Father v. Child Protection Authority (KESB) Legal Aid Compensation Appeal Revision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA.________ (Gesuchsteller) ist Vater einer am 1. Oktober 2019 geborenen Tochter. Bezüglich der Kindesbelange war vor der KESB Bern ein Kindesschutzverfahren hängig. Mit Entscheid vom 12. Februar 2025 setzte die KESB die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 64 BGG, Art. 61 BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 44 Abs. 1 i.V.m, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father v. Child Protection Authority (KESB) Legal Aid Compensation Appeal Revision: Oktober 2019 geborenen Tochter. Bezüglich der Kindesbelange war vor der KESB Bern ein Kindesschutzverfahren hängig. Mit Entscheid vom 12. Februar 2025 setzte die KESB die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe Tribunal ordered the applicant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_26/2025
Urteil vom 8. Mai 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
*gegen*
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern, Weltpoststrasse 5, 3015 Bern,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_231/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. April 2025.
Sachverhalt:
A. A.________ (Gesuchsteller) ist Vater einer am 1. Oktober 2019 geborenen Tochter. Bezüglich der Kindesbelange war vor der KESB Bern ein Kindesschutzverfahren hängig. Mit Entscheid vom 12. Februar 2025 setzte die KESB die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest.
Dagegen erhob dieser beim Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde und beantragte die Aufhebung des KESB-Entscheides sowie die Ansetzung einer Anhörung. Mit Entscheid vom 26. Februar 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
B. Mit zwei Eingaben vom 24. März 2025 wandte sich der Gesuchsteller an das Bundesgericht. Am 30. März 2025 reichte er eine ergänzende Eingabe nach.
Teils mangels eines geeigneten Anfechtungsobjektes und im Übrigen mangels einer hinreichenden Begründung trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_231/2025 vom 10. April 2025 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Gesuchsteller die Gerichtskosten von Fr. 1'000.--.
Dieses Urteil konnte indes erst am 30. April 2025 verschickt werden. Zwischenzeitlich wandte sich der Gesuchsteller mehrmals an das Bundesgericht, namentlich mit einer vom 18. April 2025 datierenden Eingabe (Eingang: 25. April 2025), in der er eine "Rückmeldung zu seiner Beschwerde" verlangte, welche er "mit vollständigen Beilagen und mit einem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 64 BGG
" eingereicht habe; im Übrigen äusserte er sich dahingehend, dass die KESB ihre Schuld eingestanden und in der Sache verloren habe.
C. Mit als "Einsprache gegen die Rechnung von CHF 1'000.-- Urteil vom 10. April 2025" bezeichneter Eingabe vom 3. Mai 2025 beanstandet der Gesuchsteller, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die zentralen Rechtsfragen im Urteil 5A_231/2025 vom 10. April 2025 nicht behandelt worden seien.
Erwägungen:
1. Bundesgerichtliche Urteile erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (
Art. 61 BGG
). Das Bundesgericht kann deshalb grundsätzlich nicht auf ein eigenes Urteil zurückkommen.
Indes kann ein bundesgerichtliches Urteil auf Gesuch hin aus einem der in
Art. 121 ff. BGG
abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden. Eine solche strebt der Gesuchsteller sinngemäss an, wenn er geltend macht, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei vollständig ignoriert worden, und er zur Sache selbst ausführt, das Urteil sei widersprüchlich und sachlich nicht haltbar, da er auf 34 Beweisstücke verwiesen habe, die alle im Zusammenhang mit der Kindeswohlfrage stünden.
2. Im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege ruft der Gesuchsteller sinngemäss den Revisionsgrund vom
Art. 121 lit. c BGG
an (unbehandelt gebliebener Antrag). Indes enthielten seine beiden Eingaben vom 24. März 2025 und die ergänzende Eingabe vom 30. März 2025 kein entsprechendes Gesuch. Ein solches stellte er erst bzw. auf ein angeblich gestelltes Gesuch wies er erst in seiner Eingabe vom 18. April 2025 hin, nachdem die Beschwerdefrist abgelaufen (Zustellung des obergerichtlichen Entscheides am 4. März 2025; Ablauf der Beschwerdefrist am 3. April 2025, vgl. Art. 44 Abs. 1 i.V.m.
Art. 100 Abs. 1 BGG
) und das Urteil 5A_231/2024 vom 10. April 2025 ergangen war.
3. Im Urteil 5A_231/2024 vom 10. April 2025 E. 3 hat das Bundesgericht erwogen, der Gesuchsteller äussere sich nicht zu den Nichteintretenserwägungen des obergerichtlichen Entscheides, sondern er verweise auf 34 Beweismittel im Zusammenhang mit den Kindesbelangen, was am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbeigehe.
In der Revisionseingabe möchte der Gesuchsteller erneut auf seinen Hinweis auf die 34 Beilagen zurückkommen und gewissermassen das Bundesgericht veranlassen, diese wiedererwägungsweise zu prüfen. Die Revision dient indes nicht dazu, die Sache erneut zu diskutieren und von der Sache her eine Wiedererwägung zu verlangen (Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3). Umso weniger kann dies revisionsweise erfolgen, wenn die Sachfrage der Kindesbelange bereits im Beschwerdeverfahren ausserhalb des auf die (Nicht-) Eintretensfrage im obergerichtlichen Verfahren beschränkten Anfechtungsgegenstandes stand.
4. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der KESB Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli