Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_5/2018 KI-generiert

Withdrawal of Revision After Non-Payment of Cost Advance, No Fees Imposed

Geschäftsnummer 5F_5/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the revision of a prior judgment issued by the Swiss Federal Tribunal. The individual seeking revision submitted their request in May 2018 and faced complications with payment of court costs, which were initially set at a significant amount. Despite attempts to extend deadlines and reduce costs, the tribunal upheld the payment requirements. Ultimately, the individual chose to withdraw their revision request in July 2018, leading to the closure of the case without any court costs being incurred.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 73 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG; Withdrawal of Revision After Non-Payment of Cost Advance, No Fees Imposed: The individual seeking revision submitted their request in May 2018 and faced complications with payment of court costs, which were initially set at a significant amount. Despite attempts to extend deadlines and reduce costs, the tribunal upheld the payment requirements. Ultimately, the individual chose to withdraw their revision request in July 2018, leading to the closure of the case without any court costs being incurred.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Rückzug des Revisionsgesuchs Kostenvorschuss Gebührenreduktion Ausdehnung des Verfahrens Zahlungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Cited as the basis for the presiding member to rule on the procedure being closed by withdrawal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Relevant article stating that the withdrawing party is deemed to have lost and must bear costs, though waived in this specific case.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Relevant article stating that the withdrawing party is deemed to have lost and must bear costs, though waived in this specific case.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 73 BZP to rule that the procedure is closed due to the withdrawal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_5/2018

Verfügung vom 17. Juli 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_929/2017 vom 14. Februar 2018.

Erwägungen:

1. Am 7. Mai 2018 hat A.________ (Gesuchsteller) um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_929/2017 vom 14. Februar 2018 ersucht. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. Zugleich hat es Frist angesetzt zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 5'500.--. Am 28. Mai 2018 hat der Gesuchsteller um Fristerstreckung und Senkung des Kostenvorschusses sowie um Wiedererwägung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung ersucht. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 hat das Bundesgericht die Gesuche um Wiedererwägung und Senkung des Kostenvorschusses abgewiesen. Zugleich hat es eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 18. Juni 2018 zur Bezahlung des Vorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel im Falle der nicht rechtzeitigen Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG ). Am 18. Juni 2018 hat der Gesuchsteller erneut um aufschiebende Wirkung, eine Senkung des Kostenvorschusses und um Fristverlängerung (allenfalls um Ansetzung einer Notfrist) ersucht. Diese Gesuche sind mit Verfügung vom 19. Juni 2018 abgewiesen worden, unter Hinweis darauf, dass ein Rückzug des Revisionsgesuchs auch nach Ablauf der Zahlungsfrist möglich sei. Am 11. Juli 2018 (Postaufgabe) hat der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch zurückgezogen.

Folglich ist das Revisionsverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung ( Art. 32 Abs. 2 BGG ) als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abzuschreiben ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).

2. Der Gesuchsteller geht in seiner Rückzugserklärung davon aus, mit dem Rückzug Kosten vermeiden zu können. Wer sein Rechtsmittel zurückzieht, gilt jedoch als unterliegend bzw. hat für den von ihm verursachten Aufwand einzustehen ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG ). Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg