Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_33/2024 KI-generiert

Revision of non-entry decision in bankruptcy appeal rejected for lack of statutory revision grounds.

Geschäftsnummer 5F_33/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court denied the petitioner's request for revision of its prior non-entry decision, to the extent the request was admissible, and ordered no court costs. The petitioner, a company in bankruptcy liquidation, had sought revision of the Court's earlier ruling that declined to consider its appeal against the lower courts’ bankruptcy order, arguing that the earlier decision was issued prematurely before the appeal deadline, allegedly violating the right to be heard, and that relevant facts were ignored. The Court held that neither premature ruling nor alleged violations of procedural rights constitute valid statutory grounds for revision under Articles 121 to 123 of the Federal Supreme Court Act, and that the petition improperly sought re-litigation of the merits. Because the motion for interim measures became moot upon denial of the revision, it was dismissed as moot.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 123 BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Revision of non-entry decision in bankruptcy appeal rejected for lack of statutory revision grounds: The petitioner, a company in bankruptcy liquidation, had sought revision of the Court's earlier ruling that declined to consider its appeal against the lower courts’ bankruptcy order, arguing that the earlier decision was issued prematurely before the appeal deadline, allegedly violating the right to be heard, and that relevant facts were ignored. The Court held that neither premature ruling nor alleged violations of procedural rights constitute valid statutory grounds for revision under Articles 121 to 123 of the Federal Supreme Court Act, and that the petition improperly sought re-litigation of the merits. Because the motion for interim measures became moot upon denial of the revision, it was dismissed as moot.

Schlagwörter

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Konkursforderung Revisionsgründe gesetzliche Voraussetzungen fehlende Dringlichkeit formelle Verfahrenseinstellung Unzulänglichkeit der Konkursaktiven

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to waive court costs exceptionally, ordering that no court fees be charged.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_33/2024

Urteil vom 15. November 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Hartmann,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH in Liquidation,

Gesuchstellerin,

gegen

Pensionskasse B.________,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_709/2024 vom 23. Oktober 2024.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bezirksgericht Frauenfeld eröffnete mit Entscheid vom 9. Juli 2024 den Konkurs über die Gesuchstellerin. Mit Entscheid vom 30. September 2024 wies das Obergericht die dagegen von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde ab. Da es der Beschwerde zuvor die aufschiebende Wirkung erteilt hatte, eröffnete es über die Gesuchstellerin den Konkurs mit Wirkung per 30. September 2024, 11.00 Uhr.

1.2. Dagegen hat die Gesuchstellerin am 17. Oktober 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Gleichentags hat das Bundesgericht der Gesuchstellerin mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt. Am 22. Oktober 2024 hat die Gesuchstellerin die Beschwerde ergänzt. Mit Urteil 5A_709/2024 vom 23. Oktober 2024 ist das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat es abgewiesen und es hat der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.

Am 24. Oktober 2024 hat die Gesuchstellerin mitgeteilt, sie habe jetzt einen Rechtsvertreter, der das Bundesgericht in den nächsten Tagen informieren werde. Am 6. November 2024 hat die Gesuchstellerin - ohne anwaltliche Vertretung - um Wiedererwägung des Urteils 5A_709/2024 ersucht. Das Bundesgericht hat ihr am 7. November 2024 mitgeteilt, dass es eine Wiedererwägung bundesgerichtlicher Urteile nicht gibt und dass dem Gesuch keine weitere Folge gegeben werde. Ebenfalls am 6. November 2024 hat die Gesuchstellerin - ohne anwaltliche Vertretung - die Beschwerde im Verfahren 5A_709/2024 ergänzt. Das Bundesgericht hat diesbezüglich das Verfahren 5A_762/2024 eröffnet. Mit Urteil vom 13. November 2024 hat es die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

Am 12. November 2024 hat die Gesuchstellerin - immer noch ohne anwaltliche Vertretung - um Revision des Urteils 5A_709/2024 ersucht. Sie verlangt die Aufhebung des Urteils und die Wiederaufnahme des Verfahrens. Zudem ersucht sie um vorsorgliche Massnahmen (Aussetzung von Massnahmen, die durch das Urteil veranlasst worden seien, einschliesslich der Beschlagnahme ihres Autos und der fortgesetzten Betreibungen).

Das Bundesgericht hat die Dossiers 5A_709/2024 und 5A_762/2024 (Letzteres inklusive kantonale Akten) beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG ). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).

3. Die Gesuchstellerin ruft Art. 121 lit. c BGG als Revisionsgrund an. Im Urteil 5A_709/2024 sind jedoch keine Anträge unbeurteilt geblieben. Im Kern stört sich die Gesuchstellerin daran, dass das Bundesgericht das Urteil 5A_709/2024 vor Ablauf der Beschwerdefrist gefällt hat. Sie sieht darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ). Weder die vorzeitige Urteilsfällung noch die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs sind jedoch Revisionsgründe. Das Bundesgericht hat das Urteil 5A_709/2024 aufgrund der Dringlichkeit der Sache vor Ablauf der Beschwerdefrist gefällt, zumal die Gesuchstellerin nicht angekündigt hat, die Beschwerde ergänzen zu wollen. Die Eingabe vom 24. Oktober 2024 traf beim Bundesgericht erst ein, als das Urteil bereits gefällt war. Ihre die Beschwerde ergänzenden Ausführungen sind im Übrigen nicht unberücksichtigt geblieben, sondern waren Gegenstand des Verfahrens 5A_762/2024. Die Gesuchstellerin macht sodann geltend, erhebliche Tatsachen seien nicht berücksichtigt worden, womit sie sich sinngemäss auf Art. 121 lit. d BGG bezieht. Sie übersieht jedoch, dass das Bundesgericht keine Beweisaufnahmen vornimmt und es sich beim Urteil 5A_709/2024 um einen Nichteintretens-entscheid handelt. Sie legt nicht dar, welche in den Akten liegende Tatsachen an der mangelnden Begründung ihrer ersten Beschwerde (vom 17. Oktober 2024) samt erster Ergänzung (vom 22. Oktober 2024) etwas hätten ändern können. Nicht einzugehen ist schliesslich auf ihre Vorwürfe gegen das Obergericht und gegen das Betreibungsamt.

Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid über das Revisionsgesuch wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt des Kantons Thurgau, dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau, dem Betreibungsamt Bezirk Frauenfeld, dem Grundbuchamt Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg