Withdrawal of Purported Revision Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertTwo individuals filed a request to the Swiss Federal Tribunal seeking a revision of a past decision (16 December 2020) where their appeals were dismissed. They later claimed they never intended to submit such a revision request, expressing their view that previous court decisions appeared biased in favor of the Canton and municipality involved in their case. They refused to provide a required advance payment for the cost of the revision procedure and announced their intention to take the case to the European Court of Human Rights. Consequently, they formally withdrew any revision request, resulting in the termination of the revision process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 64 BGG, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 73 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG; Withdrawal of Purported Revision Request: They later claimed they never intended to submit such a revision request, expressing their view that previous court decisions appeared biased in favor of the Canton and municipality involved in their case. They refused to provide a required advance payment for the cost of the revision procedure and announced their intention to take the case to the European Court of Human Rights. Consequently, they formally withdrew any revision request, resulting in the termination of the revision process.
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KI-generiertCited as the basis for the responsible official (presiding member) to dismiss the proceedings due to withdrawal.
Basis for the decision to waive court costs.
Used to dismiss the revision proceedings due to the withdrawal of the revision request.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_6/2021
Verfügung vom 3. März 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. Kanton Aargau,
2. Einwohnergemeinde U.________,
beide vertreten durch die Finanzverwaltung U.________
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_164/2020, 5D_165/2020 vom 16. Dezember 2020.
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 16. Dezember 2020 hat das Bundesgericht die Verfahren 5D_164/2020 und 5D_165/2020 vereinigt, ist auf die Beschwerden in Zivilsachen nicht eingetreten und hat die Verfassungsbeschwerden abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 (Postaufgabe) sind die damaligen Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsteller) mit einer "Information betreffend: Nichtanerkennung Ihres Urteils" an das Bundesgericht gelangt. Das Bundesgericht hat ein Revisionsverfahren eröffnet und die Gesuchsteller mit Verfügung vom 23. Februar 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- aufgefordert.
Mit Eingabe vom 1. März 2021 (Postaufgabe) machen die Gesuchsteller geltend, sie hätten kein Revisionsgesuch eingereicht, weil sie davon überzeugt seien, dass sämtliche Gerichte in dieser Sache Partei für den Kanton bzw. die Gemeinde ergriffen. Den eingeforderten Kostenvorschuss könnten sie nicht bezahlen und sie erachteten die entsprechende Verfügung als Provokation. Es sei für sie schwierig, etwas zurückzuziehen, was sie nicht eingeleitet hätten. Aus formellen Gründen zögen sie das Rechtsmittel zurück. Zudem kündigen sie an, die Schweiz vor dem EGMR verklagen zu müssen.
2. Die Gesuchsteller haben in ihrer Eingabe vom 22. Februar 2021 kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 64 BGG ) gestellt. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesgericht die kritisierte Kostenvorschussverfügung erlassen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Ob aus der Eingabe vom 22. Februar 2021 ein hinreichender Revisionswille hervorgeht, kann offenbleiben, nachdem die Gesuchsteller in ihrer Eingabe vom 1. März 2021 unmissverständlich kundtun, kein Revisionsverfahren führen zu wollen und ein allfälliges Revisionsgesuch zurückzuziehen. Der Rückzug erfolgt bedingungslos. Insbesondere machen die Gesuchsteller nicht geltend, dass sie an einem Revisionsverfahren festhalten würden, wenn das Bundesgericht auf die Kostenvorschussverfügung - etwa infolge eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - zurückkommen würde.
Folglich ist das Revisionsverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung ( Art. 32 Abs. 2 BGG ) als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abzuschreiben ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).
3. Aufgrund des geringen entstandenen Aufwands ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg