Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_7/2009 KI-generiert

Revision of final judgment cannot cure failure to challenge binding factual findings on debtor's residence in debt enforcement proceedings.

Geschäftsnummer 5F_7/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court refused to enter (dismissed) the applicant's request for revision of its prior judgment and denied his request for free legal aid, imposing court costs of 500 Swiss francs on him. The applicant had sought revision of an earlier ruling concerning debt enforcement proceedings, specifically challenging factual findings that he resided at a particular address and that a named individual was his wife. The court held that the revision request was inadmissible because the applicant merely criticized the legal and factual conclusions of the prior judgment without demonstrating a statutory ground for revision, such as the court having inadvertently overlooked material facts in the record. The court emphasized that revision cannot be used to correct an unfavorable assessment of evidence or to belatedly challenge factual findings that were not appealed earlier.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 3 SchKG, Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 64 al. 1 BGG; Revision of final judgment cannot cure failure to challenge binding factual findings on debtor's residence in debt enforcement proceedings: The applicant had sought revision of an earlier ruling concerning debt enforcement proceedings, specifically challenging factual findings that he resided at a particular address and that a named individual was his wife. The court held that the revision request was inadmissible because the applicant merely criticized the legal and factual conclusions of the prior judgment without demonstrating a statutory ground for revision, such as the court having inadvertently overlooked material facts in the record. The court emphasized that revision cannot be used to correct an unfavorable assessment of evidence or to belatedly challenge factual findings that were not appealed earlier.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids tatsächliche Begründung Klageänderung Petitionsrecht Streitgegenstand Vertragsänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 al. 1 BGG

Denied the request for free legal aid because the revision request was hopeless from the outset.

Art. 66 al. 1 BGG

Imposed court costs on the applicant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5F_7/2009

Urteil vom 11. November 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter L. Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Betreibungsamt Y.________,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revision des Urteils 5A_371/2009 vom 31. Juli 2009.

Erwägungen:

1. Der Gesuchsteller hat mit einem am 15. Oktober 2009 der Post übergebenen Schreiben beim Bundesgericht Revision gegen das bundesgerichtliche Urteil 5A_371/2009 vom 31. Juli 2009 erhoben. Er beantragt, das Urteil des Bundesgerichts aufzuheben und das Betreibungsamt A.________, evtl. die kantonale Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt anzuweisen, der gesetzlichen Auflage aus Art. 66 Abs. 3 SchKG nachzukommen. Für das Revisionsverfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

2. Das begründete Urteil 5A_371/2009 vom 31. Juli 2009 ist dem Gesuchsteller am 15. September 2009 zugestellt worden. Das am 15. Oktober 2009 der Post übergebene Revisionsgesuch ist damit rechtzeitig erfolgt ( Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Der Gesuchsteller zeigt in seiner Eingabe über weite Strecken nicht auf, inwiefern überhaupt ein Revisionsgrund vorliegen könnte. Er begnügt sich vielmehr damit, die im bundesgerichtlichen Urteil 5A_371/2009 vertretene Rechtsauffassung als falsch zu kritisieren, womit jedoch nicht rechtsgenüglich ein Revisionsgrund geltend gemacht wird. Konkret wirft er dem Bundesgericht vor, entgegen der Sachdarstellung im zu revidierenden Urteil seien ihm keine Betreibungen an die B.________strasse in A.________ zugestellt worden. Dort befänden sich keine zwei Wohnungen und auch keine Geschäftslokale. C.________ sei nicht seine Frau; seine Kinder seien verheiratet und lebten im Ausland.

3.1 Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision des bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen im Sinn von Art. 121 lit. d BGG liegt vor, wenn eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen worden ist. Die allenfalls unzutreffende Würdigung von Beweisen berechtigt so wenig zu einer Revision wie die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes. Die Revision dient auch nicht dazu, allfällige Versäumnisse im vorinstanzlichen Verfahren oder bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht nachträglich zu beheben (Urteile 4F_1/2007 vom 13. März 2007, E. 6.1 und 5F_6/2007 vom 7. April 2008, E. 2.2).

3.2 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem Wohnsitz des Beschwerdeführers keine eigenen Feststellungen tatsächlicher Art getroffen. Es hat vielmehr auf die im Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel Stadt vom 30. April 2009 enthaltenen, für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen verwiesen, wonach der Gesuchsteller weiterhin an der B.________strasse in A.________ wohnt, an welcher Adresse auch die Ehegattin des Beschwerdeführers und fünf seiner Kinder gemeldet sind (5A_371/2009 vom 31. Juli 2009 E. 2.2). Das Bundesgericht hat dazu bemerkt, dass die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen vom Gesuchsteller nicht angefochten worden seien (5A_371/2009 vom 31. Juli 2009 E. 2.2). Der Gesuchsteller begnügt sich damit, diese Ausführungen zu bestreiten; er zeigt aber nicht durch Hinweis auf die Akten auf, inwiefern das Bundesgericht eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Gleiches gilt mit Bezug auf die Feststellung, wonach Zahlungsbefehle an die genannte Adresse zugestellt worden sind und dass sich an dieser Adresse keine Geschäftslokale befinden. Im bundesgerichtlichen Urteil 5A_371/2009 ist denn auch nicht die Rede davon, dass die Ehefrau des Gesuchstellers C.________ heisst. Dort ist nur erwähnt, dass nach den verbindlichen Feststellungen auch die Ehegattin des Gesuchstellers an der besagten Adresse wohnt. In den Ausführungen des Gesuchstellers ist ein Versuch zu erblicken, nunmehr eine versäumte Anfechtung der tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde nachzuholen, wozu freilich die Revision des bundesgerichtlichen Urteils nach dem Gesagten nicht dienen kann.

4. Auf das unzulässige Revisionsgesuch ist somit unter Kostenfolge zulasten des Gesuchstellers ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

5. Nach dem Gesagten hat sich das Revisionsgesuch von Anfang an als aussichtslos erwiesen, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden