Federal Supreme Court Dismisses Revision Against Compulsory Placement Non-Admission.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDie vom Gesuchsteller gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung vom 6. November 2024 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. November 2024 ab und auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_8/2025 vom 8. Januar 2025 nicht ein.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 429 Abs. 1 ZGB, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision Against Compulsory Placement Non-Admission: November 2024 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. November 2024 ab und auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_8/2025 vom 8. Januar 2025 nicht ein.
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KI-generiertThe Federal Tribunal explicitly decided not to impose court costs due to the specific circumstances of the case.
Although 'Art. 93 BGG' is not explicitly present in the dispositive, the first order 'Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten' (The revision application is not admitted) implies a procedural decision based on admissibility, however, based strictly on the explicit citations in the final orders, only 'Art. 66 Abs. 1 BGG' is present in the final orders (2.). The grounds for non-admission (no admissible revision grounds found) are justified in the reasoning, but no specific procedural article (like Art. 108 or Art. 93 BGG, which might cover inadmissibility) is explicitly cited in the dispositive orders 1, 2, or 3. Therefore, only the cited cost provision remains.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_5/2025
Urteil vom 27. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
*gegen*
B.________,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_8/2025 vom 8. Januar 2025.
Sachverhalt:
A. Die vom Gesuchsteller gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung vom 6. November 2024 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. November 2024 ab und auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_8/2025 vom 8. Januar 2025 nicht ein.
B. Mit gegen dieses Urteil gerichteter Eingabe vom 22. Februar 2025 verlangt der Gesuchsteller eine Neubeurteilung.
Erwägungen:
1. Der Gesuchsteller beklagt die fehlende Rekursmöglichkeit. Eine solche besteht in der Tat nicht, weil bundesgerichtliche Urteile mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (
Art. 61 BGG
).
2. Allerdings kann die Eingabe sinngemäss als Revisionsgesuch aufgefasst werden. Ein bundesgerichtliches Urteil kann aus einem der in
Art. 121 ff. BGG
abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden. Allerdings ist der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen (
Art. 42 Abs. 2 BGG
) und es ist zu beachten, dass die Revision nicht dazu dienen kann, ein bundesgerichtliches Urteil inhaltlich in Wiedererwägung zu ziehen, denn dem steht die erwähnte Rechtskraft entgegen (dazu statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.).
3. Vorliegend nennt der Gesuchsteller weder explizit noch implizit einen Revisionsgrund. Er macht auch der Sache nach keinen solchen geltend und sein Vorbringen, er habe den obergerichtlichen Entscheid erst bei seiner Entlassung aus der Klinik am 28. November 2024 vom Pfleger erhalten und deshalb die Beschwerdefrist eingehalten, beruht auf einem Missverstehen der Erwägungen des Urteils 5A_8/2025: Das Bundesgericht ist nicht wegen verpasster Beschwerdefrist auf die Beschwerde nicht eingetreten, sondern weil die sechswöchige Frist von
Art. 429 Abs. 1 ZGB
für die ärztliche Unterbringung in Zeitpunkt der Einreichung am 24. Dezember 2024 bereits abgelaufen war; das Bundesgericht hat vor diesem Hintergrund erwogen, dass ein allenfalls noch bestehender Klinikaufenthalt auf einem anderen als dem angefochtenen Unterbringungstitel beruhen würde, für welchen ein eigener Instanzenzug eröffnet worden wäre. Im Übrigen betrachtete das Bundesgericht die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet; auch dagegen steht die Revision nicht zu Gebote.
4. Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Angesichts der konkreten Umstände ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli