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5F_35/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision Revision Regarding Untimely Appeal Deadline Due to Local Holiday

Geschäftsnummer 5F_35/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner sought a revision of a Swiss Federal Tribunal's decision from September 24, 2020, which rejected their complaint due to tardiness. The individual argued that the deadline fell on September 14, 2020, a holiday in the Einsiedeln district, hence extending the deadline to September 15, 2020, rendering their complaint timely. The petitioner alleged misapplication of federal law regarding holidays, but did not invoke any legally recognized grounds for revision under Swiss law, nor demonstrated any excusable reasons for missing the deadline. The Federal Tribunal considered the petitioner's understanding of the local holiday as erroneous.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Decision Revision Regarding Untimely Appeal Deadline Due to Local Holiday: The individual argued that the deadline fell on September 14, 2020, a holiday in the Einsiedeln district, hence extending the deadline to September 15, 2020, rendering their complaint timely. The petitioner alleged misapplication of federal law regarding holidays, but did not invoke any legally recognized grounds for revision under Swiss law, nor demonstrated any excusable reasons for missing the deadline. The Federal Tribunal considered the petitioner's understanding of the local holiday as erroneous.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Revisionsgründe verspätete Vorbringen Entschuldbarer Irrtum verspätetes Fristerstreckungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Mentioned as the basis upon which the request for free legal aid would have been rejected due to the hopeless nature of the revision application, even though such a request was not explicitly filed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant was ordered to bear the court costs because the revision application was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_35/2020

Urteil vom 21. Dezember 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, Bovey,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Bezirksgerichtspräsident Einsiedeln, Eisenbahnstrassse 20a, Postfach 38, 8840 Einsiedeln,

Gesuchsgegner,

Betreibungsamt Einsiedeln,

Mühlestrasse 1, Postfach 34, 8840 Einsiedeln.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_765/2020 vom 24. September 2020.

Erwägungen:

1. Mit Urteil 5A_765/2020 vom 24. September 2020 trat das Bundesgericht gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf eine Beschwerde von A.________ wegen Verspätung nicht ein.

Am 4. Dezember 2020 hat A.________ (Gesuchstellerin) ein Revisionsgesuch eingereicht.

2. Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch damit, dass es sich beim 14. September 2020 (dem letzten Tag der Beschwerdefrist) um einen Feiertag im Bezirk Einsiedeln handle (Engelweihe). Die Beschwerdefrist sei demnach erst am 15. September 2020 abgelaufen und ihre Beschwerde sei fristgerecht erfolgt.

Die Gesuchstellerin rügt damit Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 45 Abs. 1 BGG und des Feiertagsrechts auf Bezirksebene. Die Gesuchstellerin beruft sich damit jedoch auf keinen der in Art. 121 bis 123 BGG abschliessend genannten Revisionsgründe (vgl. im Übrigen zum Begriff des vom kantonalen Recht anerkannten Feiertags BGE 115 IV 266 ). Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

Es kann auch nicht als nachträgliches Gesuch um Fristwiederherstellung verstanden werden, da sich aus den Vorbringen der Gesuchstellerin kein entschuldbarer Hinderungsgrund ergibt. Vielmehr befindet sie sich in einem Irrtum über die Bedeutung des kommunalen Feiertages.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Anders als im Verfahren 5A_765/2020 stellt sie für das Revisionsverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs ohnehin abzuweisen gewesen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg