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5F_9/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Revision of Legal Aid Refusal Due to Insufficient Documentation

Geschäftsnummer 5F_9/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the revision of a previous judgment by the Federal Court concerning the denial of free legal assistance to an individual who had filed a complaint against a ruling from the Cantonal Court. The individual contended that they had provided all necessary financial information to support their application for legal aid but was rejected on the grounds that they failed to document their financial situation adequately, despite prior notices to do so. The individual further claimed to have only learned about a relevant administrative court ruling after the Federal Court's earlier decision, but failed to substantiate this claim sufficiently. As a result, the revision request was dismissed along with the request for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision of Legal Aid Refusal Due to Insufficient Documentation: The individual contended that they had provided all necessary financial information to support their application for legal aid but was rejected on the grounds that they failed to document their financial situation adequately, despite prior notices to do so. The individual further claimed to have only learned about a relevant administrative court ruling after the Federal Court's earlier decision, but failed to substantiate this claim sufficiently. As a result, the revision request was dismissed along with the request for free legal assistance.

Schlagwörter

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Revisionsgründe unentgeltliche Rechtspflege Auskunftsverlangen Beweislosigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the application for free legal aid because the revision application had no prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the applicant because the revision application was rejected.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_9/2018

Urteil vom 19. Juli 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisiongesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 31. Mai 2018 (5A_455/2018).

Sachverhalt:

Mit Urteil 5A_455/2018 vom 31. Mai 2018 trat das Bundesgericht auf die von A.________ gegen den für das kantonale Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigernden Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau nicht ein mit der Begründung, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, wonach ihm mehrmals beschieden wurde, dass bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege die finanzielle Situation darzulegen und zu dokumentieren sei, auseinander, sondern behaupte einzig in abstrakter Weise eine Verletzung der Rechtsgleichheit, indem er vom Rechtsweg ausgeschlossen werde.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 9. Juli 2018 ein Revisionsgesuch eingereicht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Der Gesuchsteller hat allfällige Revisionsgründe in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ).

2. Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG und macht geltend, er habe sämtliche notwendigen Angaben zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dem Bezirksgericht mit Schreiben vom 18. November 2017 eingereicht.

Für das Berufungsverfahren war ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen ( Art. 119 Abs. 5 ZPO ) und entsprechend zu begründen bzw. zu dokumentieren. Das Obergericht hat dem Gesuchsteller vorgeworfen, dies trotz mehrmaliger entsprechender Hinweise in früheren Verfahren unterlassen zu haben, womit sich der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren 5A_455/2018 nicht auseinandersetzte. Das Bundesgericht hat mithin nichts übersehen und der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ist nicht gegeben.

3. Der Gesuchsteller beruft sich weiter auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und macht geltend, beim Verwaltungsgerichtsurteil vom 8. März 2018, von welchem er erst nach Erhalt des am 31. Mai 2018 ergangenen Urteils 5A_455/2018 erfahren habe, sei auf die vorinstanzliche Erkenntnis, dass er mittellos sei, abgestellt worden.

Der Gesuchsteller tut nicht dar (durch Beilage des Zustellnachweises), dass er das angerufene Verwaltungsgerichtsurteil vom 8. März 2018 erst im Juni oder später erhalten hätte. Schon daran scheitert das Vorbringen. Im Übrigen wäre aus einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, für welches nicht die ZPO, sondern das VPRG/AG galt, nichts in Bezug auf das obergerichtliche Verfahren abzuleiten, umso weniger, als der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid damit begründet war, dass sich der Gesuchsteller in seiner Beschwerde nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich ist keinerlei Revisionsgrund ersichtlich.

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte dem Revisionsgesuch von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli