Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_6/2021 KI-generiert

Withdrawal of Purported Revision Request

Geschäftsnummer 5F_6/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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Two individuals filed a request to the Swiss Federal Tribunal seeking a revision of a past decision (16 December 2020) where their appeals were dismissed. They later claimed they never intended to submit such a revision request, expressing their view that previous court decisions appeared biased in favor of the Canton and municipality involved in their case. They refused to provide a required advance payment for the cost of the revision procedure and announced their intention to take the case to the European Court of Human Rights. Consequently, they formally withdrew any revision request, resulting in the termination of the revision process.

Legislator-Regeste

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Art. 64 BGG, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 73 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG; Withdrawal of Purported Revision Request: They later claimed they never intended to submit such a revision request, expressing their view that previous court decisions appeared biased in favor of the Canton and municipality involved in their case. They refused to provide a required advance payment for the cost of the revision procedure and announced their intention to take the case to the European Court of Human Rights. Consequently, they formally withdrew any revision request, resulting in the termination of the revision process.

Schlagwörter

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Rückzug des Revisionsgesuchs Revision eines Entscheids Rückzug der Zivilklage Kostenvorschuss verspätetes Ausstandsbegehren Einstellung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5D_164/2020
Debtors' Challenge to Tax Enforcement Based on Power of Attorney and Debt Extension Denied
5D_165/2020
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_164/2020, 5D_165/2020 vom 16.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Cited as the basis for the responsible official (presiding member) to dismiss the proceedings due to withdrawal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for the decision to waive court costs.

Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP

Used to dismiss the revision proceedings due to the withdrawal of the revision request.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_6/2021

Verfügung vom 3. März 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Gesuchsteller,

gegen

1. Kanton Aargau,

2. Einwohnergemeinde U.________,

beide vertreten durch die Finanzverwaltung U.________

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_164/2020, 5D_165/2020 vom 16. Dezember 2020.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 16. Dezember 2020 hat das Bundesgericht die Verfahren 5D_164/2020 und 5D_165/2020 vereinigt, ist auf die Beschwerden in Zivilsachen nicht eingetreten und hat die Verfassungsbeschwerden abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 (Postaufgabe) sind die damaligen Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsteller) mit einer "Information betreffend: Nichtanerkennung Ihres Urteils" an das Bundesgericht gelangt. Das Bundesgericht hat ein Revisionsverfahren eröffnet und die Gesuchsteller mit Verfügung vom 23. Februar 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- aufgefordert.

Mit Eingabe vom 1. März 2021 (Postaufgabe) machen die Gesuchsteller geltend, sie hätten kein Revisionsgesuch eingereicht, weil sie davon überzeugt seien, dass sämtliche Gerichte in dieser Sache Partei für den Kanton bzw. die Gemeinde ergriffen. Den eingeforderten Kostenvorschuss könnten sie nicht bezahlen und sie erachteten die entsprechende Verfügung als Provokation. Es sei für sie schwierig, etwas zurückzuziehen, was sie nicht eingeleitet hätten. Aus formellen Gründen zögen sie das Rechtsmittel zurück. Zudem kündigen sie an, die Schweiz vor dem EGMR verklagen zu müssen.

2. Die Gesuchsteller haben in ihrer Eingabe vom 22. Februar 2021 kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 64 BGG ) gestellt. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesgericht die kritisierte Kostenvorschussverfügung erlassen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Ob aus der Eingabe vom 22. Februar 2021 ein hinreichender Revisionswille hervorgeht, kann offenbleiben, nachdem die Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 1. März 2021 unmissverständlich kundtun, kein Revisionsverfahren führen zu wollen und ein allfälliges Revisionsgesuch zurückzuziehen. Der Rückzug erfolgt bedingungslos. Insbesondere machen die Gesuchsteller nicht geltend, dass sie an einem Revisionsverfahren festhalten würden, wenn das Bundesgericht auf die Kostenvorschussverfügung - etwa infolge eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - zurückkommen würde.

Folglich ist das Revisionsverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung ( Art. 32 Abs. 2 BGG ) als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abzuschreiben ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).

3. Aufgrund des geringen entstandenen Aufwands ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg