 2. März 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Martina Gorfer,

Gesuchstellerin,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc E. Wieser,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Gesuch um Berichtigung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_79/2022 vom 16. November 2022.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 22. Januar 2023, mit dem die Gesuchstellerin sinngemäss beantragt, das Urteil 5A_79/2022 vom 16. November 2022 zu berichtigen;

in das Urteil 5A_79/2022, in welchem das Bundesgericht ausführt, die dortige Beschwerdeführerin habe die damalige Beschwerdegegnerin angesichts des Verfahrensausgangs gestützt auf Art. 68 Abs. 1 BGG für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Erwägung 4), und in Ziffer 3 des Urteilsdispositivs darauf erkennt, dass "die Beschwerdegegnerin... die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'241.-- zu entschädigen" habe;

in Erwägung,

dass das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung eines bundesgerichtlichen Entscheids vornimmt, wenn sein Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält ( Art. 129 Abs. 1 BGG );

dass im Verfahren 5A_79/2022 die Gesuchsgegnerin die Beschwerdeführerin war und die Gesuchstellerin als Beschwerdegegnerin auftrat;

dass die Gesuchstellerin deshalb zu Recht darauf hinweist, gemäss Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils 5A_79/2022 habe nicht die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, sondern die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung zu leisten;

dass wegen dieses offensichtlichen Redaktionsfehlers zwischen dem Dispositiv und der Urteilsbegründung des bundesgerichtlichen Urteils 5A_79/2022 eine Ungereimtheit besteht, weshalb das Berichtigungsgesuch gutzuheissen und Ziffer 3 des besagten Urteils im beantragten Sinn zu berichtigen ist;

dass bei diesem Ausgang des Gesuchsverfahrens auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und der Gesuchstellerin eine Entschädigung auszurichten ist;

dass der Gesuchsgegnerin, die sich zum Berichtigungsgesuch nicht vernehmen liess, keine Entschädigung geschuldet ist;

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Gesuch um Berichtigung wird gutgeheissen. Ziffer 3 des Urteils 5A_79/2022 vom 16. November 2022 wird wie folgt berichtigt:

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'241.-- zu entschädigen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben

3. Die Gesuchstellerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn