Federal Court Refuses Revision of 2018 Judgment Due to Unsubstantiated Claims and Procedural Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a request with the Swiss Federal Tribunal seeking revision of a prior court decision from February 5, 2018. This individual also demanded the conviction of several entities, including social services, banks, insurance companies, and religious organizations, for alleged violations of personal rights. Additionally, they requested various remedies such as the annulment of an inheritance certificate and the transfer of disability pensions. However, the request failed to provide specific grounds for the revision or address the adherence to procedural timelines, leading to its dismissal by the court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 124 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 57 BGG, Art. 58 BGG; Federal Court Refuses Revision of 2018 Judgment Due to Unsubstantiated Claims and Procedural Deficiencies: This individual also demanded the conviction of several entities, including social services, banks, insurance companies, and religious organizations, for alleged violations of personal rights. Additionally, they requested various remedies such as the annulment of an inheritance certificate and the transfer of disability pensions. However, the request failed to provide specific grounds for the revision or address the adherence to procedural timelines, leading to its dismissal by the court.
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KI-generiertReferenced as an exception to the general rule of written procedure, but the request for a public hearing was rejected (Order 1).
Referenced as an exception to the general rule of written procedure, but the request for a public hearing was rejected (Order 1).
Used to impose court costs on the petitioner.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_5/2019
Urteil vom 28. Mai 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller.
Gegenstand
Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_89/2018 vom 5. Februar 2018.
Sachverhalt:
Gegen die KESB Pfäffikon, diverse Sozialdienste, die Postfinance, Sozialversicherungen, eine Einwohnergemeinde, verschiedene Versicherungsgesellschaften, Banken und weitere Gesellschaften sowie mehrere Scientology Kirchen und andere religiöse Vereinigungen erhebt A.________ eine als subsidiäre Verfassungsbeschwerde betitelte Eingabe, mit welcher er die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_89/2018 vom 5. Februar 2018 verlangt. Ferner verlangt er die Verurteilung der Gegenparteien wegen Persönlichkeitsverletzung, die Aufhebung eines Erbenscheines, die Überweisung von IV-Renten, die Erstellung von Abschlussrechnungen und vieles mehr.
Erwägungen:
1. Der Gesuchsteller zählt zwar verschiedene Revisionsgründe auf. Indes begründet er mit keinem Wort, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll. Ebenso wenig äussert er sich zur Einhaltung der Fristen ( Art. 124 Abs. 1 BGG ). Somit ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
2. Soweit die Eingabe auch einen Beschwerdecharakter haben sollte, wäre darauf ebenfalls nicht einzutreten. Es ist zwar die Rede von "Urteilen des Obergerichts des Kantons Zürich" und solche könnten grundsätzlich Anfechtungsobjekt sein ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Jedoch werden diese nicht näher bezeichnet und es liegt auch keine Beschwerdebegründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG vor, wenn festgehalten wird, die Beschwerde schütze die körperliche und geistige Unversehrtheit vor ausländischen Vereinen und Folgedelikten der ausserordentlichen Gerichte, um entsprechend den Beweisen, welche sich jeden Tag mit Völkermord beweisen, die Rechtsgleichheit und Unversehrtheit entsprechend der Mehrheit zu beweisen.
3. Die Urteile des Bundesgerichtes erfolgen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (zu den Ausnahmen vgl. Art. 57 und 58 BGG ), weshalb der Antrag auf eine öffentliche Verhandlung abzuweisen ist.
4. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Der Antrag auf öffentliche Verhandlung wird abgewiesen.
2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3. Soweit eine Beschwerde erhoben werden sollte, wird auf diese nicht eingetreten.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
5. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli