Federal Supreme Court Dismisses Revision for Non-Payment of Fees; Affirms Penalties for Abusive Procedural Requests
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for revision of a previous decision by the federal court, wherein the applicant failed to pay a required advance of costs within the stipulated timeframe, despite being duly notified. The applicant also sought to disqualify the judges involved in the ongoing proceedings, a motion deemed abusive as it aimed solely to obstruct justice. Additionally, the request for reconsideration of the earlier decision was rejected due to a lack of valid arguments questioning the correctness of the original ruling. Consequently, the court decided not to entertain the motions presented and imposed costs on the applicant for the process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision for Non-Payment of Fees; Affirms Penalties for Abusive Procedural Requests: The applicant also sought to disqualify the judges involved in the ongoing proceedings, a motion deemed abusive as it aimed solely to obstruct justice. Additionally, the request for reconsideration of the earlier decision was rejected due to a lack of valid arguments questioning the correctness of the original ruling. Consequently, the court decided not to entertain the motions presented and imposed costs on the applicant for the process.
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KI-generiertThe appeal was not proceeded with because the required security deposit was not paid, as indicated in the grounds for the final decision.
The cost of the proceedings was imposed on the applicant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5F_9/2008/don
Urteil vom 25. September 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Gesuchsteller,
,
X.________
Gesuchsteller,
gegen
1. Kanton Luzern und Einwohnergemeinde Emmen,
2. Betreibungs- und Konkursamt Emmental-
Oberaargau,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_351/2008.
Nach Einsicht
in das Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_351/2008,
in Erwägung,
dass der Gesuchsteller mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender) Verfügung vom 22. August 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 8. August 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 27. August 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Gesuchsteller innerhalb der Nachfrist einerseits den Ausstand der seit 2003 an Verfahren gegen ihn beteiligten Bundesrichterinnen und Bundesrichter beantragt und anderseits (sinngemäss) um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. August 2008 ersucht,
dass auf die allein zum Zwecke der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist ( BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d),
dass sodann der Gesuchsteller nichts vorbringt, das die Richtigkeit der Verfügung vom 22. August 2008, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen ist,
dass somit festzustellen bleibt, der Gesuchsteller den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, der einmal mehr missbräuchlich prozessierende Gesuchsteller kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich weitere missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,
erkennt die Abteilung:
1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
3. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann