Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5G_1/2015 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Grants Retrospective Free Legal Aid After State Set-Off Nullifies Awarded Costs

Geschäftsnummer 5G_1/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a legal case concerning provisional measures between a husband and wife, the husband requested free legal assistance and also sought an advance payment for legal costs from the wife. Following a series of decisions and appeals, including one from a higher court that partly granted the husband's request but did not award him compensation for costs, the husband later submitted a request for free legal aid, stating that the compensation he was granted was uncollectible due to offsetting claims by the state. The court ultimately found that the husband was in need of assistance and approved his request for a public defender, while also determining that no court costs would be charged in this case.

Legislator-Regeste

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Art. 64 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Grants Retrospective Free Legal Aid After State Set-Off Nullifies Awarded Costs: Following a series of decisions and appeals, including one from a higher court that partly granted the husband's request but did not award him compensation for costs, the husband later submitted a request for free legal aid, stating that the compensation he was granted was uncollectible due to offsetting claims by the state. The court ultimately found that the husband was in need of assistance and approved his request for a public defender, while also determining that no court costs would be charged in this case.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege staatliche Entschädigung unentgeltliche Rechtsverbeiständung Staatliche Beihilfen Gebührenzahlung Verrechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive to order the appointment of official counsel and the payment of their remuneration from the Federal Supreme Court's treasury.

Art. 64 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to justify granting reduced remuneration to the official counsel from the Federal Supreme Court's treasury.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited to establish the requirement for legal aid when the appellant partially succeeded and needed counsel for the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

60/2023/75 (2025-05-20) · sh
Third-Party Payment of Attorney Fees Does Not Bar Recovery
«…ngskosten übernommen habe, sowie wenn der obsiegenden Partei die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden sei (BGer 5G_1/2015 vom 18. März 2015 E. 2 mit Hinweis; vgl. auch Art. 122 Abs. 2 ZPO e contrario). Es ist nicht ersichtlich, weshalb für d…»
5A_164/2023 (2023-06-13)
Wife's Retroactive Legal Aid in Final Divorce Proceedings
«…ndesgericht ist eine solche "nachträgliche" Beurteilung noch möglich, siehe Urteile 6F_20/2019 vom 30. April 2019 E. 1; 5G_1/2015 vom 18. März 2015 E. 2). Art. 119 Abs. 1 ZPO schliesst lediglich ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nac…»
5A_233/2021 (2022-05-04)
Distribution of Costs and Legal Aid Following Withdrawal of Appeal Regarding Compulsory Placement Decision Delay
«…G ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren wird damit gegenstandslos (Urteil 5G_1/2015 vom 18. März 2015 E. 2; vgl. zur Praxis im bundesgerichtlichen Verfahren: BGE 133 I 234 E. 3 in fine ), sodass sich d…»
6F_20/2019 (2019-04-30)
Legal Aid Renewal Due to Set-Off of Court-Awarded Costs
«…allouée à titre de dépens ne pourra pas être recouvrée et que l'avocat ne pourra dès lors pas être rémunéré (cf. arrêts 5G_1/2015 du 18 mars 2015 consid. 2; 1F_28/2013 du 20 août 2013 consid. 1; 1G_5/2011 du 11 avril 2012 consid. 1). 2. Les conditio…»
4A_112/2018 (2018-06-20)
Counsel's Appeal Regarding Legal Aid Compensation Specificity
«…von der Einbringlichkeit der Parteientschädigung auszugehen ist (vgl. nur Urteile 4A_585/2015 vom 11. April 2016 E. 6; 5G_1/2015 vom 18. März 2015 E. 2 mit Hinweisen; 5A_389/2014 vom 9. September 2014 E. 4). Sollte sich die Forderung als uneinbring…»
4A_585/2015 (2016-04-11)
Gender Pay Discrimination Appeal Upheld Against Employer
«…slos, wenn es von deren Einbringlichkeit ausgeht; gegebenenfalls wäre das Gesuch nachträglich zu behandeln (vgl. Urteil 5G_1/2015 vom 18. März 2015 E. 2 mit Hinweisen). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit dar…»
4A_248/2015 (2016-01-15)
Wife v. Corporation: Shareholder Status and Validity of Stock Transfers
«…les dépens dus par la recourante, la caisse du Tribunal fédéral y suppléera (cf. ATF 122 I 322 consid. 3a i.f.; arrêt 5G_1/2015 du 18 mars 2015 consid. 2). L'on rappellera enfin que l'intimée est tenue de rembourser la caisse si elle est ultérieur…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5G_1/2015

Verfügung vom 18. März 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Herrmann, Bovey,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren,

Gesuchsteller,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Vertretung.

Erwägungen:

1.

1.1. In einem zwischen B.A.________ (Ehefrau) und A.A.________ (Ehemann) hängigen Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Verfahren Nr. ES 2014 82) stellte der Ehemann seinerseits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte eventualiter, die Ehefrau sei zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu zahlen. Am 19. März 2014 erneuerte er beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug, an den er verwiesen worden war, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Verfahren unentgeltliche Rechtspflege 2014 47). Mit Entscheid vom 24. März 2014 sistierte die angerufene Instanz das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege 2014 47 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über den Antrag der Ehefrau betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Ehemann im Verfahren Nr. ES 2014 82. Der Ehemann verlangte am 10. April 2014, die Sistierung aufzuheben und über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. Am 16. April 2014 bestätigte der Einzelrichter die Sistierung.

1.2. Mit Urteil vom 1. Juli 2014 hiess das Obergericht die Beschwerde des Ehemannes teilweise gut und hob den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 16. April 2014 auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, überband die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- dem Staat und sprach dem Ehemann keine Entschädigung zu.

1.3. Mit Urteil vom 16. Dezember 2014 hiess das Bundesgericht die vom Ehemann gegen das vorinstanzliche Urteil eingereichte Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 1. Juli 2014 auf, wies die Sache zur Prüfung der Frage der Aussichtslosigkeit und gegebenenfalls zur Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie zur Festsetzung dessen Entschädigung an die Vorinstanz zurück. Im Weiteren erhob es keine Kosten und verpflichtete den Kanton Zug, den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen (Dispositiv des Urteils 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde dadurch gegenstandslos.

1.4. Der Beschwerdeführer stellte am 2. März 2015 ein nachträgliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, die zugesprochene Parteientschädigung sei nicht einbringlich, da der Kanton Zug diese Forderung des Beschwerdeführers mit einer eigenen Forderung verrechnet habe.

2. Der Umstand, dass der obsiegenden Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt worden ist, befreit die unterliegende Partei nicht von der Leistung einer Prozessentschädigung ( BGE 117 Ia 295 E. 3 S. 296). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, dass der Anwalt einer unentgeltlich verbeiständeten Partei vom Staat entschädigt wird, wenn bei Obsiegen die kostenpflichtige Gegenpartei nicht mit Erfolg belangt werden kann. Entsprechend darf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht schon deshalb abgewiesen werden, weil eine Parteientschädigung zulasten des Prozessgegners zugesprochen wird ( BGE 122 I 322 E. 2 u. 3). In diesem Fall wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der Regel für gegenstandslos erklärt, wenn die öffentliche Hand zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet worden ist ( BGE 133 I 234 E. 3). Dies ändert indes nichts am Anspruch des Anwalts auf angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die unentgeltliche Vertretung infolge Verrechnung mit einer Forderung des zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichteten Gemeinwesens gegenüber der unentgeltlich verbeiständeten Partei nicht gedeckt werden kann (Urteil 1F_17/2009 vom 4. November 2009 E. 2). Wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Hauptverfahren als gegenstandslos erachtet, ist es nachträglich zu behandeln (vgl. Urteile 1G_5/2011 vom 11. April 2012 E. 1, 1F_32/2011 vom 18 November 2011) und ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes allenfalls nachträglich festzusetzen (Urteil 1F_17/2009 vom 4. November 2009 E. 1). Im vorliegenden Fall hat der Kanton Zug die Entschädigungsforderung des damaligen Beschwerdeführers mit einer eigenen gegenüber dem Beschwerdeführer bestehenden Forderung verrechnet, sodass sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist. Im Folgenden gilt es somit zu prüfen, ob dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachträglich entsprochen, ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt und aus der Bundesgerichtskasse entschädigt werden kann (vgl. dazu: Urteil 1P.411/1998 vom 7. August 1998 E. 2).

3. Der heutige Gesuchsteller gilt als bedürftig, zumal er laut den Darlegungen in der Beschwerde 5A_580/2014 nicht in der Lage war, mit seinen finanziellen Mitteln für die Gerichtskosten bzw. für die Kosten eines Anwalts aufzukommen. Zudem hat er im Verfahren 5A_580/2014 teilweise obsiegt, womit sich die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos erwiesen hat. Schliesslich war er zur erfolgreichen Beschwerdeführung auf einen Anwalt angewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Anzumerken bleibt, dass in diesem Verfahren keine Gerichtskosten erhoben worden sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher nachträglich gutzuheissen, soweit es infolge Verzichts auf Gerichtskosten nicht gegenstandslos geworden ist. Dem Beschwerdeführer ist ein amtlicher Beistand zu bestellen, dem für seine Bemühungen im Verfahren 5A_580/2014 aus der Bundesgerichtskasse eine reduzierte Entschädigung auszurichten ist ( Art. 64 Abs. 2 BGG ).

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen.

Demnach verfügt das Bundesgericht:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers im Verfahren 5A_580/2014 wird nachträglich gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Dem damaligen Beschwerdeführer wird ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Daniel Bohren, Postfach 229, 8024 Zürich, bestellt, der für seine Bemühungen im bundesgerichtlichen Verfahren 5A_580/2014 mit Fr. 1'700.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt wird.

3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden