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5F_7/2015 KI-generiert

Claimant's Revision Request Denied: Failure to Address Consolidation and Insufficient Recusation Motion

Geschäftsnummer 5F_7/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision concerning a previous decision made by a federal court. The applicant argues that their request to consolidate two legal procedures was not addressed in the prior judgment. Additionally, they submitted a request for recusal of a member of the federal court and sought free legal assistance for the revision process. However, the court found that the applicant did not sufficiently clarify which member they wished to recuse and dismissed both the revision request and the request for legal aid, citing the lack of merit in their claims.

Legislator-Regeste

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Art. 49 ZPO, Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Claimant's Revision Request Denied: Failure to Address Consolidation and Insufficient Recusation Motion: The applicant argues that their request to consolidate two legal procedures was not addressed in the prior judgment. Additionally, they submitted a request for recusal of a member of the federal court and sought free legal assistance for the revision process. However, the court found that the applicant did not sufficiently clarify which member they wished to recuse and dismissed both the revision request and the request for legal aid, citing the lack of merit in their claims.

Schlagwörter

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zivilrechtliche Revision Verfassungsänderung Konsolidierungsregel Rüge verfassungsmässiger Rechte verspätetes Ausstandsbegehren Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for free legal aid because the revision application lacked prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the applicant due to the outcome of the revision procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5F_7/2015

Urteil vom 26. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Vollmer,

Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5D_68/2015 vom 24. April 2015,

Erwägungen:

1. Die Gesuchstellerin ersucht um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5D_68/2015 vom 24. April 2015. Sie macht geltend, im besagten Entscheid sei ihr Antrag auf Vereinigung des Verfahrens 5D_68/2015 mit dem Verfahren 1B_100/2015 nicht behandelt worden. Im Weiteren stellt sie ein "Ausstandsgesuch nach Art. 49 ZPO ". Schliesslich beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Revisionsverfahren.

2.

2.1. Gemäss Art. 121 lit. c BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind.

2.2. Entgegen der Behauptung der Gesuchstellerin hat das Bundesgericht den besagten Antrag mit dem Hinweis behandelt, dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit Anträge gestellt werden, die über den Gegenstand der obergerichtlichen Verfügung vom 20. April 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen. Im Übrigen dient die Revision nicht dazu, den Inhalt des Entscheides 5D_68/2015 zu kritisieren (Urteil 5F_2/2014 vom 4. Februar 2014 E. 3.2).

3. Die Gesuchstellerin erläutert nicht, gegen welches Mitglied des Bundesgerichts sie ein Ausstandsgesuch stellen will. Insoweit ist auf ihre Eingabe nicht einzutreten. Nicht einzutreten ist auf das Gesuch schliesslich, soweit den Ausführungen der Gesuchstellerin die Behauptung entnommen werden kann, mit dem bundesgerichtlichen Urteil 5D_68/2015 seien die Vorschriften über den Ausstand verletzt worden ( Art. 121 lit. a BGG ); die Gesuchstellerin erörtert nicht rechtsgenügend, inwiefern solche Bestimmungen durch das Bundesgericht verletzt worden sein sollen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

4. Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

5. Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich das Revisionsgesuch als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das entsprechende Gesuch der Gesuchstellerin abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Gesuch um Revision des Urteils 5D_68/22015 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden