Correction of Judgment Regarding Compensation for Legal Aid in Marital Protection Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, following a divorce in Serbia, an individual named A. petitioned the Swiss Eheschutzgericht (marital protection court) to modify or terminate existing Swiss marital protection measures. The Federal Tribunal previously dismissed A.'s civil complaint against a decision by the Basel-Landschaft Cantonal Court that rejected this request. Subsequently, A., through their lawyer, noted an error in the Federal Tribunal's decision 5A_872/2021, where the legal aid granted to him did not include a compensation determination for the appointed free legal counsel. A. submitted a request to correct this oversight, specifically seeking the recognition of the unpaid legal fees amounting to CHF 2,800 for the services rendered by the appointed lawyer.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 129 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Correction of Judgment Regarding Compensation for Legal Aid in Marital Protection Case: petitioned the Swiss Eheschutzgericht (marital protection court) to modify or terminate existing Swiss marital protection measures. The Federal Tribunal previously dismissed A.'s civil complaint against a decision by the Basel-Landschaft Cantonal Court that rejected this request. Subsequently, A., through their lawyer, noted an error in the Federal Tribunal's decision 5A_872/2021, where the legal aid granted to him did not include a compensation determination for the appointed free legal counsel. A. submitted a request to correct this oversight, specifically seeking the recognition of the unpaid legal fees amounting to CHF 2,800 for the services rendered by the appointed lawyer.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe Federal Tribunal granted the request to correct a previous decision due to an omission in the operative part (Dispositiv).
Used to rule that no court fees are to be levied for the proceedings regarding the request for correction.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5G_1/2022
Urteil vom 21. Juni 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz,
Gesuchsteller,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Gesuch um Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils 5A_872/2021 vom 17. Mai 2022.
Erwägungen:
1. Nachdem sich die Parteien in Serbien scheiden liessen, ersuchte A.________ das Eheschutzgericht um Abänderung bzw. Aufhebung der (zuvor angeordneten) schweizerischen Eheschutzmassnahmen. In diesem Zusammenhang wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_872/2021 vom 17. Mai 2022 die Beschwerde in Zivilsachen von A.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. Oktober 2021, welcher die Abweisung dieses Gesuchs schützte, ab.
2. Am 14. Juni 2022 (Poststempel) wies A.________ bzw. dessen Rechtsanwalt Patrick Stutz (Gesuchsteller) das Bundesgericht darauf hin, dass ihm im Verfahren 5A_872/2021 die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, aber keine Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand verfügt worden sei, und ersuchte unter Beilage einer Kostennote um Prüfung und Zusprechung des ausgewiesenen Honorars von Fr. 2'800.--.
3.
3.1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor ( Art. 129 Abs. 1 BGG ). Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich oder hinsichtlich der Entscheidbegründung widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren. Eine Berichtigung ist nach Art. 129 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sich aus der Lektüre der Entscheiderwägungen und den Umständen ergibt, dass ein solcher Mangel im Dispositiv die Folge eines Versehens ist, das auf der Grundlage des getroffenen Entscheids korrigiert werden kann (Urteile 5G_2/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 4.1; 5G_1/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3).
3.2.
Dem Gesuchsteller wurde im Verfahren 5A_872/2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm wurde Rechtsanwalt Patrick Stutz als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben (Dispositiv-Ziffer 2.1). Aufgrund eines offensichtlichen Versehens unterblieb jedoch die Festlegung der Höhe der amtlichen Entschädigung für den eingesetzten Rechtsbeistand im Dispositiv, was zu korrigieren ist. Das sinngemäss gestellte Gesuch um Berichtigung ist daher gutzuheissen.
4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ) und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Gesuch um Berichtigung wird gutgeheissen und die Ziffer 2.1 des Dispositivs des Urteils 5A_872/2021 wird wie folgt neu gefasst:
"Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwalt Patrick Stutz als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Rechtsanwalt Patrick Stutz wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'800.-- entschädigt."
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Lang