Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_43/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Revision Request Based on Alleged Procedural Violations in Debt Collection Case

Geschäftsnummer 5F_43/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Der Gesuchsteller erhob am 30. April 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen gegen das Betreibungsamt der Stadt St. Gallen. Das Kantonsgericht leitete die Eingabe an das Kreisgericht St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 16. Mai 2025 wies das Kreisgericht (Besetzung: Kreisrichter Peter Frei als Einzelrichter) die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, und eröffnete kein Disziplinarverfahren.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 123 BGG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 112 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Rejects Revision Request Based on Alleged Procedural Violations in Debt Collection Case: Der Gesuchsteller erhob am 30. April 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen gegen das Betreibungsamt der Stadt St. Gallen. Das Kantonsgericht leitete die Eingabe an das Kreisgericht St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 16. Mai 2025 wies das Kreisgericht (Besetzung: Kreisrichter Peter Frei als Einzelrichter) die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, und eröffnete kein Disziplinarverfahren.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Betreibungsbegehren Verletzung von Verfahrensrechten Rückzug des Revisionsgesuchs Verfahrenskosten Schulderlass

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 126 BGG

This provision regarding precautionary measures was relevant to the rejected request for the suspension of enforcement measures during the federal court proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision was cited in the dispositive section to impose the court costs on the applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_43/2025

Urteil vom 27. August 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Bundesrichterin De Rossa,

Bundesrichter Josi,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

Betreibungsamt St. Gallen,

Unterstrasse 14, Postfach 246, 9001 St. Gallen,

Peter Frei,

Kreisrichter, Kreisgericht St. Gallen,

Untere Aufsichtsbehörde für das Betreibungswesen, Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_554/2025 vom 12. August 2025.

Erwägungen:

1. Der Gesuchsteller erhob am 30. April 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen gegen das Betreibungsamt der Stadt St. Gallen. Das Kantonsgericht leitete die Eingabe an das Kreisgericht St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 16. Mai 2025 wies das Kreisgericht (Besetzung: Kreisrichter Peter Frei als Einzelrichter) die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, und eröffnete kein Disziplinarverfahren.

Dagegen erhob der Gesuchsteller am 20. Mai 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht. Mit Zirkulationsentscheid vom 2. Juli 2025 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde und auf das Ausstandsgesuch gegen Kreisrichter Peter Frei nicht ein.

Dagegen erhob der Gesuchsteller am 8. Juli 2025 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_554/2025 vom 12. August 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gestützt auf

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht ein. Das Bundesgericht auferlegte dem Gesuchsteller die Gerichtskosten von Fr. 500.--.

Am 15. August 2025 hat der Gesuchsteller um Revision des Urteils 5A_554/2025 ersucht. Zugleich hat er auch die Revision zweier weiterer Urteile verlangt (dazu Verfahren 4F_34/2025 und 5F_42/2025). Im vorliegenden Verfahren verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung zur materiellen Prüfung der Beschwerde. Eventualiter ersucht er um Erlass der Gerichtskosten. Zudem ersucht er um Sistierung jeglicher Vollstreckungsmassnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzw. einer allfälligen Beschwerde an den EGMR.

2. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis

Art. 123 BGG

). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in

Art. 121 ff. BGG

genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis)

3. Der Gesuchsteller macht geltend, das Urteil 5A_554/2025 vom 12. August 2025 verletze grundlegende Verfahrensrechte und enthalte formelhafte Standardbegründungen, ohne sich mit seinen substantiellen Vorbringen auseinanderzusetzen. Verstossen worden sei gegen

Art. 6 Ziff. 1 EMRK

(Anspruch auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das seine wesentlichen Rügen prüfe),

Art. 13 EMRK

(Anspruch auf eine wirksame Beschwerde, der unterlaufen werde, wenn zentrale Argumente unkommentiert blieben),

Art. 29 Abs. 2 BV

(Anspruch auf rechtliches Gehör und auf eine begründete Entscheidung) sowie

Art. 112 Abs. 1 BGG

(Pflicht zur schriftlichen Begründung mit den massgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen). Das Bundesgericht verweise darauf, dass die Nichtbehandlung seiner Vorbringen in der Natur eines Nichteintretensentscheids liege. Eine solche pauschale Formel sei rechtswidrig, wenn - wie hier - substantiierte Rügen zu Ausstandsgründen, systemischen Missständen und seiner gesundheitlichen und sozialen Lage vollständig übergangen würden. Es sei ignoriert worden, dass Kreisrichter Frei in zahlreichen früheren Verfahren gegen ihn entschieden habe und damit objektiv befangen sei. Eingereichte Beweise seien systematisch missachtet worden; mehrfach belegte Hinweise auf Verfahrensfehler und frühere Pflichtverletzungen seien nicht geprüft worden. Originalunterlagen aus seinen Eingaben seien an das Gericht zurückgesandt worden, statt sie in den Akten zu lassen.

4. Die vom Gesuchsteller behauptete Verletzung der Begründungspflicht stellt keinen Revisionsgrund dar, ebenso wenig wie die angebliche Verletzung von

Art. 13 EMRK

. Der Gesuchsteller bezweifelt die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Bundesgerichts, legt jedoch nicht dar, dass Vorschriften über den Ausstand verletzt worden wären (

Art. 121 lit. a BGG

). Soweit er sinngemäss vorbringen möchte, dass in den Akten liegende, erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt worden seien (

Art. 121 lit. d BGG

), legt er nicht dar, um welche Tatsachen es sich handeln soll und inwiefern diese am angefochtenen Nichteintretensentscheid, der aufgrund einer offensichtlich ungenügenden Beschwerdebegründung ergangen ist, etwas hätten ändern können. Der Gesuchsteller zielt letztlich bloss auf eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils, was unzulässig ist.

Auf das Revisionsgesuch kann damit nicht eingetreten werden.

5. In einem Eventualantrag verlangt der Gesuchsteller den Erlass der Gerichtskosten. Er kritisiert die kumulative Kostenbelastung durch mehrere Verfahren und sieht darin ein Anzeichen für eine koordinierte, standardisierte Abweisungspraxis ohne inhaltliche Würdigung.

Ein formeller Kostenerlass ist im BGG nicht vorgesehen. Das Gesuch ist abzuweisen.

6. Der Gesuchsteller verlangt die Sistierung jeglicher Vollstreckungsmassnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzw. einer allfälligen Beschwerde an den EGMR.

Soweit das Gesuch als solches um vorsorgliche Massnahmen gemäss

Art. 126 BGG

für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens zu verstehen ist, wird es mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. Zeitlich darüber hinausgehende Massnahmen kann das Bundesgericht nicht anordnen. Das Gesuch ist insoweit abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Sistierung jeglicher Vollstreckungsmassnahmen wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg