Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_6/2024 KI-generiert

Petitioner's Revision Request and Recusal Motions Dismissed as Vexatious

Geschäftsnummer 5F_6/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner who requested the revision of a Swiss Federal Tribunal decision dated December 13, 2023. The petitioner sought the recusal of several judges, citing previous involvements as grounds for their alleged bias, and criticized procedural errors related to the management of his financial disclosures in a case concerning legal costs. The petitioner also referred to an attempt to consolidate this revision procedure with a separate complaint procedure. However, the petitioner's claims primarily revolve around perceived judicial errors in prior proceedings and alleged impartiality, though no substantive grounds warranting a judicial revision were identified. The request for recusal and procedural consolidation was deemed inadmissible, and the revision of the previous decision was denied.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 37 Abs. 3 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 123 BGG, Art. 121 lit. a BGG, Art. 169 ZGB; Petitioner's Revision Request and Recusal Motions Dismissed as Vexatious: The petitioner sought the recusal of several judges, citing previous involvements as grounds for their alleged bias, and criticized procedural errors related to the management of his financial disclosures in a case concerning legal costs. The petitioner also referred to an attempt to consolidate this revision procedure with a separate complaint procedure. However, the petitioner's claims primarily revolve around perceived judicial errors in prior proceedings and alleged impartiality, though no substantive grounds warranting a judicial revision were identified. The request for recusal and procedural consolidation was deemed inadmissible, and the revision of the previous decision was denied.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Revision eines Entscheids hängiges Verfahren Rückzug des Revisionsgesuchs Rüge verfassungsmässiger Rechte materielle Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 lit. a BGG

Cited by the applicant as a potential ground for revision, but the application was rejected in the dispositive 'soweit darauf einzutreten ist' (to the extent admitted).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Mentioned as the standard reason why an (unfiled) request for legal aid would have been rejected due to the lack of prospect of success of the requests.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the applicant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

6B_1053/2022 (2025-01-15)
Federal Supreme Court Upholds Conviction for Mask Refusal and Train Door Blocking
«…iert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt (Urteile 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 E. 2.1; 5F_6/2024 vom 29. Januar 2024 E. 2 mit Hinweisen). Vorliegend kommt noch hinzu, dass sich das Bundesgericht bereits eingehend mit…»
7B_951/2023 (2024-06-11)
Zurich Justice Complaints and Recusal Motions Dismissed
«…den Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt (Urteil 5F_6/2024 vom 29. Januar 2024 E. 2 mit Hinweisen). 2.2. Der Beschwerdeführer behauptet, es handle sich bei den ihn betreffenden…»
5A_36/2024 (2024-03-21)
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«…tspflege für das bundesgerichtliche Verfahren und um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Revisionsverfahren 5F_6/2024. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 2. Das Verfahren 5F_6/2024 betraf e…»
5F_1/2024 (2024-01-29)
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«…vision von sechs bundesgerichtlichen Urteilen ersucht. Das Bundesgericht hat die sechs Revisionsverfahren 5F_1/2024 bis 5F_6/2024 eröffnet. Das vorliegende Verfahren 5F_1/2024 betrifft das bundesgerichtliche Urteil 5A_276/2023 vom 30. Oktober 2023 (…»
5F_2/2024 (2024-01-29)
Federal Supreme Court Judgment Revision and Judge Recusal Dismissal
«…vision von sechs bundesgerichtlichen Urteilen ersucht. Das Bundesgericht hat die sechs Revisionsverfahren 5F_1/2024 bis 5F_6/2024 eröffnet. Das vorliegende Verfahren 5F_2/2024 betrifft das bundesgerichtliche Urteil 5A_277/2023 vom 15. November 2023…»
5F_3/2024 (2024-01-29)
Petitioner's Recusal Attempts and Appeal Dismissed for Lack of Statutory Grounds
«…vision von sechs bundesgerichtlichen Urteilen ersucht. Das Bundesgericht hat die sechs Revisionsverfahren 5F_1/2024 bis 5F_6/2024 eröffnet. Das vorliegende Verfahren 5F_3/2024 betrifft das bundesgerichtliche Urteil 5A_887/2023 vom 30. November 2023…»
5F_4/2024 (2024-01-29)
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«…vision von sechs bundesgerichtlichen Urteilen ersucht. Das Bundesgericht hat die sechs Revisionsverfahren 5F_1/2024 bis 5F_6/2024 eröffnet. Das vorliegende Verfahren 5F_4/2024 betrifft das bundesgerichtliche Urteil 5A_957/2023 vom 20. Dezember 2023…»
5F_5/2024 (2024-01-29)
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«…vision von sechs bundesgerichtlichen Urteilen ersucht. Das Bundesgericht hat die sechs Revisionsverfahren 5F_1/2024 bis 5F_6/2024 eröffnet. Das vorliegende Verfahren 5F_5/2024 betrifft das bundesgerichtliche Urteil 5A_834/2023 vom 7. November 2023 (…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_6/2024

Urteil vom 29. Januar 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_912/2023 vom 13. Dezember 2023.

Erwägungen:

1. Am 8. Januar 2024 hat der Gesuchsteller in einer Eingabe um Revision von sechs bundesgerichtlichen Urteilen ersucht. Das Bundesgericht hat die sechs Revisionsverfahren 5F_1/2024 bis 5F_6/2024 eröffnet. Das vorliegende Verfahren 5F_6/2024 betrifft das bundesgerichtliche Urteil 5A_912/2023 vom 13. Dezember 2023 (Besetzung: Bundesrichter Herrmann im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand von Bundesrichterin Escher sowie der Bundesrichter von Werdt, Herrmann und Bovey. Eventuell sei nach Art. 37 Abs. 3 BGG vorzugehen.

Am 19. Januar 2024 (Abgabedatum an die elektronische Plattform) hat der Gesuchsteller eine weitere Eingabe eingereicht. Gestützt darauf hat das Bundesgericht das Beschwerdeverfahren 5A_36/2024 eröffnet. Daneben bezieht er sich in dieser Eingabe auch auf das Verfahren 5F_6/2024.

2. Bundesrichterin Escher ist per Ende 2023 aus dem Amt ausgeschieden. Das gegen sie gerichtete Ausstandsgesuch ist gegenstandslos.

Das gegen die Bundesrichter Herrmann und Bovey gerichtete Ausstandsgesuch wird - soweit nachvollziehbar - mit ihrer Mitwirkung an früheren Verfahren in Sachen des Gesuchstellers oder seiner Ehefrau begründet. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet jedoch für sich allein keinen Ausstandsgrund ( Art. 32 Abs. 2 BGG ). Richterliche Verfahrensfehler und Fehlentscheide sind sodann grundsätzlich nicht geeignet, den objektiven Anschein von Befangenheit zu erwecken. Das kann nur ganz ausnahmsweise der Fall sein, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen, und sich in den Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt (Urteile 5D_48/2021 vom 7. Juni 2021 E. 4.1; 4A_320/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Solche Umstände macht der Gesuchsteller jedoch nicht geltend, sondern er begründet die Ablehnung letztlich nur damit, dass gewisse Entscheide seiner eigenen Rechtsauffassung widersprechen, was jedoch keinen Ausstandsgrund darstellt.

Der Gesuchsteller wirft Bundesrichter von Werdt zusätzlich vor, aufgrund seiner früheren Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei befangen zu sein. Er bezieht sich dabei auf das Urteil 5A_401/2010 vom 11. August 2010. Einer der am Verfahren Beteiligten sei durch jene Kanzlei vertreten worden, womit Bundesrichter von Werdt damals hätte in den Ausstand treten müssen (vgl. dazu bereits Urteil 5F_1/2013 vom 25. März 2013 E. 3). Im vorliegenden Verfahren wird jedoch keiner der Beteiligten durch die betreffende Kanzlei vertreten. Der Gesuchsteller legt auch nicht dar, welche Beziehung zwischen Bundesrichter von Werdt und dieser Kanzlei heute noch bestehen soll. Dabei ist die Behauptung des Gesuchstellers ohnehin abwegig, wonach Bundesrichter von Werdt die Anträge der Kanzlei zu befolgen hatte.

Im Übrigen begründet der Gesuchsteller die Ausstandsgesuche zum grössten Teil mit der Beteiligung der Abgelehnten an früheren, teils Jahre zurück liegenden Urteilen. Der gerichtserfahrene Gesuchsteller hat in keinem der nunmehr in Revision gezogenen Verfahren Ausstandsgesuche gestellt. Dies lässt an der Ernsthaftigkeit seiner erst im Rahmen der Revisionsverfahren gestellten Ausstandsgesuche zweifeln und legt nahe, dass sie einzig zur Blockierung der Justiz gestellt wurden. Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und lässt die Ausstandsgesuche ebenfalls als unzulässig erscheinen.

Die Ausstandsgesuche im Hinblick auf Bundesrichter von Werdt, Herrmann und Bovey sind somit unzulässig und auf sie ist nicht einzutreten. Angesichts der Missbräuchlichkeit der Gesuche kann dieser Entscheid unter Mitwirkung der Abgelehnten erfolgen (Urteil 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf Bundesrichterin Escher ist das Gesuch abzuschreiben.

3. In der Eingabe vom 19. Januar 2024 ersucht der Gesuchsteller um Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit dem vorliegenden Revisionsverfahren. Zwar betreffen das Beschwerdeverfahren 5A_36/2024 und das vorliegende Revisionsverfahren dasselbe kantonale Verfahren (Geschäfts-Nr. PE230002 des Obergerichts des Kantons Zürich). Von einer Vereinigung ist jedoch bereits deshalb abzusehen, weil es sich um unterschiedliche Verfahrensarten handelt. Das Gesuch ist abzuweisen.

4. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG ). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).

5.

5.1. Im Rahmen seines Revisionsgesuchs gegen das Urteil 5A_912/2023 macht der Gesuchsteller die Befangenheit von Bundesrichterin Escher, der Bundesrichter von Werdt und Herrmann und wohl auch von Bundesrichter Bovey geltend. Soweit er sich damit sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG berufen möchte, ist zunächst festzuhalten, dass Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt und Bundesrichter Bovey am angefochtenen Urteil 5A_912/2023 nicht beteiligt waren (vgl. zur Ablehnung für das vorliegende Revisionsverfahren oben E. 2), sondern nur Bundesrichter Herrmann. Im Zusammenhang mit den Befangenheitsvorwürfen bezieht sich der Gesuchsteller auf die Urteile 5A_459/2023 vom 7. September 2023 und 5A_444/2023 vom 31. August 2023. Bundesrichter Herrmann war an ihnen nicht beteiligt. Sodann leitet der Gesuchsteller die Befangenheit von Bundesrichter Herrmann aus seiner Beteiligung an einem Verfahren betreffend den Arrest der H.________ AG ab. Er legt jedoch nicht präzise dar, um welches bundesgerichtliche Verfahren es sich handeln soll. Sodann zitiert er aus dem Sachverhalt des Urteils 5A_912/2023 (1. Satz des 2. Absatzes) und macht geltend, dies belege eine offensichtliche Befangenheit des Richters, weil eine Familienwohnung nicht versteigert werden dürfe, wenn die Vorschriften von Art. 169 ZGB verletzt seien. Inwiefern die Wiedergabe des Sachverhalts eine Befangenheit belegen soll, legt er nicht näher dar. Seine Rechtsauffassung zur zwangsvollstreckungsrechtlichen Behandlung einer Familienwohnung ist sodann offensichtlich untauglich, eine Befangenheit zu belegen, zumal es im Verfahren 5A_912/2023 nicht darum, sondern um die mangelnde Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse im Rahmen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ging. Auch aus dem Umstand allein, dass der Einzelrichter den Standpunkt des Gesuchstellers im Urteil 5A_912/2023 nicht geschützt hat, lässt sich kein Beleg für die Befangenheit ableiten. Der Gesuchsteller kann folglich nicht dartun, inwiefern Vorschriften über den Ausstand ( Art. 121 lit. a BGG ) verletzt worden sein sollen.

5.2. In der Eingabe vom 19. Januar 2024 macht der Gesuchsteller geltend, im Urteil 5A_912/2024 sei nicht über das beim Betreibungsamt deponierte Vermögen entschieden worden, weil darüber in Dreierbesetzung befunden werden müsse. Diese gesetzliche Bestimmung sei nicht eingehalten worden.

Soweit der Gesuchsteller mit diesen schwer nachvollziehbaren Ausführungen eine Verletzung der Vorschriften über die Besetzung ( Art. 121 lit. a BGG ) rügen will, geht er fehl. Eine Vorschrift, wonach über das angeblich deponierte Vermögen in Dreierbesetzung entschieden werden müsste, existiert nicht. Soweit er geltend machen möchte, es sei über die angebliche Deponierung zu Unrecht nicht befunden worden, legt er nicht dar, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll.

5.3. Der Gesuchsteller macht sodann geltend, das Bundesgericht habe nicht berücksichtigt, dass eine Verfügung des Betreibungsamts betreffend die Versteigerung beim ersten Gesuch (um unentgeltliche Rechtspflege) noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Die Versteigerung sei mit dem Urteil 5A_459/2023 vom 7. September 2023 definitiv geworden. Deshalb habe er seine komplexen Vermögensverhältnisse nicht mehr umfassend und nachvollziehbar darstellen müssen, weil seine Darstellung einmal willkürlich abgewiesen worden sei. Er habe deswegen nachgewiesen, dass die Gerichtskosten vollständig gedeckt seien. Weil die Gerichtskosten beim Betreibungsamt deponiert worden seien, hätte auf die Beschwerde eingetreten werden müssen.

Der Gesuchsteller scheint mit diesen schwer verständlichen Ausführungen bloss inhaltliche Kritik am Urteil 5A_912/2023 (insbesondere E. 3) zu üben, was keinen Revisionsgrund darstellt. Das Urteil 5A_459/2023 vom 7. September 2023 betraf im Übrigen keine Versteigerungsverfügung.

5.4. Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Für das Revisionsverfahren stellt er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, hätte ein solches Gesuch ohnehin infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen werden müssen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Ausstandsgesuche gegen die Bundesrichter von Werdt, Herrmann und Bovey wird nicht eingetreten. Das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Escher wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren 5A_36/2024 und 5F_6/2024 wird abgewiesen.

3. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Uster mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg