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5F_24/2023 KI-generiert

Petitioner's Revision Request Denied in Debt Enforcement Case Over Legal Aid Security Deposit

Geschäftsnummer 5F_24/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as the applicant, who sought a definitive legal determination against a social insurance institution in Zürich regarding a debt enforcement proceeding for a sum of 18,900 Swiss Francs. The initial request was denied by the Zürich District Court, and this decision was upheld by the Zürich High Court. The applicant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, which dismissed the complaint in June 2023. The applicant filed a request to revise the Federal Tribunal's decision, arguing that the court failed to recognize the granted legal aid. The Federal Tribunal clarified that the earlier communication merely postponed the requirement for a security deposit pending a decision on the legal aid request, which was eventually denied in the final decision. Consequently, the Federal Tribunal did not find grounds for revision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Revision Request Denied in Debt Enforcement Case Over Legal Aid Security Deposit: The initial request was denied by the Zürich District Court, and this decision was upheld by the Zürich High Court. The applicant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, which dismissed the complaint in June 2023. The applicant filed a request to revise the Federal Tribunal's decision, arguing that the court failed to recognize the granted legal aid. The Federal Tribunal clarified that the earlier communication merely postponed the requirement for a security deposit pending a decision on the legal aid request, which was eventually denied in the final decision. Consequently, the Federal Tribunal did not find grounds for revision.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren Revisionsgesuch unentgeltliche Rechtspflege Urteilsvollstreckung Einrede der Verfassungswidrigkeit Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied because the revision application was deemed hopeless (aussichtslos), leading to the rejection of the request for free legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the applicant to bear the court costs because the application was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_24/2023

Urteil vom 1. November 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_170/2022 vom 22. Juni 2023.

Sachverhalt:

Mit Urteil vom 21. April 2022 wies das Bezirksgericht Zürich das von A.________ in der gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich angehobenen Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 5 gestellte Gesuch um definitive Rechtsöffnung für Fr. 18'900.-- ab.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich ab.

Das obergerichtliche Urteil zog A.________ an das Bundesgericht weiter, welches die Beschwerde mit Urteil 5D_170/2022 vom 22. Juni 2023 abwies, soweit es darauf eintrat.

In Bezug auf das bundesgerichtliche Urteil hat A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ein Revisionsgesuch eingereicht.

Erwägungen:

1. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Revisionsgrund verlangt werden, wobei dieser in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 mit Hinweisen). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 mit Hinweisen).

2. Die Gesuchstellerin macht unter Berufung auf Art. 121 lit. d BGG geltend, das Bundesgericht habe übersehen, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit Mitteilung vom 22. November 2022 bereits gewährt worden sei. Dies trifft indes nicht zu. Im von der Gesuchstellerin erwähnten Schreiben hat das Bundesgericht mit Rücksicht auf das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von der Einforderung des Kostenvorschusses einstweilen abgesehen und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst später entschieden werde. Dies hat das Bundesgericht dann im Endentscheid auch getan (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils 5D_170/2022 vom 22. Juni 2023). Es liegt somit offensichtlich kein Versehen vor.

3. Des Weiteren erschöpfen sich die Vorbringen der Gesuchstellerin in einer im Revisionsverfahren nicht zu hörenden Kritik an bereits früher Entschiedenem. Soweit die Beschwerdeführerin mit der - vom Bundesgericht im Urteil 5D_170/2022 vom 22. Juni 2023 als verfassungskonform erachteten - Abweisung ihres Rechtsöffnungsbegehrens nicht einverstanden ist, kann darauf mit vorliegendem Verfahren nicht zurückgekommen werden (vgl. E. 1 hievor).

4. Dem Revisionsbegehren ist nach dem Gesagten kein Erfolg beschieden. Es war von Anfang an aussichtslos, weshalb der Gesuchstellerin keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Ausgangsgemäss trägt die Gesuchstellerin die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss