Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_8/2012 KI-generiert

Applicant's Lack of Standing to Seek Revision of Deceased Brother's Tax Enforcement Judgment

Geschäftsnummer 5F_8/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a revision request submitted by an individual concerning a prior judgment related to tax debts, which was rendered against another person, his deceased brother. The individual sought to challenge a court's decision regarding the enforcement of tax claims but lacked the legal standing to do so, as he was not a party in the original proceedings. The court noted that the request for revision was considerably unlikely to succeed and dismissed claims for public hearings and the appointment of legal representation. Furthermore, the court emphasized that procedural rules prohibit individuals who do not hold the appropriate qualifications from representing others in such matters.

Legislator-Regeste

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Art. 40 BGG, Art. 6 EMRK, Art. 124 Abs. 1 lit. d i.V.m, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 41 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Applicant's Lack of Standing to Seek Revision of Deceased Brother's Tax Enforcement Judgment: The individual sought to challenge a court's decision regarding the enforcement of tax claims but lacked the legal standing to do so, as he was not a party in the original proceedings. The court noted that the request for revision was considerably unlikely to succeed and dismissed claims for public hearings and the appointment of legal representation. Furthermore, the court emphasized that procedural rules prohibit individuals who do not hold the appropriate qualifications from representing others in such matters.

Schlagwörter

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Aktivlegitimation der Erben Revision eines Entscheids Betreibungsbegehren Bestellung eines Rechtsbeistands Steuerschulden Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 BGG

The request for the appointment of legal counsel was denied.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal decided to waive court costs due to the special circumstances of the case.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Stated that the opposing parties are not entitled to compensation because they incurred no compensable expense.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5F_8/2012

Urteil vom 14. September 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter von Werdt, Herrmann,

Gerichtsschreiber Schwander.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

1. Schweizerische Eidgenossenschaft,

2. Kanton Aargau,

beide vertreten durch das Steueramt des Kantons Aargau, Sektion Bezug, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,

Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5P.32/2007 vom 23. Februar 2007.

Nach Einsicht

in das Revisionsgesuch des Gesuchsstellers vom 24. August 2012 betreffend das Urteil 5P.32/2007 vom 23. Februar 2007 (einschliesslich des diesbezüglichen Beschlusses vom 2. Februar 2007 betreffend unentgeltliche Rechtspflege), in welchem das Bundesgericht auf eine staatsrechtliche Beschwerde von Z.________ nicht eintrat, die sich gegen eine für Steuerschulden erteilte definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 3'285.40 sowie Fr. 992.70 (jeweils zuzüglich Zins) richtete,

in Erwägung,

dass der Gesuchsteller als Einzelfirma nicht zur Vertretung im Verfahren vor Bundesgericht berechtigt ist ( Art. 40 BGG ) und das Gesuch daher als solches von X.________ entgegengenommen wird,

dass die abgelehnten Gerichtspersonen entweder nicht mehr im Amt sind oder am vorliegenden Verfahren nicht mitwirken und das Ausstandsbegehren daher gegenstandslos ist,

dass der behauptete, aus Art. 6 EMRK fliessende Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung und Beratung nicht besteht, wenn ein Verfahren offensichtlich aussichtslos ist,

dass das vorliegende Revisionsgesuch, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, offensichtlich aussichtslos und der Verfahrensantrag auf öffentliche Parteiverhandlung sowie öffentliche Beratung daher abzuweisen ist,

dass das Revisionsgesuch infolge Ablaufs der nicht erstreckbaren Frist (Art. 124 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG ) nicht verbessert werden kann, weshalb das Gesuch um Ernennung eines Rechtsvertreters nach Art. 41 BGG abzuweisen ist,

dass der Gesuchsteller die Revision von Entscheiden verlangt, die nicht ihn als Partei betreffen, sondern Z.________,

dass Z.________ nach den Ausführungen des Gesuchstellers dessen zwischenzeitlich verstorbener Bruder war,

dass der Gesuchsteller weder behauptet noch ansatzweise dartut, (Universal-)Erbe seines Bruders und damit von Gesetzes wegen in dessen Rechte eingetreten zu sein,

dass der Gesuchsteller nicht legitimiert ist, die Revision von Entscheiden zu verlangen, in denen er nicht Partei war,

dass der Umstand, dass der Gesuchsteller seinerzeit seinen Bruder im Verfahren vor Bundesgericht vertrat und angeblich nie bezahlt wurde und daher zumindest mit Bezug auf die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege (Beschluss vom 2. Februar 2007) mittelbar betroffen ist, ihm keine Legitimation verschafft, ein Revisionsbegehren zu stellen,

dass auch die Abgabe eines Versprechens am Grabe des verstorbenen Bruders keine das Bundesgericht bindende Legitimation zu begründen vermag,

dass demzufolge auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann,

dass aufgrund der besonderen Verhältnisse auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass der Gesuchsteller kein Anwalt im Sinne von Art. 40 BGG ist und daher von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hätte,

dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird,

dass den Gesuchsgegnern kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ),

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen ohne Antwort abzulegen,

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Ausstandsbegehren gegen die Bundesrichterinnen Nordmann und Escher sowie die Bundesrichter Raselli, Marazzi und L. Meyer wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung und Beratung wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Ernennung eines Rechtsvertreters nach Art. 41 BGG wird abgewiesen.

4. Auf das Revisionsgesuch betreffend das Urteil 5P.32/2007 vom 23. Februar 2007 sowie den Beschluss vom 2. Februar 2007 wird nicht eingetreten.

5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Schwander