Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5G_1/2018 KI-generiert

Correction of Judgment on Cost Award Due to Clerical Error

Geschäftsnummer 5G_1/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a request for rectification of a prior decision made by the Swiss Federal Tribunal regarding compensation following an appeal. The initial ruling stated that the respondent was to compensate the appellant; however, due to a clerical error in the decision, the roles were incorrectly presented. The appellant sought clarification, and it was determined that the compensation liability was mistakenly assigned. The tribunal acknowledged the error, authorized the requested correction, and stated that no court fees would be charged in this recalibration process.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Correction of Judgment on Cost Award Due to Clerical Error: The initial ruling stated that the respondent was to compensate the appellant; however, due to a clerical error in the decision, the roles were incorrectly presented. The appellant sought clarification, and it was determined that the compensation liability was mistakenly assigned. The tribunal acknowledged the error, authorized the requested correction, and stated that no court fees would be charged in this recalibration process.

Schlagwörter

KI-generiert
Entschädigung für Justizirrtümer Verfahrenskosten Urteilsdispositiv finanzielle Korrektur schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland Verzugskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 129 Abs. 1 BGG

The appeal for correction was granted based on the procedural power to correct errors in a Federal Tribunal decision.

Art. 64 LTF

Legal aid/compensation was awarded to the successful party from the Federal Tribunal treasury.

Art. 66 al. 1 LTF

No court costs were levied, as explicitly stated in the dispositive.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

This provision, mentioned in the reasoning leading to the correction, governed the original obligation for cost reimbursement that needed fixing.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5G_1/2018

Urteil vom 7. Juni 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Herrmann, Schöbi,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,

Gesuchstellerin,

gegen

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Gesuch um Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils 5A_858/2017 vom 6. April 2018.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 7. Mai 2018, mit dem die Gesuchstellerin sinngemäss beantragt, das Urteil 5A_858/2017 vom 6. April 2018 zu berichtigen;

in das Urteil 5A_858/2017, in welchem das Bundesgericht ausführt, der dortige Beschwerdeführer habe die damalige Beschwerdegegnerin angesichts des Verfahrensausgangs gestützt auf Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Erwägung 3.1), und in Ziffer 4 des Urteilsdispositivs darauf erkennt, dass "der Beschwerdegegner... die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen" habe;

in Erwägung,

dass das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung eines bundesgerichtlichen Entscheids vornimmt, wenn sein Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält ( Art. 129 Abs. 1 BGG );

dass im Verfahren 5A_858/2017 der Gesuchsgegner der Beschwerdeführer war und die Gesuchstellerin als Beschwerdegegnerin auftrat;

dass die Gesuchstellerin deshalb zu Recht darauf hinweist, gemäss Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils 5A_858/2017 habe nicht der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin, sondern der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung zu leisten;

dass wegen dieses offensichtlichen Redaktionsfehlers zwischen dem Dispositiv und der Urteilsbegründung des bundesgerichtlichen Urteils 5A_858/2017 eine Ungereimtheit besteht, weshalb das Berichtigungsgesuch gutzuheissen und Ziffer 4 des besagten Urteils im beantragten Sinn zu berichtigen ist;

dass bei diesem Ausgang des Gesuchsverfahrens auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und der Gesuchstellerin eine Entschädigung auszurichten ist,

dass dem Gesuchsgegner, der sich zum Berichtigungsgesuch nicht vernehmen liess, keine Entschädigung geschuldet ist;

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Gesuch um Berichtigung wird gutgeheissen. Ziffer 4 des Urteils 5A_858/2017 vom 6. April 2018 wird wie folgt berichtigt:

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen und Rechtsanwalt Marc Aebi wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Gesuchstellerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Monn