Federal Supreme Court Dismisses Bankruptcy Revision for Misapplication of Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA.________ stellte am 17. Juli 2024 beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau ein Gesuch um Konkurseröffnung infolge Zahlungsunfähigkeit, das erfolglos blieb (Urteil 5A_870/2024 vom 21. Februar 2025). Am 28. Februar 2025 ersuchte A.________ beim Regionalgericht erneut um Konkurseröffnung infolge Zahlungsunfähigkeit. Das Regionalgericht wies das Gesuch mit Entscheid vom 3. März 2025 ab. Das Obergericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. März 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob A.________ Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_197/2025 vom 17. April 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 123 BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 199 Abs. 2 SchKG, Art. 61 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Bankruptcy Revision for Misapplication of Grounds: A.________ stellte am 17. Juli 2024 beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau ein Gesuch um Konkurseröffnung infolge Zahlungsunfähigkeit, das erfolglos blieb (Urteil 5A_870/2024 vom 21. Februar 2025). Am 28. Februar 2025 ersuchte A.________ beim Regionalgericht erneut um Konkurseröffnung infolge Zahlungsunfähigkeit. Das Regionalgericht wies das Gesuch mit Entscheid vom 3. März 2025 ab. Das Obergericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. März 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob A.________ Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_197/2025 vom 17. April 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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KI-generiertThe request for legal aid was rejected because the revision application was hopeless from the outset.
The applicant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_29/2025
Urteil vom 6. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
*gegen*
Regionalgericht Emmental-Oberaargau,
Zivilabteilung, Dunantstrasse 3, 3400 Burgdorf.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_197/2025 vom 17. April 2025.
Erwägungen:
1. A.________ stellte am 17. Juli 2024 beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau ein Gesuch um Konkurseröffnung infolge Zahlungsunfähigkeit, das erfolglos blieb (Urteil 5A_870/2024 vom 21. Februar 2025). Am 28. Februar 2025 ersuchte A.________ beim Regionalgericht erneut um Konkurseröffnung infolge Zahlungsunfähigkeit. Das Regionalgericht wies das Gesuch mit Entscheid vom 3. März 2025 ab. Das Obergericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. März 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob A.________ Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Mit Urteil 5A_197/2025 vom 17. April 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Am 15. Mai 2025 hat A.________ (Gesuchsteller) ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_197/2025 vom 17. April 2025 gestellt. Am 31. Mai 2025 hat er das Gesuch ergänzt.
2. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis
Art. 123 BGG
). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in
Art. 121 ff. BGG
genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).
3. Der Gesuchsteller beruft sich auf
Art. 121 lit. c und d BGG
. Unter dem Titel von
Art. 121 lit. c BGG
macht er jedoch nicht geltend, dass einzelne Anträge unbeurteilt geblieben seien, sondern dass aktenkundige Tatsachen missachtet worden sein sollen. Sinngemäss beruft er sich in diesem Zusammenhang also auf
Art. 121 lit. d BGG
. Er macht geltend, die kantonale Aufsichtsbehörde habe mit Verfügung ABS 25 121 vom 7. Dezember 2023 (recte: 13. März 2025) in der Pfändungsgruppe Nr. xxx ein Verwertungsverbot angeordnet. Diese Verfügung sei im Urteil nicht erwähnt worden. Der Gesuchsteller irrt. Das in dieser Verfügung angeordnete einstweilige Verbot von Verwertungshandlungen wurde im Urteil 5A_197/2025 vom 17. April 2025 erwähnt (E. 5.4 letzter Satz) und es wurde festgehalten, dass die vom Gesuchsteller daraus abgeleitete Rechtsfolge nicht zutrifft.
Unter dem Titel von
Art. 121 lit. d BGG
macht der Gesuchsteller geltend, es liege eine offensichtlich unrichtige Rechtsanwendung vor, und zwar von
Art. 199 Abs. 2 SchKG
. Dies ist jedoch kein Revisionsgrund, weder gemäss
Art. 121 lit. d BGG
noch gemäss einer anderen Norm. Allerdings beruft er sich auch in diesem Zusammenhang auf das (angeblich übersehene) Verwertungsverbot und er macht zusätzlich geltend, es existiere weder ein Kollokationsplan noch eine Verfügung zur Verteilung. Wie bereits gesagt, wurde die Zwischenverfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde, mit der diese einstweilig ein Verwertungsverbot angeordnet hatte, nicht übersehen. Der Gesuchsteller zielt auf eine Wiedererwägung der bundesgerichtlichen Erwägung ab, wonach jene Verfügung nicht dazu führt, dass zwingend der Konkurs eröffnet werden müsste. Für eine Wiedererwägung oder eine neue Diskussion der Rechtslage steht die Revision nicht zur Verfügung (oben E. 2).
Der Gesuchsteller verweist sodann auf
Art. 61 BGG
und er sieht die Präjudizienbindung als verletzt an, wobei er sich auf die ihn betreffenden Urteile 5A_870/2024 und 5A_59/2025, beide vom 21. Februar 2025, bezieht. Ausserdem wirke die Begründung im bundesgerichtlichen Urteil 5A_197/2025 entpersonalisierend und ausweichend gegenüber dem zentralen Rechtsproblem. Mit all dem sind keine Revisionsgründe dargetan.
In der Eingabe vom 31. Mai 2025 beruft sich der Gesuchsteller erneut auf
Art. 121 lit. c BGG
, ohne geltend zu machen, es seien Anträge unbeurteilt geblieben. Stattdessen äussert er sich zu einem Fahrzeug, das angeblich unpfändbar gewesen sei, jedoch im Mai 2025 durch die Staatsanwaltschaft an die Leasinggeberin zurückgeführt und inzwischen exportiert worden sei. Auch daraus scheint der Gesuchsteller abzuleiten, eine Einzelvollstreckung sei ausgeschlossen. Es erschliesst sich nicht, inwiefern in diesem Zusammenhang ein Revisionsgrund gegeben sein soll.
Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg