Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_5/2024 KI-generiert

Petitioner's Recusation Attempts and Failed Revision of Family Foundation Registration Amidst Allegations of Judicial Bias

Geschäftsnummer 5F_5/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner requested revisions of six judgments made by the Swiss Federal Tribunal, including a decision identified as 5A_834/2023. The petitioner also filed requests for the recusal of several judges, alleging bias based on their participation in earlier cases involving the petitioner or a related party. Furthermore, the petitioner raised concerns about a judge's previous law firm associations potentially affecting impartiality. The requests were based on perceived biases due to the judges' prior involvement rather than concrete incidents of impartiality or misconduct. The Federal Tribunal evaluated these claims under the legal framework for revisiting decisions, where mere disagreements with verdicts or prior judicial involvement do not justify a judge's recusal or a case's rehearing. The submissions were ultimately deemed inadmissible as they did not meet the detailed legal requirements for revision under Swiss law.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 37 Abs. 3 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 123 BGG, Art. 121 lit. a BGG, Art. 30 BV; Petitioner's Recusation Attempts and Failed Revision of Family Foundation Registration Amidst Allegations of Judicial Bias: The petitioner also filed requests for the recusal of several judges, alleging bias based on their participation in earlier cases involving the petitioner or a related party. Furthermore, the petitioner raised concerns about a judge's previous law firm associations potentially affecting impartiality. The requests were based on perceived biases due to the judges' prior involvement rather than concrete incidents of impartiality or misconduct. The Federal Tribunal evaluated these claims under the legal framework for revisiting decisions, where mere disagreements with verdicts or prior judicial involvement do not justify a judge's recusal or a case's rehearing. The submissions were ultimately deemed inadmissible as they did not meet the detailed legal requirements for revision under Swiss law.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Befangenheit des Richters Familienstiftung Beteiligung am Verfahren verspätetes Ausstandsbegehren Forderungseingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 lit. a BGG

Cited in the reasoning concerning the mandatory grounds for revision, supporting the decision not to rule on the revision request.

Art. 32 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to support the finding that previous participation in a case is not a ground for abstention (though this reasoning relates to the procedural motions, which were rejected under point 1).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited as the legal basis why a request for legal aid would have been rejected, even though no such request was made.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_5/2024

Urteil vom 29. Januar 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

1. C.________,

2. Dr. D.________ Stiftung,

3. F.________,

4. G.________,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_834/2023 vom 7. November 2023.

Erwägungen:

1. Am 8. Januar 2024 hat der Gesuchsteller in einer Eingabe um Revision von sechs bundesgerichtlichen Urteilen ersucht. Das Bundesgericht hat die sechs Revisionsverfahren 5F_1/2024 bis 5F_6/2024 eröffnet. Das vorliegende Verfahren 5F_5/2024 betrifft das bundesgerichtliche Urteil 5A_834/2023 vom 7. November 2023 (Besetzung: Bundesrichter Herrmann im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand von Bundesrichterin Escher sowie der Bundesrichter von Werdt, Herrmann und Bovey. Eventuell sei nach Art. 37 Abs. 3 BGG vorzugehen.

2. Bundesrichterin Escher ist per Ende 2023 aus dem Amt ausgeschieden. Das gegen sie gerichtete Ausstandsgesuch ist gegenstandslos.

Das gegen die Bundesrichter Herrmann und Bovey gerichtete Ausstandsgesuch wird - soweit nachvollziehbar - mit ihrer Mitwirkung an früheren Verfahren in Sachen des Gesuchstellers oder seiner Ehefrau begründet. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet jedoch für sich allein keinen Ausstandsgrund ( Art. 32 Abs. 2 BGG ). Richterliche Verfahrensfehler und Fehlentscheide sind sodann grundsätzlich nicht geeignet, den objektiven Anschein von Befangenheit zu erwecken. Das kann nur ganz ausnahmsweise der Fall sein, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen, und sich in den Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt (Urteile 5D_48/2021 vom 7. Juni 2021 E. 4.1; 4A_320/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Solche Umstände macht der Gesuchsteller jedoch nicht geltend, sondern er begründet die Ablehnung letztlich nur damit, dass gewisse Entscheide seiner eigenen Rechtsauffassung widersprechen, was jedoch keinen Ausstandsgrund darstellt.

Der Gesuchsteller wirft Bundesrichter von Werdt zusätzlich vor, aufgrund seiner früheren Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei befangen zu sein. Er bezieht sich dabei auf das Urteil 5A_401/2010 vom 11. August 2010. Einer der am Verfahren Beteiligten sei durch jene Kanzlei vertreten worden, womit Bundesrichter von Werdt damals hätte in den Ausstand treten müssen (vgl. dazu bereits Urteil 5F_1/2013 vom 25. März 2013 E. 3). Im vorliegenden Verfahren wird jedoch keiner der Beteiligten durch die betreffende Kanzlei vertreten. Der Gesuchsteller legt auch nicht dar, welche Beziehung zwischen Bundesrichter von Werdt und dieser Kanzlei heute noch bestehen soll. Dabei ist die Behauptung des Gesuchstellers ohnehin abwegig, wonach Bundesrichter von Werdt die Anträge der Kanzlei zu befolgen hatte.

Im Übrigen begründet der Gesuchsteller die Ausstandsgesuche zum grössten Teil mit der Beteiligung der Abgelehnten an früheren, teils Jahre zurück liegenden Urteilen. Der gerichtserfahrene Gesuchsteller hat in keinem der nunmehr in Revision gezogenen Verfahren Ausstandsgesuche gestellt. Dies lässt an der Ernsthaftigkeit seiner erst im Rahmen der Revisionsverfahren gestellten Ausstandsgesuche zweifeln und legt nahe, dass sie einzig zur Blockierung der Justiz gestellt wurden. Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und lässt die Ausstandsgesuche ebenfalls als unzulässig erscheinen.

Die Ausstandsgesuche im Hinblick auf Bundesrichter von Werdt, Herrmann und Bovey sind somit unzulässig und auf sie ist nicht einzutreten. Angesichts der Missbräuchlichkeit der Gesuche kann dieser Entscheid unter Mitwirkung der Abgelehnten erfolgen (Urteil 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf Bundesrichterin Escher ist das Gesuch abzuschreiben.

3. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG ). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).

4. Im Rahmen seines Revisionsgesuchs gegen das Urteil 5A_834/2023 macht der Gesuchsteller geltend, Bundesrichter Herrmann habe sich schon einmal mit der gleichen Sache, nämlich dem Eintrag einer Familienstiftung ins Handelsregister, befasst. Er sei deshalb vorbefasst. Es ist unklar, auf welches Urteil sich der Gesuchsteller bezieht. Er nennt das Urteil 5A_401/2010 vom 11. August 2010, an dem Bundesrichter Herrmann jedoch nicht mitgewirkt hat. Wie bereits gesagt (oben E. 2), bildet sodann die blosse Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund ( Art. 32 Abs. 2 BGG ). Der Gesuchsteller legt damit nicht hinreichend dar, weshalb Vorschriften über den Ausstand ( Art. 121 lit. a BGG ) verletzt worden sein sollen. Daran ändert die abstrakte Berufung des Gesuchstellers auf Art. 29a und Art. 30 BV nichts.

Auf das Revisionsgesuch kann folglich nicht eingetreten werden.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Für das Revisionsverfahren stellt er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, hätte ein solches Gesuch ohnehin infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen werden müssen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Ausstandsgesuche gegen die Bundesrichter von Werdt, Herrmann und Bovey wird nicht eingetreten. Das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Escher wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg