Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_36/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Revision of Non-Admission Judgment on Cost Advance Timeline

Geschäftsnummer 5F_36/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner filed a revision request against a Federal Tribunal judgment that had previously dismissed her appeal regarding an extension of a deadline for a security payment ordered by the Obwalden Cantonal Court. The petitioner argued that the Federal Tribunal's decision violated the Federal Court Act (BGG) and demanded the judgment be reconsidered. She expressed grievances about suffering from arbitrary actions by the authorities and requested corrections in various public records and cessation of certain judicial actions. However, the revision request lacked specific legal grounds as required for such proceedings, and thus, the Federal Tribunal did not consider the petition, also resulting in the petitioner bearing the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Revision of Non-Admission Judgment on Cost Advance Timeline: The petitioner argued that the Federal Tribunal's decision violated the Federal Court Act (BGG) and demanded the judgment be reconsidered. She expressed grievances about suffering from arbitrary actions by the authorities and requested corrections in various public records and cessation of certain judicial actions. However, the revision request lacked specific legal grounds as required for such proceedings, and thus, the Federal Tribunal did not consider the petition, also resulting in the petitioner bearing the court costs.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids nicht-administrative Streitigkeit Kostenvorschuss Vollstreckungsentscheid Verwaltungskosten Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal imposed the judicial costs on the applicant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (24)

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Father's Request for Revision of Child Custody Judgment Dismissed
«…tlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). 3. Der Gesuchsteller beruft sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d…»
5F_22/2024 (2024-07-23)
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«…tlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). 2. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG u…»
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Claimant's Revision Attempt Regarding Inheritance Division Dismissed for Lack of Statutory Grounds
«…tlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). 2. Das Revisionsgesuch vom 2. Juli 2024 scheitert bereits an den fehlenden Rechtsbe…»
5F_20/2024 (2024-07-15)
Petitioner's Revision Request Denied in Divorce Case Reiteration of Federal Supreme Court Dismissal
«…tlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). 3. Der Gesuchsteller nennt keinen Revisionsgrund und erst recht legt er nicht dar,…»
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Petitioner v. Debtor (Revision of Debt Enforcement Rejection)
«…tlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). 2. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, im Verfahren 5A_200/2024 explizit die un…»
5F_14/2024 (2024-05-21)
Applicants v. Neighbor (Wi-Fi Nuisance and Judge Recusal Challenge)
«…tlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). 7. Die Gerichtskosten sind den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit aufzu…»
5F_11/2024 (2024-04-11)
Father's Request for Revision of Interim Custody Judgment Rejected
«…tlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). 3. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG geltend und…»
5F_9/2024 (2024-03-20)
Custody Dispute Appeal Dismissed for Lack of Revision Grounds
«…tlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). 3. Der Gesuchsteller scheint sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG…»
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«…tlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). 2. Mit dem Begehren Ziff. 1, die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei zu bearbeiten und…»
5F_8/2024 (2024-03-14)
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«…tlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). 3. Das Bundesgericht ist im zu revidierenden Urteil 5A_81/2024 auf die Beschwerde n…»
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«…tlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). 3. Der Gesuchsteller äussert sich auch vorliegend weitschweifig mit einem unzusamme…»
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«…tlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). 2. Im Revisionsgesuch werden keine Revisionsgründe genannt und es sind auch keine s…»
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«…tlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). 2. Das Bundesgericht ist im zu revidierenden Urteil 5A_586/2023 auf die Beschwerde…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_36/2022

Urteil vom 29. November 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

1. Kanton Obwalden,

2. Einwohnergemeinde Sachseln,

beide vertreten durch die Finanzverwaltung Obwalden, Abteilung Steuerbezug, St. Antonistrasse 4, Postfach 1563, 6061 Sarnen 1,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 5D_148/2022 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Oktober 2022.

Sachverhalt:

Mit Urteil 5D_148/2022 vom 21. Oktober 2022 trat das Bundesgericht auf die von der Gesuchstellerin gegen eine Nachfristansetzung des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 11. Oktober 2022 zur Leistung des Kostenvorschusses betreffend definitive Rechtsöffnung erhobene Beschwerde nicht ein.

Gegen das Urteil 5D_148/2022 reichte die Gesuchstellerin am 10. November 2022 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein, worauf ihr mit Schreiben vom 14. November 2022 beschieden wurde, dass Urteile des Bundesgerichts sofort in Rechtskraft erwachsen würden und darauf nicht zurückgekommen werden könne.

Am 24. November 2022 reichte sie gegen das Urteil 5D_148/2022 eine Beschwerde in Zivilsachen ein, in welcher sie festhält, bundesgerichtliche Entscheide könnten durch das Bundesgericht nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden. Dies müsse vorliegend erfolgen, weil das Urteil gegen das BGG verstosse; das Bundesgericht sei auf den Kern des Streitgrundes nicht eingegangen und habe damit ein riesiges Verbrechen begangen.

Erwägungen:

1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen mit ihrer Ausfällung sofort in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine Beschwerde oder ein anderes Rechtsmittel in der Sache selbst besteht nicht.

2. Das Bundesgericht kann indes dann ausnahmsweise auf seine Urteile zurückkommen, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind im Revisionsgesuch in gedrängter Form darzulegen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; letztmals Urteile 6F_29/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2; 2F_29/2022 vom 8. September 2022 E. 2; 8F_6/2022 vom 5. September 2022 E. 2).

Die in der nunmehr erfolgten Eingabe enthaltene Formulierung, wonach das Bundesgericht sein Urteil nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufzuheben oder abzuändern habe, macht deutlich, dass die Gesuchstellerin dieses unbedingt überprüft haben möchte, und lässt sich nicht anders verstehen, als dass sie sinngemäss dessen Revision verlangt.

3. Weil sich das Revisionsgesuch gegen ein Nichteintretensurteil richtet, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts. Sie eröffnet insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (6F_29/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2; 2F_29/2022 vom 8. September 2022 E. 2; 8F_6/2022 vom 5. September 2022 E. 2).

4. Die Gesuchstellerin nennt keine Revisionsgründe und es sind auch keine ersichtlich. Sie macht geltend, seit Jahren willkürlichem Behördenterror ausgeliefert zu sein; ihre Wohnung sei für Behörden tabu, alle falschen Einträge im Betreibungsregister und Grundbuch seien zu löschen, das Bundesgericht habe ihren Rechtsstreit mit dem Willensvollstrecker sowie den enormen Schaden zu regeln und das Obergericht dürfe keine Vorschüsse in abgeschlossenen Verfahren verlangen. All dies geht an der Sache und insbesondere an möglichen Revisionstatbeständen vorbei und das Revisionsgesuch bleibt gänzlich unbegründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

5. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli