Rejection of Revision for Non-Payment of Cost Advance and Dismissal of Abusive Procedural Requests
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for the revision of a previous judgment from the Federal Tribunal. The applicant had been instructed to pay a court fee of 500 CHF by a specified deadline but failed to do so within the allotted time frame. Consequently, the applicant also submitted several requests aimed at delaying proceedings, which were deemed to be abusive in nature. As the applicant did not meet the requirements to proceed with the revision or provide necessary documentation, the court decided not to entertain the request for review and reaffirmed cost implications for the applicant while highlighting that any future similar submissions would not receive responses.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Rejection of Revision for Non-Payment of Cost Advance and Dismissal of Abusive Procedural Requests: The applicant had been instructed to pay a court fee of 500 CHF by a specified deadline but failed to do so within the allotted time frame. Consequently, the applicant also submitted several requests aimed at delaying proceedings, which were deemed to be abusive in nature. As the applicant did not meet the requirements to proceed with the revision or provide necessary documentation, the court decided not to entertain the request for review and reaffirmed cost implications for the applicant while highlighting that any future similar submissions would not receive responses.
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KI-generiertThis article was primarily cited as the basis for the decision not to enter into the revision application due to the failure to pay the cost deposit.
This article was applied in the dispositive to impose costs on the applicant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5F_8/2008/don
Urteil vom 25. September 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
,
Gesuchsteller,
gegen
Kanton Luzern,
Gesuchsgegner,
vertreten durch das Amtsstatthalteramt Luzern.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5D_76/2008.
Nach Einsicht
in das Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5D_76/2008,
in Erwägung,
dass der Gesuchsteller mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender) Verfügung vom 22. August 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 8. August 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 27. August 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Gesuchsteller innerhalb der Nachfrist einerseits den Ausstand der seit 2003 an Verfahren gegen ihn beteiligten Bundesrichterinnen und Bundesrichter beantragt und anderseits (sinngemäss) um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. August 2008 ersucht,
dass auf die allein zum Zwecke der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist ( BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d),
dass sodann der Gesuchsteller nichts vorbringt, das die Richtigkeit der Verfügung vom 22. August 2008, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen ist,
dass somit festzustellen bleibt, der Gesuchsteller den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, der einmal mehr missbräuchlich prozessierende Gesuchsteller kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich weitere missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,
erkennt die Abteilung:
1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
3. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann