Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_6/2018 KI-generiert

Applicants' Revision Denied for Failure to Meet Cost Advance Deadline in Will Validity Case

Geschäftsnummer 5F_6/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the validity of a will. The applicants failed to pay the legal fee advance within the stipulated time during an appeal process against a civil court decision from March 17, 2017. As a result, the appellate court dismissed their appeal on March 6, 2018. The applicants subsequently filed a complaint with the Federal Court, which was rejected on April 19, 2018, due to lack of a legal request and sufficient grounds. They then sought a revision of this decision, alleging a misunderstanding regarding their effective legal requests and other grounds related to previous proceedings, but ultimately failed to provide recognized bases for revision. Consequently, their request for free legal aid was also denied, and they were held responsible for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 113 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Applicants' Revision Denied for Failure to Meet Cost Advance Deadline in Will Validity Case: The applicants failed to pay the legal fee advance within the stipulated time during an appeal process against a civil court decision from March 17, 2017. As a result, the appellate court dismissed their appeal on March 6, 2018. The applicants subsequently filed a complaint with the Federal Court, which was rejected on April 19, 2018, due to lack of a legal request and sufficient grounds. They then sought a revision of this decision, alleging a misunderstanding regarding their effective legal requests and other grounds related to previous proceedings, but ultimately failed to provide recognized bases for revision. Consequently, their request for free legal aid was also denied, and they were held responsible for court costs.

Schlagwörter

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Revisionsgesuch Frist für Kostenvorschuss Gültigkeit des Testaments Zivilurteil Verfassungsänderung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid because the revision request had no prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to order the applicants to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_6/2018

Urteil vom 20. Juni 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Gesuchsteller,

gegen

C.________,

vertreten durch Advokat Dr. Stefan Grundmann,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revision (Gültigkeit eines Testaments),

Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_322/2018 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. April 2018.

Sachverhalt:

Nachdem A.________ und B.________ im Berufungsverfahren gegen den am 17. März 2017 ergangenen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt betreffend Gültigkeit eines Testaments innert Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet hatten, trat das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 6. März 2018 auf die Berufung nicht ein.

Auf die hiergegen von A.________ und B.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_322/2018 vom 19. April 2018 mangels eines Rechtsbegehrens und mangels einer hinreichenden Begründung nicht ein.

Mit Eingabe vom 2. Juni 2018 (Postaufgabe 4. Juni 2018) verlangen A.________ und B.________ die Revision dieses Urteils. Ferner verlangen sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die Gesuchsteller haben allfällige Revisionsgründe in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ).

2. Soweit die Revision aller vorhergehender Urteile und die Wiederherstellung sämtlicher Fristen verlangt wird, ist auf die Eingabe nicht einzutreten; der Revision gemäss Art. 121 ff. BGG unterliegt einzig das letztinstanzliche bundesgerichtliche Urteil.

Gleiches gilt für die verlangten vorsorglichen Massnahmen, damit keine nicht wiedergutzumachenden Schäden an der Erbmasse entstünden; auch dies steht ausserhalb des Revisionsverfahrens.

3. Betreffend das Urteil 5A_322/2018 machen die Gesuchsteller geltend, das Bundesgericht habe bei ihrer damaligen Eingabe übersehen, dass es sich um einen Doppelantrag gehandelt habe: Sie hätten einerseits eine Beschwerde in Zivilsachen, aber andererseits auch einen Weiterzug ans Bundesgericht beantragt; offensichtlich sei nur das eine behandelt worden. Damit ist kein Revisionsgrund darzutun. Das Bundesgericht beurteilt im Bereich des Zivilrechts einzig Beschwerden gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), und zwar im Rahmen von Beschwerden in Zivilsachen ( Art. 72 ff. BGG ) oder subsidiären Verfassungsbeschwerden ( Art. 113 BGG ). Vorliegend wurde eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht; weder war etwas anderes zu beurteilen noch wurde etwas übersehen.

4. Soweit die Gesuchsteller zu erklären versuchen, weshalb sie seinerzeit im Appellationsverfahren die Frist für den Kostenvorschuss nicht hätten einhalten können, lässt sich im Zusammenhang mit dem Urteil 5A_322/2018 von vornherein kein Revisionsgrund dartun. Ebenso wenig ergeben sich Revisionsgründe durch das sinngemässe Vorbringen von Ausstandsgründen in Bezug auf einen KESB-Entscheid.

5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte dem Revisionsgesuch angesichts der nicht ansatzweise ersichtlichen Revisionsgründe von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist.

6. Die Gerichtskosten sind den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli