Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_25/2025 KI-generiert

Father's Appeal Regarding Accompanied Visitation Rights Dismissed for Lack of Formal Motion and Revisory Grounds

Geschäftsnummer 5F_25/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________ (geb. 2016) und D.________ (geb. 2020). Mit Eheschutzentscheid vom 13. Oktober 2021 stellte das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden die Kinder unter die Obhut der Mutter, unter Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts des Vaters von zweimal vier Stunden pro Woche.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Father's Appeal Regarding Accompanied Visitation Rights Dismissed for Lack of Formal Motion and Revisory Grounds: 2016) und D.________ (geb. 2020). Mit Eheschutzentscheid vom 13. Oktober 2021 stellte das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden die Kinder unter die Obhut der Mutter, unter Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts des Vaters von zweimal vier Stunden pro Woche.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Revision eines Entscheids Sorgerechtsverfahren verfassungsmässige Schranken minderjährige Kinder Abänderung des Besuchsrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The court is implicitly applying the general provision for legal aid costs when imposing costs on the petitioner.

Art. 66 al. 1 BGG

The petitioner is ordered to pay the judicial costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_25/2025

Urteil vom 8. Mai 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Bundesrichter Herrmann, Bundesrichterin De Rossa,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Fidel Cavelti,

Gesuchsgegnerin,

C.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Esther Küng.

Gegenstand

Eingaben gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_741/2024 vom 13. März 2025 und 5F_16/2025 vom 27. März 2025.

Sachverhalt:

A. A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________ (geb. 2016) und D.________ (geb. 2020). Mit Eheschutzentscheid vom 13. Oktober 2021 stellte das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden die Kinder unter die Obhut der Mutter, unter Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts des Vaters von zweimal vier Stunden pro Woche.

B. Auf Abänderungsgesuch der Mutter hin schränkte das Kantonsgericht das begleitete Besuchsrecht mit Entscheid vom 12. Dezember 2022 auf vier Stunden jede zweite Woche ein.

Das vom Vater angerufene Obergericht Appenzell Ausserrhoden schränkte das begleitete Besuchsrecht mit Entscheid vom 20. September 2024 noch weiter ein auf drei Stunden einmal im Monat.

Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_741/2024 vom 13. März 2025 zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein.

Auf das hiergegen eingereichte Revisionsgesuch des Vaters trat das Bundesgericht mit Urteil 5F_16/2025 vom 27. März 2025 mangels von Revisionsgründen nicht ein.

C. Mit Eingaben vom 4. und 6. April 2025 wendet sich der Vater erneut an das Bundesgericht. Seine Eingaben bezeichnet er als "Beschwerde gegen Bundesrichter Josi" bzw. als "Verfassungsbeschwerde betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung von Bundesrichter Josi". In prozessualer Hinsicht wird der Ausstand von Bundesrichter Josi verlangt.

Erwägungen:

1. Bundesrichter Josi wirkt am vorliegenden Urteil nicht mit. Entsprechend ist das gegen ihn gestellte Ausstandsgesuch gegenstandslos.

2. Wie dem Gesuchsteller bereits im Urteil 5F_16/2025 beschieden wurde, erwachsen bundesgerichtliche Urteile mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (

Art. 61 BGG

), weshalb das Bundesgericht grundsätzlich nicht darauf zurückkommen kann.

Einzig kann ein bundesgerichtliches Urteil auf Gesuch hin aus einem der in

Art. 121 ff. BGG

abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden, wobei der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (

Art. 42 Abs. 2 BGG

).

3. Anders als beim Gesuch 5F_16/2025 lässt sich den vorliegenden Eingaben auch kein sinngemässes Revisionsbegehren entnehmen. Sie bestehen aus Polemik gegen Richter bzw. Gerichte und gegen Staatsanwälte bzw. Staatsanwaltschaften, aus der allgemeinen Behauptung, die Schweiz verletze permanent das Familienrecht und die Grundverfassung (gemeint: Bundesverfassung), sowie aus dem Vorwurf, das Verfahren 5A_741/2024 bleibe einfach unbehandelt, was ferner auch für das Verfahren 7B_1454/2024 gelte. Indes wurde das Verfahren 5A_741/2024 mit Urteil vom 13. März 2025 und das Verfahren 7B_1454/2024 mit Urteil vom 19. Februar 2025 abgeschlossen.

4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die formell gegen die Urteile 5A_741/2024 vom 13. März 2025 und 5F_16/2025 vom 27. März 2025 gerichteten Eingaben vom 4. und 6. April 2025 mangels konkreter Anträge und mangels Darlegung von Revisionsgründen nicht einzutreten ist.

Im Übrigen wird der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben und Gesuche ähnlicher Art zukünftig nach Durchsicht unbehandelt abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Eingaben vom 4. und 6. April 2025 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kindesvertreter und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli