Debtor's Attempted Revision of Housing Cost Reduction Denial Dismissed for Lack of Statutory Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who contested a decision by the Betreibungsamt Seeland, Biel/Bienne office, which reduced the allowable housing costs to CHF 1,400 effective December 1, 2024. The individual initially filed a complaint with the Bern Cantonal Court, which was dismissed. Subsequently, she appealed to the Swiss Federal Tribunal, but her complaint was rejected due to insufficient justification. Seeking to challenge the Tribunal's decision, she filed what she termed a "review," arguing that the decision would lead her and her family into homelessness and poverty, violating human rights and dignity. However, her filing did not meet the criteria for a revision as it lacked legally defined revision grounds. The matter became moot as the interest was resolved when the debt was completely paid and the associated garnishment lifted, with the remaining amount exceeding the rent reduction returned to her.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 123 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Attempted Revision of Housing Cost Reduction Denial Dismissed for Lack of Statutory Grounds: The individual initially filed a complaint with the Bern Cantonal Court, which was dismissed. Subsequently, she appealed to the Swiss Federal Tribunal, but her complaint was rejected due to insufficient justification. Seeking to challenge the Tribunal's decision, she filed what she termed a "review," arguing that the decision would lead her and her family into homelessness and poverty, violating human rights and dignity. However, her filing did not meet the criteria for a revision as it lacked legally defined revision grounds. The matter became moot as the interest was resolved when the debt was completely paid and the associated garnishment lifted, with the remaining amount exceeding the rent reduction returned to her.
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KI-generiertUsed in the final order to decide upon the waiver of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_40/2024
Urteil vom 13. Dezember 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, Kontrollstrasse 20, Postfach, 2501 Biel.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_758/2024 vom 21. November 2024.
Erwägungen:
1. Das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, verfügte am 19. Juni 2024 gegenüber A.________ (fortan: Gesuchstellerin) die Herabsetzung der anrechenbaren Wohnkosten per 1. November 2024 auf Fr. 1'400.-- (Pfändungsgruppe Nr. xxx).
Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Am 1. Juli 2024 passte das Betreibungsamt die Verfügung an und setzte die Wohnkosten per 1. Dezember 2024 auf Fr. 1'400.-- herab. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 8. Juli 2024 Beschwerde. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.
Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 5. November 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_758/2024 vom 21. November 2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
Gegen das bundesgerichtliche Urteil hat die Gesuchstellerin am 5. Dezember 2024 beim Bundesgericht "Berufung" eingereicht. Am 10. Dezember 2024 (Postaufgabe) hat das Betreibungsamt mitgeteilt (act. 6 und 7), die Pfändungsgruppen Nrn. xxx und yyy seien am 6. Dezember 2024 vollständig bezahlt worden. Die Lohnpfändung sei aufgehoben (gemäss einem beiliegenden Mail bereits am 3. Dezember 2024) und der Gesuchstellerin sei ein Betrag zurückerstattet worden, der die Herabsetzung des Mietzinses bei Weitem übersteige.
2. Eine Berufung gegen bundesgerichtliche Urteile gibt es nicht. Die Eingabe der Gesuchstellerin ist als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG ). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).
3. Die Gesuchstellerin macht geltend, ihre Beschwerde sei sehr wohl hinreichend begründet. Sie wiederholt teilweise, was sie in der Beschwerde vorgebracht hatte, und sie macht geltend, mit dieser Entscheidung sende man sie und ihre Familie in die Obdachlosigkeit, völlige Armut und soziale Isolation. Dies verstosse gegen das Menschenrecht und es werde auf der Menschenwürde herumgetrampelt.
Mit alldem zielt die Gesuchstellerin auf eine - unzulässige - Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils. Revisionsgründe macht sie keine geltend. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Es kann offenbleiben, ob auf das Gesuch auch mangels Rechtsschutzinteresses nicht hätte eingetreten werden können (bei Wegfall des Interesses vor Einreichung des Gesuchs) bzw. ob das Gesuch als gegenstandslos hätte abgeschrieben werden können (bei Wegfall des Interesses nach Einreichung des Gesuchs).
4. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin (unter Beilage von Kopien von act. 6 und 7), dem Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg