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5F_45/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Revision Against Non-Admission of Compulsory Placement Challenge

Geschäftsnummer 5F_45/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Am Abend des 18. April 2025 suchte A.________ (Gesuchsteller) die Notfallstation des Universitätsspitals Basel zur Abklärung einer Verletzung am Sprunggelenk auf. Der vor Ort beigezogene Pikettarzt der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt ordnete noch gleichentags eine fürsorgerische Unterbringung an, worauf der Gesuchsteller in die Psychiatrie B.________ überwiesen wurde. Am Folgetag wurde die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben und der Gesuchsteller aus der Klinik entlassen.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision Against Non-Admission of Compulsory Placement Challenge: ). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.).

Schlagwörter

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verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Revision eines Entscheids Zwangsmedikation Zulässige Gründe fürsorgerische Unterbringung Voruntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision was cited in the dispositive to justify imposing court costs on the applicant due to the non-admission of the revision request.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_45/2025

Urteil vom 3. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

Medizinische Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt, Abteilung Sozialmedizin,

Malzgasse 30, 4001 Basel.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_578/2025 vom 7. August 2025.

Sachverhalt:

A. Am Abend des 18. April 2025 suchte A.________ (Gesuchsteller) die Notfallstation des Universitätsspitals Basel zur Abklärung einer Verletzung am Sprunggelenk auf. Der vor Ort beigezogene Pikettarzt der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt ordnete noch gleichentags eine fürsorgerische Unterbringung an, worauf der Gesuchsteller in die Psychiatrie B.________ überwiesen wurde. Am Folgetag wurde die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben und der Gesuchsteller aus der Klinik entlassen.

B. Am 24. April 2025 wandte sich der Gesuchsteller mit einer Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung an das FU-Gericht des Kantons Basel-Stadt. Nach Einholung eines Gutachtens und Anhörung des Gesuchstellers und des einweisenden Arztes trat das FU-Gericht in Verneinung eines virtuellen Interesses zufolge Unwahrscheinlichkeit einer erneuten Einweisung mit Entscheid vom 5. Juni 2025 auf die Beschwerde nicht ein. In einer subsidiären Eventualbegründung kam es zum Schluss, dass angesichts der Befunde und des Verhaltens des Gesuchstellers auf der Notfallstation die fürsorgerische Unterbringung gerechtfertigt war.

Mit Urteil vom 7. August 2025 trat das Bundesgericht auf die hiergegen erhobene Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides und damit mangels hinreichender Begründung nicht ein.

C. Mit als "Beschwerde / Revisionsgesuch" betitelter Eingabe vom 21. August 2025 wendet sich der Gesuchsteller erneut an das Bundesgericht mit den Anliegen, dass der FU-Entscheid aufzuheben, das Verhandlungsprotokoll beizuziehen, die Rechtswidrigkeit der Zwangsmedikation festzustellen, strafrechtliche Konsequenzen zu prüfen und ihm eine Entschädigung für die erlittenen Schäden zuzusprechen sei.

Erwägungen:

1. Ein bundesgerichtliches Urteil kann auf Gesuch hin aus einem der in

Art. 121 ff. BGG

abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden, wobei der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (

Art. 42 Abs. 2 BGG

). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.).

2. Der Gesuchsteller nennt weder explizit noch implizit Revisionsgründe und seine Ausführungen betreffen auch der Sache nach keine solche, denn er gibt keinen Fingerzeig, inwiefern das Nichteintretensurteil 5A_578/2025 vom 7. August 2025 Anlass zur Revision geben könnte.

Der Gesuchsteller kritisiert vielmehr den Austrittsbericht und stellt verschiedene Fragen, z.B. ob die Beschreibung "bedrohliche Mimik/Gestik" für eine fürsorgerische Unterbringung reiche, weshalb keine konkreten Handlungen dokumentiert seien, wenn eine akute Gefahr behauptet werde, und weshalb ihm Medikamente verabreicht worden seien, wenn keine akute Gefahr dokumentiert sei. All dies betrifft aber nicht die Nichteintretenserwägungen des Urteils 5A_578/2025 und kann somit von vornherein nicht Anlass zu einer Revision sein.

Im Übrigen kann nicht im Rahmen einer Beschwerde an das Bundesgericht und noch weniger in einem Revisionsgesuch ein (im Übrigen) unbeziffertes Schadenersatzbegehren gestellt werden. Diesbezüglich wäre bei der zuständigen kantonalen Stelle eine Staatshaftungsklage einzureichen.

Ebenso wenig kann im Rahmen einer Beschwerde und noch weniger in einem Revisionsgesuch die Abklärung allfälliger Straftaten verlangt werden. Hierfür wäre bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige einzureichen.

3. Aufgrund des Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Gesuchsteller die (zufolge Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, den Medizinischen Diensten des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli