Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_3/2016 KI-generiert

Property Owner v. Swiss Federal Court (Revision of Jurisdiction Decision)

Geschäftsnummer 5F_3/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning real estate claims, a company disputed the monetary demands recorded against it in a property lien registry as part of ongoing enforcement proceedings. Despite the company's efforts to have the claims removed, lower courts, including a district court and a mediation office, did not accept its requests. Subsequently, the company appealed to a higher court, which also dismissed its claims. After further unsuccessful appeals, the company sought a revision of the higher court's decision, arguing that there had been a significant oversight regarding its right to initiate a lawsuit against the entries in the lien registry. The revising court ultimately found that the company was merely seeking to re-argue previously decided issues without sufficient grounds for revision.

Legislator-Regeste

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Art. 123 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 6 EMRK, Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Property Owner v. Swiss Federal Court (Revision of Jurisdiction Decision): Despite the company's efforts to have the claims removed, lower courts, including a district court and a mediation office, did not accept its requests. Subsequently, the company appealed to a higher court, which also dismissed its claims. After further unsuccessful appeals, the company sought a revision of the higher court's decision, arguing that there had been a significant oversight regarding its right to initiate a lawsuit against the entries in the lien registry. The revising court ultimately found that the company was merely seeking to re-argue previously decided issues without sufficient grounds for revision.

Schlagwörter

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Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_813/2015 vom 12. Januar 2016 Revision eines Entscheids Zuständigkeitsgründe Parteianhörung Grundeigentum Friedensrichteramt Veränderung der Belastung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the petitioner to bear the court costs because the revision was unsuccessful.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to dismiss the claim for party compensation for the response regarding the request for suspensive effect.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5F_3/2016

Urteil vom 11. Mai 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, Schöbi,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Gesuchstellerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos,

Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_813/2015 vom 12. Januar 2016,

Sachverhalt:

A. Das Betreibungsamt Rüti stellte der A.________ AG in den gegen sie laufenden Betreibungen auf Grundpfandverwertung am 17. November 2014 das Lastenverzeichnis zu. Die A.________ AG als Grundeigentümerin der beiden betroffenen Liegenschaften bestritt die im Lastenverzeichnis aufgenommenen Ansprüche von B.________, C.________, D.________ und E.________ in der Höhe von Fr. 7'372'909.95 bzw. von Fr. 3'334'548.90. Das Bezirksgericht Hinwil trat auf ihre Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 nicht ein. Daraufhin wandte sich die A.________ AG an das Friedensrichteramt Dürnten, welches auf ihr Schlichtungsbegehren mit Verfügung vom 20. Juli 2015 nicht eintrat.

B. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Berufung am 14. September 2015 ab. Am 13./23. Oktober 2015 gelangte die A.________ AG an das Bundesgericht, welches ihre Beschwerde am 12. Januar 2016 abwies.

C. Mit Revisionsgesuch vom 4. März 2016 ist die A.________ AG erneut an das Bundesgericht gelangt. Die Gesuchstellerin beantragt, das bundesgerichtliche Urteil vom 12. Januar 2016 sei im Sinne ihrer Rechtsbegehren vom 13. Oktober 2015 zu revidieren.

Zudem stellt die A.________ AG ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, dem vorläufige Folge gegeben wurde. Dem Betreibungsamt wurde die diesbezügliche Anordnung auf Anfrage bestätigt.

Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. C.________, D.________ und E.________ (Beschwerdegegner und Rechtsnachfolger der verstorbenen B.________) haben sich dem Gesuch widersetzt.

Es sind die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden.

Erwägungen:

1. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG ; ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 1 zu Art. 121). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Immerhin gelten auch für die Revision die Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG , wonach die gestellten Begehren zu begründen sind, d.h. in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Revisionsbedarf muss aufgrund des Gesuches erkennbar sein (ESCHER, a.a.O., N. 5 zu Art. 127).

2. Die Gesuchstellerin führt in ihrem Revisionsbegehren aus, dass dem angefochtenen Urteil ein offensichtliches Versehen zugrunde liege. Obwohl ihr das Recht zustehe, eine Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis zu erheben, sei weder das Bezirksgericht noch das Friedensrichteramt auf ihren Antrag eingetreten. Sie habe daher Rechtsverweigerung geltend gemacht, die das Bundesgericht übersehen und nicht kommentiert habe. Dadurch werde der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt ( Art. 9 BV und Art. 6 EMRK ).

2.1. Dem Bundesgericht ist ein Versehen unterlaufen, wenn es eine Aktenstelle übergangen oder nach dem tatsächlichen Wortlaut unrichtig wahrgenommen hat ( Art. 121 lit. d BGG ). Es kann einzig um Sachverhaltsmomente in den Akten und niemals um einen Rechtsstandpunkt gehen (ESCHER, a.a.O., N. 9 zu Art. 121). Das Revisionsverfahren erlaubt insbesondere keine erneute Diskussion der Rechtslage und damit die Wiedererwägung eines bereits gefällten Urteils, um doch noch einen günstigen Entscheid zu erwirken (ESCHER, a.a.O., Art. N. 2 zu 121). Dies ist der Gesuchstellerin bereits in einem andern sie betreffenden Verfahren erläutert worden (Urteil 5F_11/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3).

2.2. Was die Gesuchstellerin vorbringt, deckt sich im Wesentlichen mit den bereits in der Beschwerde vom 13./23. Oktober 2015 vorgebrachten Argumenten. Das Bundesgericht hat ihr in seinem Urteil vom 12. Januar 2016 die prozessualen Anforderungen an die Lastenbereinigungsklage dargelegt und insbesondere darauf verwiesen, dass der Friedensrichter für deren Beurteilung nicht zuständig ist und daher kein Schlichtungsverfahren durchzuführen hat. Dass die damalige Beschwerdeführerin und heutige Gesuchstellerin diese Auffassung nicht teilt und meint, das Bundesgericht habe versehentlich die damals geltend gemachte Rechtsverweigerung nicht beurteilt, ist im vorliegenden Verfahren nicht zielführend. Sie strebt in Tat und Wahrheit einzig eine erneute Diskussion der Rechtslage an und will ihren Standpunkt durchsetzen, wofür die Revision gerade nicht gegeben ist (E. 2.1).

3. Nach dem Gesagten ist dem Revisionsbegehren kein Erfolg beschieden. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Ausgangsgemäss trägt die Gesuchstellerin die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung an die Gesuchsgegner für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung ist unter den konkreten Umständen nicht zuzusprechen; zur Vernehmlassung in der Sache sind sie nicht eingeladen worden ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Betreibungsamt Rüti schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante