Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_3/2014 KI-generiert

Enforcement Fee Revision Denial for Improper Mistake Claim

Geschäftsnummer 5F_3/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In der gegen A.________ angehobenen Betreibung Nr. xxx über Fr. ... vollzog der Betreibungskreis Altendorf Lachen auf Begehren der X.________ AG am 14. Februar 2013 die Pfändung. Dagegen gelangte die X.________ AG an das Bezirksgericht und anschliessend an das Kantonsgericht Schwyz. Sie wehrte sich insbesondere gegen die Höhe der Gebühr für die Abschriften der Pfändungsurkunde. Den Beschwerden vor beiden kantonalen Instanzen war kein Erfolg beschieden.

Legislator-Regeste

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Art. 123 BGG, Art. 16 Abs. 1 SchKG, Art. 9 Abs. 1 GebV, Art. 9 Abs. 3 GebV, Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Enforcement Fee Revision Denial for Improper Mistake Claim: xxx über Fr. ... vollzog der Betreibungskreis Altendorf Lachen auf Begehren der X.________ AG am 14. Februar 2013 die Pfändung. Dagegen gelangte die X.________ AG an das Bezirksgericht und anschliessend an das Kantonsgericht Schwyz. Sie wehrte sich insbesondere gegen die Höhe der Gebühr für die Abschriften der Pfändungsurkunde. Den Beschwerden vor beiden kantonalen Instanzen war kein Erfolg beschieden.

Schlagwörter

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Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A\_878/2013 vom 16. Dezember 2013 Revision eines Entscheids Betreibungsforderung Betreibung auf Pfändung Entschädigung für Justizirrtümer Klageänderung Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal imposed the court costs on the applicant because the revision application was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 5F_3/2014

Urteil vom 10. Februar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Gesuchstellerin,

*gegen*

*Betreibungskreis Altendorf Lachen*

,

*Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs*

.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_878/2013 vom 16. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A. In der gegen A.________ angehobenen Betreibung Nr. xxx über Fr. ... vollzog der Betreibungskreis Altendorf Lachen auf Begehren der X.________ AG am 14. Februar 2013 die Pfändung. Dagegen gelangte die X.________ AG an das Bezirksgericht und anschliessend an das Kantonsgericht Schwyz. Sie wehrte sich insbesondere gegen die Höhe der Gebühr für die Abschriften der Pfändungsurkunde. Den Beschwerden vor beiden kantonalen Instanzen war kein Erfolg beschieden.

B. Mit Eingabe vom 19. November 2013 gelangte die X.________ AG an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin beantragte, lediglich Fr. 2.-- pro Seite für die Kopie der Pfändungsurkunde zu berechnen. Die Beschwerde wurde mit Urteil 5A_878/2013 vom 16. Dezember 2013 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

C. Mit Revisionsgesuch vom 20. Januar 2014 verlangt die X.________ AG vom Bundesgericht, das Urteil vom 16. Dezember 2013 aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass es sich bei den vom Betreibungsamt in Rechnung gestellten Abschriften um blosse Kopien handelt, und die Kostenrechnung sei um Fr. 96.-- herabzusetzen.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis

Art. 123 BGG

; ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 1 zu Art. 121). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Immerhin gelten auch für die Revision die in

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

genannten Anforderungen, wonach die gestellten Begehren zu begründen sind, d.h. in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Urteil 5F_1/2013 vom 25. März 2013 E. 1).

2. Anlass der Beschwerde vom 19. November 2013 bildete die Gebühr, welche das Betreibungsamt für die Erstellung der Abschriften der Pfändungsurkunde verlangt hatte. Das Bundesgericht wies die Beschwerdeführerin in seinem Urteil vom 16. Dezember 2013 auf die Zuständigkeit des Bundesrates zum Erlass des Gebührentarifs hin (

Art. 16 Abs. 1 SchKG

). Zudem erläuterte es ihr den Unterschied zwischen der Abschrift eines Schriftstückes (

Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG

) und der Kopie aus bestehenden Akten (

Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG

), für welche die jeweilige Gebühr zu erheben sei.

3. Die Gesuchstellerin führt in ihrem Revisionsbegehren an, dem Bundesgericht sei ein offensichtliches Versehen unterlaufen. Es habe

Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG

auf einen Sachverhalt angewendet, den es gar nicht mehr gebe. Heutzutage erstelle das Betreibungsamt keine eigenhändigen Abschriften mehr, sondern fertige bloss noch Kopien an. Dieser Umstand sei im vorangegangenen Verfahren ausser Acht gelassen worden, womit sich die Revision des Bundesgerichtsurteils vom 16. Dezember 2013 aufdränge.

4. Dem Bundesgericht ist ein Versehen unterlaufen, wenn es eine Aktenstelle übergangen oder nach dem tatsächlichen Wortlaut unrichtig wahrgenommen hat (

Art. 121 lit. d BGG

). Es kann einzig um ein Sachverhaltsmoment in den Akten und niemals um einen Rechtsstandpunkt gehen ( ESCHER, a.a.O., N. 9 zu Art. 121). Die Gesuchstellerin wiederholt den bereits im vorangegangenen Verfahren eingenommenen Standpunkt, dass sich die Praxis bei der Erstellung von Schriftstücken im Laufe der Zeit geändert habe. Ob und inwieweit dies der Fall sein sollte, hat indes mit einem Versehen im Sinne des Gesetzes nichts zu tun.

5. Dem Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten kein Erfolg beschieden. Die Gesuchstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Betreibungskreis Altendorf Lachen und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Levante