Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_24/2022 KI-generiert

Revision Request Dismissed for Lack of Grounds Pertaining to the Decision Under Review

Geschäftsnummer 5F_24/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision filed by an individual, A.________, against a decision of the Swiss Federal Tribunal. This request follows an earlier supervisory complaint concerning a will executor, which the Tribunal had declined to consider in June 2022. A.________ had initially challenged a May 2022 decision by the Zurich Cantonal Court not to enter proceedings, a challenge that was dismissed by the Federal Tribunal. Upon receiving this dismissal, A.________ filed a new submission in July 2022, which the Tribunal again chose not to enter into as a revision application. Subsequently, A.________ sought a revision of this latest decision, asserting several grounds mostly unrelated to the contested revision ruling and primarily concerning earlier proceedings. The Federal Tribunal reviewed the recent revision request submitted by A.________ in August 2022.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG; Revision Request Dismissed for Lack of Grounds Pertaining to the Decision Under Review: This request follows an earlier supervisory complaint concerning a will executor, which the Tribunal had declined to consider in June 2022. A.________ had initially challenged a May 2022 decision by the Zurich Cantonal Court not to enter proceedings, a challenge that was dismissed by the Federal Tribunal. Upon receiving this dismissal, A.________ filed a new submission in July 2022, which the Tribunal again chose not to enter into as a revision application. Subsequently, A.________ sought a revision of this latest decision, asserting several grounds mostly unrelated to the contested revision ruling and primarily concerning earlier proceedings. The Federal Tribunal reviewed the recent revision request submitted by A.________ in August 2022.

Schlagwörter

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Revisionsgründe Rückzug des Revisionsgesuchs Urteilsvorschlag Leitverfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the applicant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_24/2022

Urteil vom 23. August 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Sturzenegger,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Revisionsurteil 5F_22/2022 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. Juli 2022.

Sachverhalt:

Im Zusammenhang mit einer Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_485/2022 vom 27. Juni 2022 auf die von A.________ gegen den Nichteintretensbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2022 erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 erhob A.________ gegen das Urteil 5A_485/2022 "Einsprache". Mit Urteil 5F_22/2022 vom 27. Juli 2022 hielt das Bundesgericht fest, soweit in dieser ein Revisionsgesuch zu sehen wäre, werde darauf nicht eingetreten.

Mit Gesuch vom 2. August 2022 verlangt A.________ die Revision des Urteils 5F_22/2022.

Erwägungen:

1. Soweit der Gesuchsteller eine persönliche Anhörung wünscht, ist festzuhalten, dass das Revisionsverfahren grundsätzlich schriftlich ist.

2. Das Bundesgericht hatte das Nichteintreten auf das allfällige Revisionsgesuch im Urteil 5F_22/2022 damit begründet, dass der Gesuchsteller einen Revisionsgrund weder nenne noch wenigstens sinngemäss begründe.

In seiner nunmehr zu behandelnden Eingabe nennt der Gesuchsteller zwar verschiedene Revisionsgründe. Allerdings beziehen sich diese grösstenteils nicht auf das zu revidierende Urteil 5F_22/2022, sondern auf das ursprüngliche kantonale und ferner auf das diesbezügliche bundesgerichtliche Verfahren 5A_485/2022; die dortigen Urteile sind nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens. Sinngemäss auf das Revisionsurteil 5F_22/2022 bezieht sich höchstens die Aussage: "Das Bundesgericht widerspricht in seinem Urteil direkt eigenen Urteilen, ohne fundierte Informationen und Fragestellungen aus erster Hand in Aussage des A.________ kollektiviert zu haben." Aus dieser (inhaltlich ohnehin nicht nachvollziehbaren) Aussage ergibt sich indes kein Revisionsgrund. Soweit der Gesuchsteller schliesslich bemängelt, seine zahlreichen Anträge seien nicht behandelt worden, bezieht sich dies wiederum primär auf das ursprüngliche kantonale Verfahren, ferner aber auch auf das Revisionsverfahren 5F_22/2022; die im Verfahren 5F_22/2022 als mögliches Revisionsgesuch entgegengenommene Eingabe vom 18. Juli 2022 enthielt jedoch keine Rechtsbegehren, so dass sich auch diesbezüglich Weiterungen erübrigen.

3. Nach dem Gesagten ist auf das gegen das Revisionsurteil 5F_22/2022 gestellte Revisionsgesuch nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber sei der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben und (Revisions-) Gesuche ähnlicher Art nach Prüfung unbeantwortet abgelegt würden.

4. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli