Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_33/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Revision Request for Non-Admission Ruling

Geschäftsnummer 5F_33/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A petition was submitted to the Swiss Federal Tribunal seeking revision of a previous ruling (5D_145/2022) dated October 21, 2022. The original case involved a refusal by the Federal Tribunal to consider an appeal against a provisional cost order issued by the Obwalden Cantonal Court concerning definitive legal enforcement. The petitioner, dissatisfied with the tribunal's decision not to entertain her appeal, submitted various legal complaints, alleging arbitrary actions and seeking remedies such as deleting inaccurate entries in official registers and requesting regulatory compliance from authorities. Her subsequent revision request claimed that the court's judgment was flawed, yet failed to articulate a specific legal basis as required for a revision under the relevant Swiss law, prompting the tribunal to dismiss the request without further consideration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 121 ff. BGG; Federal Supreme Court Rejects Revision Request for Non-Admission Ruling: The original case involved a refusal by the Federal Tribunal to consider an appeal against a provisional cost order issued by the Obwalden Cantonal Court concerning definitive legal enforcement. The petitioner, dissatisfied with the tribunal's decision not to entertain her appeal, submitted various legal complaints, alleging arbitrary actions and seeking remedies such as deleting inaccurate entries in official registers and requesting regulatory compliance from authorities. Her subsequent revision request claimed that the court's judgment was flawed, yet failed to articulate a specific legal basis as required for a revision under the relevant Swiss law, prompting the tribunal to dismiss the request without further consideration.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision eines Entscheids Betreibungsbegehren Kostenvorschuss Urteilsvollstreckung ersuchender Staat Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 121 ff. BGG

Although cited in the reasoning regarding the grounds for revision, this provision defining the grounds for revision was *not* explicitly cited in the final operative orders (dispositive).

Art. 42 Abs. 2 BGG

Although cited in the reasoning regarding the required content of the revision application, this provision was *not* explicitly cited in the final operative orders (dispositive).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision was applied to order the applicant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_33/2022

Urteil vom 29. November 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Kanton Obwalden,

vertreten durch die Finanzverwaltung Obwalden, Abteilung Steuerbezug, St. Antonistrasse 4, Postfach 1563, 6061 Sarnen 1,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 5D_145/2022 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Oktober 2022.

Sachverhalt:

Mit Urteil 5D_145/2022 vom 21. Oktober 2022 trat das Bundesgericht auf die von der Gesuchstellerin gegen eine Kostenvorschussverfügung des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 22. September 2022 betreffend definitive Rechtsöffnung erhobene Beschwerde nicht ein.

Gegen das Urteil 5D_145/2022 reichte die Gesuchstellerin am 10. November 2022 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein, worauf ihr mit Schreiben vom 14. November 2022 beschieden wurde, dass Urteile des Bundesgerichts sofort in Rechtskraft erwachsen würden und darauf nicht zurückgekommen werden könne.

Am 24. November 2022 reichte sie gegen das Urteil 5D_145/2022 eine Beschwerde in Zivilsachen ein, in welcher sie festhält, bundesgerichtliche Entscheide könnten durch das Bundesgericht nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden. Dies müsse vorliegend erfolgen, weil das Urteil gegen das BGG verstosse; das Bundesgericht sei auf den Kern des Streitgrundes nicht eingegangen und habe damit ein riesiges Verbrechen begangen.

Erwägungen:

1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen mit ihrer Ausfällung sofort in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine Beschwerde oder ein anderes Rechtsmittel in der Sache selbst besteht nicht.

2. Das Bundesgericht kann indes dann ausnahmsweise auf seine Urteile zurückkommen, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind im Revisionsgesuch in gedrängter Form darzulegen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; letztmals Urteile 6F_29/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2; 2F_29/2022 vom 8. September 2022 E. 2; 8F_6/2022 vom 5. September 2022 E. 2).

Die in der nunmehr erfolgten Eingabe enthaltene Formulierung, wonach das Bundesgericht sein Urteil nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufzuheben oder abzuändern habe, macht deutlich, dass die Gesuchstellerin dieses unbedingt überprüft haben möchte, und lässt sich nicht anders verstehen, als dass sie sinngemäss dessen Revision verlangt.

3. Weil sich das Revisionsgesuch gegen ein Nichteintretensurteil richtet, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts. Sie eröffnet insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (6F_29/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2; 2F_29/2022 vom 8. September 2022 E. 2; 8F_6/2022 vom 5. September 2022 E. 2).

4. Die Gesuchstellerin nennt keine Revisionsgründe und es sind auch keine ersichtlich. Sie macht geltend, seit Jahren willkürlichem Behördenterror ausgeliefert zu sein; ihre Wohnung sei für Behörden tabu, alle falschen Einträge im Betreibungsregister und Grundbuch seien zu löschen, das Bundesgericht habe ihren Rechtsstreit mit dem Willensvollstrecker sowie den enormen Schaden zu regeln und das Obergericht dürfe keine Vorschüsse in abgeschlossenen Verfahren verlangen. All dies geht an der Sache und insbesondere an möglichen Revisionstatbeständen vorbei und das Revisionsgesuch bleibt gänzlich unbegründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

5. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli