Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_7/2023 KI-generiert

Application for Revision of Legal Aid Denial Dismissed

Geschäftsnummer 5F_7/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a request for revision against a Swiss Federal Tribunal decision concerning a previous complaint about a ruling by the Appellate Court of Basel-Stadt. The initial complaint was related to the denial of a request for legal aid in a legal proceedings about the enforcement of a claim. The Federal Tribunal, in a simplified procedure, had previously dismissed the constitutional complaint due to non-fulfillment of procedural requirements. The individual sought revision of the Tribunal's decision and additional related decisions, arguing that subsequent submissions and new legal developments, including a decision from the Social Insurance Court, should have been considered. However, the Federal Tribunal concluded that these were either submitted after the decision date or were not relevant under the legal grounds for revision, and therefore did not warrant reopening the case.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 123 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Application for Revision of Legal Aid Denial Dismissed: The initial complaint was related to the denial of a request for legal aid in a legal proceedings about the enforcement of a claim. The Federal Tribunal, in a simplified procedure, had previously dismissed the constitutional complaint due to non-fulfillment of procedural requirements. The individual sought revision of the Tribunal's decision and additional related decisions, arguing that subsequent submissions and new legal developments, including a decision from the Social Insurance Court, should have been considered. However, the Federal Tribunal concluded that these were either submitted after the decision date or were not relevant under the legal grounds for revision, and therefore did not warrant reopening the case.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids unentgeltliche Rechtspflege Verfassungsänderung Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung gesetzliche Voraussetzungen Urteilsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning as the applicable rule for dismissing a request for legal aid due to the hopeless nature of the revision request, even though no explicit request was noted in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to order the petitioner to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

5F_16/2023 (2023-07-18)
Revision of Denial of Constitutional Complaint Regarding Cost Advance Non-Entry in Debt Collection Proceedings
«…auf welche das Bundesgericht nicht eintrat (Urteil 5D_33/2023; sodann Nichteintreten auf das Revisionsgesuch mit Urteil 5F_7/2023). Mit Entscheid vom 17. April 2023 trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf die kantonale Beschwerde ma…»
5D_77/2023 (2023-06-07)
Appeal Regarding Refusal to Hear Case Due to Non-Payment of Costs
«…. April 2023 (BEZ.2023.6). Erwägungen: 1. Für die Vorgeschichte kann auf die Urteile 5D_33/2023 vom 9. Februar 2023 und 5F_7/2023 vom 13. März 2023 verwiesen werden. Sie betreffen die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Re…»
5F_6/2023 (2023-03-13)
Federal Supreme Court Dismisses Application for Revision Regarding Legal Aid Denial
«…ndes Verfahren 5F_6/2023) sowie fünf weiterer bundesgerichtlicher Urteile (dazu Verfahren 5F_3/2023 bis 5F_5/2023 sowie 5F_7/2023 und 5F_8/2023) verlangt. 2. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend gen…»
5F_8/2023 (2023-03-13)
Federal Supreme Court Rejects Revision Based on Untimely Submissions and Lack of Statutory Grounds
«…3 (dazu vorliegendes Verfahren 5F_8/2023) sowie fünf weiterer bundesgerichtlicher Urteile (dazu Verfahren 5F_3/2023 bis 5F_7/2023) verlangt. 2. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_7/2023

Urteil vom 13. März 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident,

St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_33/2023 vom 9. Februar 2023.

Erwägungen:

1. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ist mit einer Beschwerde von A.________ gegen einen Rechtsöffnungsentscheid befasst. Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 wies das Appellationsgericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab und setzte eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an.

Dagegen erhob A.________ am 6. Februar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 5D_33/2023 vom 9. Februar 2023 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht ein. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 200.--.

Mit Eingabe vom 26. Februar 2023 (Postaufgabe 28. Februar 2023) hat A.________ (fortan: Gesuchstellerin) die Revision des Urteils 5D_33/2023 (dazu vorliegendes Verfahren 5F_7/2023) sowie fünf weiterer bundesgerichtlicher Urteile (dazu Verfahren 5F_3/2023 bis 5F_6/2023 sowie 5F_8/2023) verlangt.

2. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG ). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).

3. Die Gesuchstellerin beruft sich nicht ausdrücklich auf einen Revisionsgrund. Sie macht geltend, die Nachträge vom 8. und 10. Februar 2023 seien nicht mehr beurteilt worden und zusätzlich liege eine Verfügung des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 16. Februar 2023 vor.

Die Eingaben vom 8. und 10. Februar 2023 konnten nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie erst nach dem Urteilsdatum (9. Februar 2023) beim Bundesgericht eingegangen sind, nämlich am 10. bzw. 14. Februar 2023. Das Urteil vom 9. Februar 2023 wurde aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit vor Ablauf der Beschwerdefrist gefällt, zumal die Gesuchstellerin umgehend gegen die appellationsgerichtliche Verfügung Beschwerde erhoben und in ihrer Beschwerde keine Beschwerdeergänzungen vorbehalten hat. Ein Revisionsgrund (z.B. Art. 121 lit. d BGG ) wird mit der Berufung auf die genannten nachträglichen Eingaben nicht dargetan. Ebenso wenig stellt die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 16. Februar 2023 einen Revisionsgrund dar. Diese Verfügung ist erst nach dem bundesgerichtlichen Urteil erlassen worden und ist damit weder eine Tatsache noch ein Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG .

Auf das Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten.

4. Im Übrigen geben die innerhalb der Beschwerdefrist erfolgten Eingaben vom 8. und 10. Februar 2023 auch keinen Anlass, ein neues Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Appellationsgerichts vom 1. Februar 2023 zu eröffnen. Die Eingaben enthalten keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der appellationsgerichtlichen Verfügung, sondern grösstenteils Ausführungen zu einer Zivilstands- und Erbschaftssache ohne erkennbaren Zusammenhang mit der genannten Verfügung.

Auch die Eingabe vom 26. Februar 2023 (Postaufgabe 28. Februar 2023), die innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht worden ist, bietet keinen Anlass zur erneuten Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens. Die Gesuchstellerin behauptet zwar, die Verfügung vom 16. Februar 2023 bestätige, dass dem Sozialversicherungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde vorliege und der Kostenvorschuss erlassen worden sei, was bestätige, dass nicht genügend Kapital für Kostenvorschüsse vorliege. Inwiefern Letzteres der Fall sein soll, erschliesst sich nicht, denn die von der Gesuchstellerin beigelegte Verfügung äussert sich nicht zu ihren finanziellen Verhältnissen oder zu einem Kostenerlass. Soweit sich die Gesuchstellerin auch auf weitere Umstände beruft und behauptet, es sei belegt, dass nicht genügend Kapital für Kostenvorschüsse vorliege, stellt sie bloss ihre Sicht der Dinge dar. Eine genügende Auseinandersetzung mit der Verfügung des Appellationsgerichts fehlt nach wie vor (vgl. Urteil 5D_33/2023 vom 9. Februar 2023 E. 3).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt sie kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, wäre ein solches ohnehin infolge Aussichtslosigkeit des Revisionsbegehrens abzuweisen gewesen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg