Debtor's Request for Revision of Forced Sale Confirmation Rejected.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a petitioner who sought a revision of a Swiss Federal Tribunal decision regarding the auctioning of a jointly owned attic apartment with a basement and three parking spaces in Zurich. The property, partially owned by the petitioner, was sold at auction for CHF 2,920,000. The petitioner had previously challenged the auction outcome through cantonal supervisory authorities and the Swiss Federal Tribunal, but his appeals were unsuccessful. He then filed a revision request, arguing for overturning the auction results, but did not provide any valid grounds for revision, merely reiterating points from the initial case. Consequently, the tribunal did not admit the revision request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Request for Revision of Forced Sale Confirmation Rejected: The property, partially owned by the petitioner, was sold at auction for CHF 2,920,000. The petitioner had previously challenged the auction outcome through cantonal supervisory authorities and the Swiss Federal Tribunal, but his appeals were unsuccessful. He then filed a revision request, arguing for overturning the auction results, but did not provide any valid grounds for revision, merely reiterating points from the initial case. Consequently, the tribunal did not admit the revision request.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision was cited in the final order to impose the court costs on the petitioner.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_25/2022
Urteil vom 22. August 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Betreibungsamt Zürich 10,
Wipkingerplatz 5, Postfach, 8037 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_1053/2021 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Juni 2022.
Sachverhalt:
A. Am 7. Oktober 2021 versteigerte das Betreibungsamt Zürich 10 in den Betreibungen Nr. xxx und Nr. yyy die gepfändete Attika-Wohnung samt Keller und drei Parkplätzen in der Liegenschaft an der B.________Strasse zzz in U.________, welche im hälftigen Miteigentum von A.________ und C.________ stand. Der Zuschlag ging für Fr. 2'920'000.-- an die Meistbietenden.
B. Beschwerdeweise wandte sich A.________ an die kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibung und Konkurs und sodann an das Bundesgericht mit dem Anliegen um Aufhebung des Steigerungszuschlages. Dies blieb durch alle Instanzen hindurch erfolglos; mit Urteil 5A_1053/2021 vom 14. Juni 2022 wies das Bundesgericht die Beschwerde letztinstanzlich ab, soweit es darauf eintrat.
C. Mit Gesuch vom 5. August 2022 verlangt A.________ die Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Ferner ersucht er um aufschiebende Wirkung. Am 8. August 2022 reichte er einen Nachtrag ein.
Erwägungen:
1. Urteile gegen das Bundesgericht erwachsen mit ihrer Ausfällung sofort in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann indes dann ausnahmsweise auf seine Urteile zurückkommen, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind im Revisionsgesuch in gedrängter Form darzulegen.
2. Der Gesuchsteller nennt keine Revisionsgründe und er bringt auch inhaltlich nichts vor, was sinngemäss auf einen Revisionsgrund schliessen lassen könnte. Vielmehr wiederholt er Vorbringen zur Sache selbst, wie sie bereits Gegenstand des ursprünglichen Beschwerdeverfahrens waren und im Urteil 5A_1053/2022 materiell behandelt wurden.
3. Mangels von Revisionsgründen kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Betreibungsamt Zürich 10 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli