Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_37/2020 KI-generiert

Condominium owner dispute over residential-use restriction; revision granted for failure to consider filed submissions affecting party compensation award.

Geschäftsnummer 5F_37/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court partially granted a revision request and amended its prior judgment in a property law dispute. The court ordered the opposing parties to pay the applicants a party compensation of CHF 7,168.55 for the original federal proceedings, to be borne equally and under joint and several liability, thereby supplementing the earlier judgment that had denied compensation based on the mistaken assumption that no submissions had been filed. The underlying dispute involved a lawsuit by condominium owners seeking to prohibit other owners from using their unit for purposes other than residential use; the lower courts had dismissed the claim, and the original federal appeal was rejected. The revision was based on the court's failure to consider facts in the record, namely that the applicants had been invited to and did file responses to both the appeal and the request for suspensive effect, with detailed fee notes. The legal basis was Article 121 letter d of the Federal Supreme Court Act, which allows revision when material facts in the record were inadvertently overlooked, and Article 68 of the same act, which entitles prevailing parties to compensation for necessary procedural costs; the court found the overlooked submissions were decisive because the costs incurred were necessary and the applicants had prevailed. No court fees were imposed for the revision proceeding, and the parties' counsel were compensated from the federal court fund.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 121 Bst, Art. 128 Abs. 1 BGG, Art. 124 Abs. 1 Bst, Art. 46 Abs. 1 Bst, Art. 68 BGG, Art. 69 Abs. 1 BZP; Condominium owner dispute over residential-use restriction; revision granted for failure to consider filed submissions affecting party compensation award: The court ordered the opposing parties to pay the applicants a party compensation of CHF 7,168.55 for the original federal proceedings, to be borne equally and under joint and several liability, thereby supplementing the earlier judgment that had denied compensation based on the mistaken assumption that no submissions had been filed. The underlying dispute involved a lawsuit by condominium owners seeking to prohibit other owners from using their unit for purposes other than residential use; the lower courts had dismissed the claim, and the original federal appeal was rejected. The revision was based on the court's failure to consider facts in the record, namely that the applicants had been invited to and did file responses to both the appeal and the request for suspensive effect, with detailed fee notes. The legal basis was Article 121 letter d of the Federal Supreme Court Act, which allows revision when material facts in the record were inadvertently overlooked, and Article 68 of the same act, which entitles prevailing parties to compensation for necessary procedural costs; the court found the overlooked submissions were decisive because the costs incurred were necessary and the applicants had prevailed. No court fees were imposed for the revision proceeding, and the parties' counsel were compensated from the federal court fund.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision eines Entscheids Stockwerkeinheit Sachverhaltsirrtum Sistierung des Verfahrens wesentlicher Irrtum Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 121 Bst
Soweit hier von Interesse, kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts unter anderem verlangt werden, wenn das Bundesgericht die Dispositionsmaxime verletzt (Art. 121 Bst.
Art. 128 Abs. 1 BGG
Findet das Bundesgericht, dass ein Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu ( Art. 128 Abs. 1 BGG ).
Art. 124 Abs. 1 Bst
b, c und d BGG betreffen eine "Verletzung anderer Verfahrensvorschriften" im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Bst.
Art. 46 Abs. 1 Bst
Mit der vorliegenden Eingabe haben die Gesuchsteller diese Frist gewahrt (Art. 46 Abs. 1 Bst.
Art. 68 BGG
Aufl., 2018, N 3 zu Art. 68 BGG ; Hansjörg Seiler, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bundesgesetz über das Bundesgericht, Stämpflis Handkommentar, 2.
Art. 69 Abs. 1 BZP
auch Art. 69 Abs. 1 BZP [SR 273]; vgl.
Art. 121 BGG
Aufl., 2013, N 3 zu Art. 121 BGG , nach dessen Auffassung Art.
Art. 12 dieses
Gemäss Art. 12 dieses Reglements legt das Bundesgericht die Entschädigung auf Grund der Akten als Gesamtbetrag fest, in dem auch die Mehrwertsteuer enthalten ist (Absatz 1).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 121 Bst. d BGG

Ground for the revision, as the court inadvertently failed to consider material facts in the record (the applicants' submissions).

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Basis for awarding the applicant party compensation for the federal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

9F_18/2024 (2024-11-18)
Claimant's Motion to Revise Federal Supreme Court Decision Based on Alleged Procedural Irregularity in Underlying Judgment Notification Denied
«…lai est applicable aux vices affectant un arrêt fédéral dans les cas énumérés aux let. b à d de l' art. 121 LTF (arrêt 5F_37/2020 du 1er mars 2021 consid. 1). 3. La requérante fonde sa demande sur l' art. 124 LTF "pour violation des règles de procé…»
1F_1/2024 (2024-06-11)
Federal Court Denies Revision of Minor's Naturalization Annulment Case
«…21 lit. c BGG setzt mithin voraus, dass das Bundesgericht noch über ein Rechtsbegehren insgesamt befinden muss (Urteil 5F_37/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2 mit Hinweis). Zuweilen kann sich jedoch aus der Begründung eines Urteils ergeben, dass das Bund…»
5G_3/2023 (2023-09-21)
Federal Supreme Court Decision on Post-Judgment Legal Aid for Uncollectible Costs
«…in für ihre Eingabe aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG ; vgl. Urteile 5F_37/2020 vom 1. März 2021 E. 4; 5F_17/2020 vom 12. August 2020 E. 3 mit Hinweisen), wobei diese Entschädigung ebenfalls der unen…»
5F_9/2022 (2022-05-20)
Claimant's Revision Request Against Inheritance Division Ruling Rejected for Lack of Material Oversight and Judicial Bias
«…st. d BGG betreffen eine "Verletzung anderer Verfahrensvorschriften" im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG (s. Urteil 5F_37/2020 vom 1. März 2021 E. 1). Für deren Geltendmachung muss das Revisionsgesuch binnen dreissig Tagen nach Eröffnung der voll…»
1F_1/2022 (2022-02-22)
Federal Court Dismisses Revision Request Regarding Driver's License Conversion Refusal
«…sie im Verfahren 1C_354/2021 zu einem anderen Verfahrensausgang hätten führen müssen (vgl. BGE 122 II 77 E. 3; Urteil 5F_37/2020 vom 1. März 2021 E. 3.2). Die Revisionsgründe gemäss Art. 121 lit. d und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG liegen nicht vor…»
5A_120/2021 (2022-02-11)
Supreme Court Remands Child Support Modification Case for Reassessment of Post-Filing Facts
«…ädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3; vgl. Urteil 5F_37/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2 [auch zur Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kostennote]). Beide Par…»
5F_23/2021 (2022-01-12)
Dismissal of Revision Request in Co-Ownership Dispute over Settlement Enforcement
«…st. d BGG betreffen eine "Verletzung anderer Verfahrensvorschriften" im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG (s. Urteil 5F_37/2020 vom 1. März 2021 E. 1). Für deren Geltendmachung muss das Revisionsgesuch binnen dreissig Tagen nach Eröffnung der voll…»
8F_6/2021 (2021-11-11)
Revision of Order Regarding Failure to Award Costs After Appeal Withdrawal
«…mis de tenir compte de l'écriture de la requérante, qu'il n'a pas mentionnée dans son ordonnance (cf. également l'arrêt 5F_37/2020 du 1er mars 2021 consid. 3.3). Cette inadvertance a directement influencé son ordonnance du 17 mai 2021 en ce qui conce…»
5G_2/2021 (2021-10-04)
Correction of Judgment in Divorce Proceeding Regarding Equalization of Retirement Benefits
«…d für ihre Eingaben aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG ; vgl. Urteile 5F_37/2020 vom 1. März 2021 E. 4; 5F_17/2020 vom 12. August 2020 E. 3 mit Hinweisen). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Das Ge…»
5A_767/2020 (2021-06-25)
Father's Appeal on Provisional Measures and Procedural Costs in Divorce Proceedings
«…cht [SR 173.110.210.3; nachfolgend: Reglement]; zur Berücksichtigung der Kostennote vgl. Art. 12 Reglement sowie Urteil 5F_37/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin wird darauf hingewiesen, dass sie für die gegebenenfalls…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_37/2020

Urteil vom 1. März 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Görg,

Gesuchsteller,

gegen

1. C.________,

2. D.________,

3. E.________,

4. F.________,

5. G.________,

6. H.________,

7. I.________,

8. J.________,

9. K.________,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Andrin Perl,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_89/2020 vom 21. Oktober 2020

Sachverhalt:

A. Die Liegenschaft Nr. xxx, Grundbuch Frauenfeld, besteht aus 25 Stockwerkeigentumseinheiten ("U.________"). Seit Dezember 2016 sind A.________ und B.________ Miteigentümer der Stockwerkeigentumseinheit Nr. yyy (Wohnung Nr. zzz). Im Jahr 2017 wurden die beiden von C.________ und D.________, E.________ und F.________, G.________ und H.________, I.________ und J.________ sowie K.________, alle ebenfalls Stockwerkeigentümer der U.________, vor dem Bezirksgericht Frauenfeld verklagt. Die Kläger wollten den Beklagten mittels eines Beseitigungs- und eines Unterlassungsbegehrens verbieten lassen, ihr Stockwerkeigentum zu anderen als zu Wohnzwecken zu nutzen. Mit Entscheid vom 26. September 2018 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Am 5. September 2019 bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau den erstinstanzlichen Entscheid.

B. B.a. Mit Beschwerde vom 3. Februar 2020 erhoben die Kläger Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 5A_89/2020). Sie verlangten, die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen; eventualiter hielten sie an ihren Klagebegehren aus dem kantonalen Verfahren fest.

B.b. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 lud das Bundesgericht A.________ und B.________ ein, eine allfällige Vernehmlassung bis zum 25. Februar 2020 einzureichen. A.________ und B.________ folgten der Einladung mit Eingabe vom 25. Februar 2020. Sie beantragten, die Beschwerde abzuweisen, verbunden mit dem Zusatz "unter Kosten- und Entschädigungsfolge". Nachdem die Beschwerdeführer am 26. Februar 2020 ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt hatten, setzte das Bundesgericht A.________ und B.________ eine Frist zur Beantwortung dieses Gesuchs an (Verfügung vom 27. Februar 2020). In ihrer Stellungnahme vom 3. März 2020 stellten A.________ und B.________ das Begehren, das Gesuch abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, wiederum verbunden mit dem Zusatz "unter Kosten- und Entschädigungsfolge". Den Eingaben vom 25. Februar und vom 3. März 2020 liegt je eine Honorarnote des Anwalts bei, durch den sich A.________ und B.________ im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren vertreten liessen.

B.c. Mit Verfügung vom 23. März 2020 wies der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und schlug die Kosten des Zwischenverfahrens zur Hauptsache. Am 21. Oktober 2020 wies das Bundesgericht die Beschwerde in der Hauptsache ab, soweit darauf einzutreten war. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- auferlegte es den Beschwerdeführern. Parteientschädigungen sprach es keine zu. Das Urteil 5A_89/2020 wurde A.________ und B.________ am 2. Dezember 2020 zugestellt.

C. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 ersuchten A.________ und B.________ das Bundesgericht darum, das Urteil 5A_89/2020 in dem Sinne zu berichtigen, dass ihnen zu Lasten der damaligen Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren 5A_89/2020 eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Das Bundesgericht wies das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 5G_2/2020 vom 8. Dezember 2020).

D. D.a. Mit Revisionsgesuch vom 30. Dezember 2020 stellen A.________ und B.________ (Gesuchsteller) das Begehren, das Urteil 5A_89/2020 vom 21. Oktober 2020 aufzuheben und über ihre Begehren betreffend Parteientschädigung ("unter Kosten- und Entschädigungsfolge") im Beschwerdeverfahren 5A_89/2020 zu urteilen; eventualiter sei das Urteil 5A_89/2020 vom 21. Oktober 2020 entsprechend zu ergänzen. Auch diese Begehren verbinden die Gesuchsteller mit dem Zusatz "unter Kosten- und Entschädigungsfolge".

D.b. Dazu eingeladen, sich zum Gesuch vernehmen zu lassen, beantragen C.________ und D.________, E.________ und F.________, G.________ und H.________, I.________ und J.________ sowie K.________ (Gesuchsgegner), das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist; dies "unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge [...] unter solidarischer Haftung zulasten der beiden Gesuchsteller [...]" (Vernehmlassung vom 19. Januar 2021). Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 halten die Gesuchsteller an ihrem Revisionsgesuch fest. Die Eingabe wurde den Gesuchsgegnern zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugesandt.

Erwägungen:

1. Soweit hier von Interesse, kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts unter anderem verlangt werden, wenn das Bundesgericht die Dispositionsmaxime verletzt (Art. 121 Bst. b BGG), einzelne Anträge nicht beurteilt (Art. 121 Bst. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 Bst. d BGG). Findet das Bundesgericht, dass ein Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu ( Art. 128 Abs. 1 BGG ). Revisionsbegehren gestützt auf Art. 121 Bst. b, c und d BGG betreffen eine "Verletzung anderer Verfahrensvorschriften" im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG, für deren Geltendmachung das Revisionsgesuch binnen 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden muss. Mit der vorliegenden Eingabe haben die Gesuchsteller diese Frist gewahrt (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Von daher ist die Revision zulässig.

2.

2.1. Zur Hauptsache verlangen die Gesuchsteller die Revision des Urteils 5A_89/2020 gestützt auf Art. 121 Bst. c BGG. Sie berufen sich darauf, sie hätten sich im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren sowohl zur Beschwerde als auch zum Gesuch um aufschiebende Wirkung vernehmen lassen und die in ihren Eingaben vom 25. Februar und vom 3. März 2020 gestellten Anträge jeweils mit dem Zusatz "unter Kosten- und Entschädigungsfolge" versehen (s. Sachverhalt Bst. B.b). Die dazu eingereichten Honorarnoten im Betrag von Fr. 5'950.45 (Vernehmlassung zur Beschwerde) und Fr. 1'218.10 (Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung) würden den Aufwand jeweils detailliert ausweisen und seien nachvollziehbar. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt sei angesichts der Komplexität des Sachverhalts und der für Laien unübersichtlichen Rechtslage notwendig gewesen. Nachdem sie sich zweimal auf entsprechende Einladung hin hätten vernehmen lassen und jeweils die Abweisung der Beschwerde bzw. des Gesuchs um aufschiebende Wirkung verlangt hätten, hätte das Bundesgericht im Urteil 5A_89/2020 vom 21. Oktober 2020 darüber urteilen müssen, ob und in welchem Mass ihnen als obsiegenden Beschwerdegegnern ihre Kosten zu ersetzen sind. Dies habe das Bundesgericht nicht getan, weshalb der Revisionsgrund der unbeurteilten Anträge nach Art. 121 Bst. c BGG gegeben sei.

Die Gesuchsgegner stellen sich auf den Standpunkt, ein bloss pauschales Rechtsbegehren mit der Formulierung "unter Kosten- und Entschädigungsfolge" sei ungenügend, wenn damit unter Einbezug einer Mehrwertsteuer und unter solidarischer Haftung die Prozessgegner eine entsprechende Kosten- und Entschädigungsfolge tragen sollen. Die Gesuchsteller hätten im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 5A_89/2020 zur Begründung ihres Rechtsbegehrens zur Kosten- und Entschädigungsfolge "keine einzige Silbe" vorgetragen. Im Übrigen bestehen die Gesuchsgegner darauf, dass das Bundesgericht "sehr wohl" über die Kosten- und Entschädigungsfolge geurteilt habe; von so genannt "unbeurteilen" Anträgen könne keine Rede sein.

2.2. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nach Art. 121 Bst. c BGG verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Dieser Revisionsgrund setzt mithin voraus, dass das Bundesgericht noch über ein umstrittenes Rechtsbegehren insgesamt befinden muss; er unterscheidet sich dadurch von der Berichtigung eines unvollständigen Urteilsspruchs, die nur dort in Frage kommt, wo sich die Unvollständigkeit auf ein Versehen zurückführen lässt und ohne Weiteres auf der Basis des bereits Entschiedenen korrigiert werden kann (Urteil 4G_1/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1 mit Hinweis).

Was den Kostenentscheid in bundesgerichtlichen Verfahren anbelangt, so ergeht dieser von Amtes wegen zusammen mit dem Urteil; ein Antrag ist nicht nötig (Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, N 3 zu Art. 68 BGG ; Hansjörg Seiler, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bundesgesetz über das Bundesgericht, Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., 2015, N 3 zu Art. 68 BGG ; Annette Dolge, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, N 1 zu Art. 68 BGG ; s. auch Art. 69 Abs. 1 BZP [SR 273]; vgl. BGE 111 Ia 154 E. 4 S. 156 ff.; 118 V 139 E. 3 S. 140). Von daher erscheint fraglich, ob Art. 121 Bst. c BGG auf Parteianträge zu den Prozesskosten überhaupt anwendbar ist (vgl. Dominik Vock, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, N 3 zu Art. 121 BGG , nach dessen Auffassung Art. 121 Bst. c BGG nur materielle Anträge zur Hauptsache erfasst). Die Festsetzung der Parteientschädigung richtet sich nach dem Reglement über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3; nachfolgend "Reglement"). Gemäss Art. 12 dieses Reglements legt das Bundesgericht die Entschädigung auf Grund der Akten als Gesamtbetrag fest, in dem auch die Mehrwertsteuer enthalten ist (Absatz 1). Es kann eine Kostennote eingereicht werden (Absatz 2). Nach dem Grundsatz, wonach das Gericht nicht über die Parteianträge hinausgehen darf, limitiert die Kostennote allerdings die Parteientschädigung nach oben (Geiser, a.a.O.). Soweit sich das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids nicht über die Parteientschädigung ausspricht, ist im Einzelfall zu prüfen, ob dem Nichterwähnen dieses Punktes im Urteilsdispositiv die Bedeutung eines formellen, wenn auch stillschweigenden Entscheids über die Entschädigungsfrage zukommt oder ob mit triftigen Gründen angenommen werden kann, dass der Entscheid über die Parteientschädigung tatsächlich unterblieben ist, weil dieser Punkt bei der Urteilsfällung überhaupt ausser Acht gelassen wurde (vgl. BGE 114 Ia 332 E. 2a S. 333 f.).

2.3. Im konkreten Fall ist Erwägung 6 des in Revision gezogenen Urteils 5A_89/2020 zu entnehmen, dass den Beschwerdegegnern (und heutigen Gesuchstellern) keine Entschädigung geschuldet sei. Zur Erklärung führt das Bundesgericht an der besagten Stelle aus, die Beschwerdegegner seien nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden (s. auch Bst. B im Abschnitt "Sachverhalt" des Urteils 5A_89/2020). Diese Aussage ist, wie die Gesuchsteller zutreffend beanstanden, unrichtig und beruht auf einem offensichtlichen Versehen. Dies ändert freilich nichts daran, dass die Frage der Parteientschädigung im Verfahren 5A_89/2020 nicht vergessen gegangen oder gänzlich unbeurteilt geblieben ist. Unter Berücksichtigung der zitierten Erwägung 6 steht vielmehr fest, dass das Bundesgericht in seinem Urteilsspruch im Sinne einer stillschweigenden Abweisung formell und von Amtes wegen auch über den Entschädigungspunkt entschieden hat. Der Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. c BGG liegt also nicht vor.

3.

3.1. Subsidiär argumentieren die Gesuchsteller, dass der Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG (Nichtberücksichtigung aktenkundiger Tatsachen) gegeben sei, denn bei den eingereichten Vernehmlassungen könnte es sich um erhebliche Tatsachen handeln, die das Bundesgericht aus Versehen nicht berücksichtigt habe.

3.2. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nach Art. 121 Bst. d BGG verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies ist der Fall, wenn ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite, wahrgenommen wurde. Eine Tatsache, deren versehentliche Ausserachtlassung gerügt wird, ist erheblich, wenn der zu revidierende Entscheid bei ihrer Berücksichtigung anders hätte ausfallen müssen (statt vieler: Urteile 5F_17/2020 vom 12. August 2020 E. 2.2; 5F_22/2020 vom 13. Juli 2020 E. 6.2; 9F_4/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1; 5F_12/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.1; je mit Hinweis auf BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.).

3.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 5A_89/2020 fälschlicherweise davon ausging, die Gesuchsteller hätten sich im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gar nicht mit Vernehmlassungen zu Wort gemeldet, und daraus den Schluss zog, es sei ihnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (s. oben E. 2.3). Die aktenkundige (Prozess-) Tatsache, dass die Gesuchsteller sowohl zum gegnerischen Gesuch um aufschiebende Wirkung als auch zur Beschwerde selbst zur Vernehmlassung eingeladen wurden und in der Folge entsprechende Schriftsätze einreichten, wurde im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG aus Versehen nicht berücksichtigt. Zu prüfen bleibt, ob diese nicht beachteten Tatsachen auch im gesetzlichen Sinn erheblich sind. Dies trifft zu. Nach der Rechtsprechung sind auch die durch die Einreichung einer Beschwerdeantwort verursachten Kosten nach Massgabe von Art. 68 Abs. 2 BGG und des erwähnten Reglements entschädigungspflichtig, soweit sich die Abfassung einer entsprechenden Rechtsschrift im konkreten Fall nicht als unnötig erweist (Urteil 5A_756/2016 vom 12. April 2017 E. 4.2). Nachdem das Bundesgericht die Gesuchsteller im Verfahren 5A_89/2020 zur Einreichung der erwähnten Vernehmlassungen aufforderte, können diese nicht als unnötig gelten. Mithin waren die vom Bundesgericht übersehenen Tatsachen - die auf Einladung hin eingegangenen Vernehmlassungen - entscheidwesentlich, weil der den Gesuchstellern dadurch angefallene Aufwand notwendig war und zu entschädigen gewesen wäre, nachdem die Gesuchsteller im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren sowohl mit Bezug auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung als auch in der Sache mit den gestellten Rechtsbegehren obsiegten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Das Urteil vom 21. Oktober 2020 hätte im Kostenpunkt somit anders ausfallen müssen, womit der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG gegeben, das Revisionsgesuch gutzuheissen und das Urteil 5A_89/2020 vom 21. Oktober 2020 im Sinne des Eventualbegehrens (s. Sachverhalt Bst. D.a) dahingehend zu ergänzen ist (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG ), dass den Gesuchstellern für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG zu Lasten der Gesuchsgegner eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Entsprechend den eingereichten Kostennoten kann diese Entschädigung auf Fr. 7'168.55 bestimmt werden. Diese Entschädigung liegt unter dem Betrag von Fr. 8'000.--, den Art. 4 des Reglements für den im Beschwerdeverfahren massgeblichen Streitwert von Fr. 1'500'000.-- (s. Urteil 5A_89/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 1.1) als untere Grenze des Streitwerttarifs vorsieht. Die Entschädigungspflicht wird den Gesuchsgegnern und damaligen Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG ).

4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und die Parteien sind für ihre Eingaben aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Art. 68 Abs. 1 BGG ; vgl. Urteil 5F_17/2020 vom 12. August 2020 E. 3 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Dispositiv des Urteils 5A_89/2020 vom 21. Oktober 2020 wird durch folgende Ziffer 2bis ergänzt :

"Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'168.55 zu entschädigen. Diese Entschädigungspflicht wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt."

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

3.1. Rechtsanwalt Dominic Görg wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3.2. Rechtsanwalt Andrin Perl wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn