Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_8/2022 KI-generiert

Tax Levy Enforcement vs. Revision Request Dismissal

Geschäftsnummer 5F_8/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision by an individual against a prior Federal Tribunal decision (5A_192/2022) from March 25, 2022. Originally, the civil court of Basel-Stadt granted the canton definitive legal enforcement against the individual for tax claims totaling CHF 67,140 plus interest. The individual's appeal against this decision was rejected by the Appellationsgericht Basel-Stadt on February 8, 2022, and the subsequent appeal to the Federal Tribunal was not considered due to insufficient justification. On April 8, 2022, the individual submitted a revision request, but did not specify any legal grounds pertinent to the proceeding, instead raising unrelated issues regarding family registry errors and alleged overpaid inheritance taxes from 1997.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG; Tax Levy Enforcement vs. Revision Request Dismissal: Originally, the civil court of Basel-Stadt granted the canton definitive legal enforcement against the individual for tax claims totaling CHF 67,140 plus interest. The individual's appeal against this decision was rejected by the Appellationsgericht Basel-Stadt on February 8, 2022, and the subsequent appeal to the Federal Tribunal was not considered due to insufficient justification. On April 8, 2022, the individual submitted a revision request, but did not specify any legal grounds pertinent to the proceeding, instead raising unrelated issues regarding family registry errors and alleged overpaid inheritance taxes from 1997.

Schlagwörter

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Revisionsgründe Vollstreckungsentscheid gesetzliche Voraussetzungen Rückzug des Revisionsgesuchs Steuerschulden Betreibungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was cited in the operative part to impose the court costs on the petitioner because the revision application was dismissed (as far as it was admissible).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_8/2022

Urteil vom 20. April 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Kanton Basel-Stadt,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons

Basel-Stadt, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_192/2022 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. März 2022.

Sachverhalt:

A. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2021 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Kanton Basel-Stadt in einer gegen die rubrizierte Gesuchstellerin für Steuerforderungen eingeleiteten Betreibung für Fr. 67'140.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung. Mit Entscheid vom 8. Februar 2022 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt die hiergegen erhobene Beschwerde ab.

B. Auf die gegen den Entscheid vom 8. Februar 2022 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_192/2022 vom 25. März 2022 mangels hinreichender Begründung nicht ein.

C. In Bezug auf dieses Urteil stellt die Gesuchstellerin am 8. April 2022 ein Revisionsgesuch.

Erwägungen:

1. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der in Art. 121-123 BGG abschliessend genannten Gründe verlangt werden. Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll.

2. Die Gesuchstellerin nennt keine Revisionsgründe und äussert sich auch thematisch nicht zu solchen. Vielmehr macht sie, soweit ihr Gesuch inhaltlich nachvollziehbar ist, Ausführungen zu Abstammungsfehlern im Familienbüchlein und zu nach ihrer Auffassung im Jahr 1997 zu viel bezahlten Erbschaftssteuern. Revisionsgründe werden damit wie gesagt nicht angesprochen und noch weniger substanziiert.

3. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, und die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli