Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_7/2025 KI-generiert

Forced Medication Order Revision Refused

Geschäftsnummer 5F_7/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Die vom Gesuchsteller gegen die von der Klinikdirektorin angeordnete Zwangsmedikation erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. November 2024 ab und auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_12/2025 vom 8. Januar 2025 nicht ein.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Forced Medication Order Revision Refused: November 2024 ab und auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_12/2025 vom 8. Januar 2025 nicht ein.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Fristversäumnis Zwangsmedikation Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Rückzug des Revisionsgesuchs trotz medizinischer Bedenken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the operative part to waive the collection of court costs due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_7/2025

Urteil vom 27. Februar 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

B.________,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_12/2025 vom 8. Januar 2025.

Sachverhalt:

A. Die vom Gesuchsteller gegen die von der Klinikdirektorin angeordnete Zwangsmedikation erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. November 2024 ab und auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_12/2025 vom 8. Januar 2025 nicht ein.

B. Mit gegen dieses Urteil gerichteter Eingabe vom 22. Februar 2025 verlangt der Gesuchsteller eine Neubeurteilung.

Erwägungen:

1. Der Gesuchsteller beklagt die fehlende Rekursmöglichkeit. Eine solche besteht in der Tat nicht, weil bundesgerichtliche Urteile mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (

Art. 61 BGG

).

2. Allerdings kann die Eingabe sinngemäss als Revisionsgesuch aufgefasst werden. Ein bundesgerichtliches Urteil kann aus einem der in

Art. 121 ff. BGG

abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden. Allerdings ist der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen (

Art. 42 Abs. 2 BGG

) und es ist zu beachten, dass die Revision nicht dazu dienen kann, ein bundesgerichtliches Urteil inhaltlich in Wiedererwägung zu ziehen, denn dem steht die erwähnte Rechtskraft entgegen (dazu statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.).

3. Vorliegend nennt der Gesuchsteller weder explizit noch implizit einen Revisionsgrund. Er macht auch der Sache nach keinen solchen geltend und sein Vorbringen, er habe den obergerichtlichen Entscheid erst bei seiner Entlassung aus der Klinik am 28. November 2024 vom Pfleger erhalten und deshalb die Beschwerdefrist eingehalten, beruht auf einem Missverstehen der Erwägungen des Urteils 5A_12/2025: Das Bundesgericht ist nicht wegen verpasster Beschwerdefrist auf die Beschwerde nicht eingetreten, sondern weil die Zwangsmedikation bis zum 22. Dezember 2024 befristet war und es somit bei der am 24. Dezember 2024 eingereichten Beschwerde an einem aktuellen und praktischen Interesse fehlte. Im Übrigen betrachtete das Bundesgericht die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet; auch dagegen steht die Revision nicht zu Gebote.

4. Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Angesichts der konkreten Umstände ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli