Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_24/2021 KI-generiert

Inheritance Matter: Second Revision Request Based on Alleged Judicial Bias Rejected

Geschäftsnummer 5F_24/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning an inheritance matter, an individual filed a complaint against a civil court decision, but the Appellate Court of the Canton of Basel-Stadt dismissed it due to the expiration of the appeal period. The Swiss Federal Tribunal also dismissed a subsequent complaint for insufficient grounds. The individual then sought clarification and correction of the Tribunal's decision, which was denied, and later requested a revision of the judgment, arguing that certain judges should have recused themselves and that the simplified procedure was improperly applied. The Tribunal found these grounds insufficient for a revision and maintained its previous stance, underscoring that the individual's complaints did not constitute legally recognized reasons for reopening the case.

Legislator-Regeste

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Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 123 BGG, Art. 121 lit. a BGG, Art. 34 BGG, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 29 BGG; Inheritance Matter: Second Revision Request Based on Alleged Judicial Bias Rejected: The Swiss Federal Tribunal also dismissed a subsequent complaint for insufficient grounds. The individual then sought clarification and correction of the Tribunal's decision, which was denied, and later requested a revision of the judgment, arguing that certain judges should have recused themselves and that the simplified procedure was improperly applied. The Tribunal found these grounds insufficient for a revision and maintained its previous stance, underscoring that the individual's complaints did not constitute legally recognized reasons for reopening the case.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids verspätetes Ausstandsbegehren Befangenheit des Richters verspätete Vorbringen Beteiligung am Verfahren Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the applicant to bear the court costs.

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6F_19/2024 (2024-11-26)
Claimant's Revision Request Against Supreme Court Judgment on Threats and False Accusation Dismissed
«…Abs. 2 BGG . Demnach bildet die Mitwirkung an vorangegangenen Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund (Urteile 5F_24/2021 vom 20. Januar 2022 E. 4.2; 1F_7/2020 vom 4. Mai 2020 E. 2.2; 5F_20/2017 vom 29. Januar 2018 E. 1.2). Das Gesagte gilt…»
9F_14/2024 (2024-08-23)
Motion for Revision Regarding Household Fee Dismissed Due to Unfounded Recusal Claims and Lack of Specified Errors
«…34 Abs. 2 BGG ; zum früheren Verfahren ausführlich: BGE 143 IV 69 E. 3.1; Urteile 5F_9/2022 vom 20. Mai 2022 E. 1.2; 5F_24/2021 vom 20. Januar 2022 E. 4.2; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, Commentaire de la LTF, 3 e édition 2022, N. 43 ff. zu Art. 34 LTF…»
2F_35/2022 (2022-12-08)
Revision Denied: Overlooked Evidence and Recusal Request Dismissed in Family Reunification Case
«…procédure antérieure bzw. zur même cause ausführlich BGE 143 IV 69 E. 3.1; Urteile 5F_9/2022 vom 20. Mai 2022 E. 1.2; 5F_24/2021 vom 20. Januar 2022 E. 4.2; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire romand, Loi sur le Tribunal fédéral, N. 43 ff. zu…»
5F_17/2022 (2022-09-22)
Revision of Federal Tribunal Judgment on Family Law Matters Denied
«…u débat sur la solution juridique retenue dans la décision incriminée (arrêts 5F_3/2022 du 18 février 2022 consid. 3.4; 5F_24/2021 du 20 janvier 2022 consid. 3; 5F_19/2021 du 31 août 2021 consid. 2 et les citations). Au demeurant, le raisonnement con…»
5F_20/2022 (2022-08-23)
Applicants' Revision Request Against Canton of Fribourg Dismissed
«…1), un grief n'étant pas un fait pertinent selon l' art. 121 let . d LTF (arrêts 5F_18/2021 du 4 mars 2022 consid. 3.1; 5F_24/2021 du 20 janvier 2022 consid. 4.3). Pour le surplus, leur critique tend en réalité à remettre en cause la solution juridiq…»
5F_15/2022 (2022-06-03)
Mother and Association Revision Request Regarding Child Vaccination Order Dismissed
«…dererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteile 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2; 5F_24/2021 vom 20. Januar 2022 E. 4; 5F_11/2022 vom 25. April 2022 E. 2). Vorliegend wird weder ein Revisionsgrund angerufen noch…»
5F_16/2022 (2022-06-03)
Federal Supreme Court Dismisses Revision Request in Child Vaccination Dispute
«…dererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteile 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2; 5F_24/2021 vom 20. Januar 2022 E. 4; 5F_11/2022 vom 25. April 2022 E. 2). Vorliegend wird weder ein Revisionsgrund angerufen noch…»
5F_14/2022 (2022-06-01)
Power of Attorney Validity Dispute in Guardianship Context
«…dererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteile 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2; 5F_24/2021 vom 20. Januar 2022 E. 4; 5F_11/2022 vom 25. April 2022 E. 2). 2. Weder nennt die Gesuchstellerin einen Revisionsgrund…»
5F_9/2022 (2022-05-20)
Claimant's Revision Request Against Inheritance Division Ruling Rejected for Lack of Material Oversight and Judicial Bias
«…Abs. 2 BGG . Demnach bildet die Mitwirkung an vorangegangenen Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund (Urteile 5F_24/2021 vom 20. Januar 2022 E. 4.2; 1F_7/2020 vom 4. Mai 2020 E. 2.2; 5F_20/2017 vom 29. Januar 2018 E. 1.2). Das Gesagte gilt…»
13Y_1/2022 (2022-05-10)
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«…________ (fortan: Beschwerdeführerin) das Generalsekretariat des Bundesgerichts um Einsicht in die Akten des Verfahrens 5F_24/2021, in dem sie als Gesuchstellerin fungierte. Ihr Einsichtsgesuch begründete sie mit dem Wunsch, zu verstehen, auf welcher…»
5F_11/2022 (2022-04-25)
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«…wägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (vgl. Urteile 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2; 5F_24/2021 20. Januar 2022 E. 4). 3. Weder nennt der Gesuchsteller einen Revisionsgrund noch bringt er Tatsachen vor, welche auf e…»
5F_18/2021 (2022-03-04)
Debtor's Revision Request Rejected Due to Misunderstanding of "Inadvertence" Standard
«…017 du 30 septembre 2017 consid. 2.1), un grief n'étant pas un " fait " pertinent selon l' art. 121 let . d LTF (arrêt 5F_24/2021 du 20 janvier 2022 consid. 4.3). La demande de révision est mal fondée pour ce motif déjà. 3.2. Au demeurant, le Tribu…»
5F_3/2022 (2022-02-18)
Petitioner's Revision Request Denied Against Inadmissible Civil Appeal Following Late-Filed Brief
«…vision n'a pas pour but d'ouvrir un nouveau débat sur la solution juridique retenue dans la décision incriminée (arrêts 5F_24/2021 du 20 janvier 2022 consid. 3; 5F_19/2021 du 31 août 2021 consid. 2 et les citations). Au surplus, la démonstration de l…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_24/2021

Urteil vom 20. Januar 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

alle drei vertreten durch Advokat Andreas Dürr,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5F_21/2021 vom 9. September 2021.

Erwägungen:

1. In einer Erbschaftsangelegenheit trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 3. April 2021 auf die von der Gesuchstellerin eingereichte Beschwerde gegen den Massnahmeentscheid und die Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 1. Dezember 2020 zufolge abgelaufener Rechtsmittelfrist nicht ein; mit einer Eventualbegründung hielt es fest, dass ohnehin auch mangels eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Mangels einer hinreichenden Begründung trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_414/2021 vom 3. Juni 2021 im vereinfachten Verfahren auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein (Besetzung: Bundesrichter Herrmann, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli).

Am 14. Juni 2021 ersuchte die Gesuchstellerin um Erläuterung und Berichtigung dieses Urteils. Im Auftrag des Präsidenten legte Gerichtsschreiber Möckli der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 15. Juni 2021 die Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berichtigung ( Art. 129 Abs. 1 BGG ) dar und teilte ihr mit, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben seien, sondern die Gesuchstellerin vielmehr inhaltlich mit dem Urteil nicht einverstanden sei. Das Urteil sei rechtskräftig und darauf könne nicht zurückgekommen werden.

Mit Eingabe vom 3. September 2021 verlangte die Gesuchstellerin die Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Mit Urteil 5F_21/2021 vom 9. September 2021 (Besetzung: Bundesrichter Herrmann, Präsident, Bundesrichter von Werdt und Bovey, Gerichtsschreiber Möckli) wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 hat die Gesuchstellerin den Ausstand von Bundesrichter Herrmann und Gerichtsschreiber Möckli verlangt. Die Eingabe wurde als Revisionsgesuch gegen das Urteil 5F_21/2021 entgegengenommen. Am 3. Dezember 2021 (Sendedatum) hat die Gesuchstellerin dem Bundesgericht ein an das Zivilgericht Basel-Stadt gerichtetes Schreiben vom 2. Dezember 2021 und weitere Unterlagen zukommen lassen.

2. Bundesrichter Herrmann und Gerichtsschreiber Möckli sind am vorliegenden Verfahren 5F_24/2021 nicht beteiligt. Das Ablehnungsgesuch ist somit im Hinblick auf das vorliegende Verfahren gegenstandslos.

3. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG ). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2 mit Hinweisen).

4.

4.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, Bundesrichter Herrmann und Gerichtsschreiber Möckli hätten am Verfahren 5F_21/2021 nicht beteiligt sein dürfen. Eine unvoreingenommene Bearbeitung des Revisionsgesuchs sei aufgrund der Wahl des vereinfachten Verfahrens bzw. des Inhalts des Urteil 5A_414/2021 und aufgrund des Schreibens vom 15. Juni 2021 nicht zu erwarten gewesen. Dabei macht sie insbesondere geltend, sie habe bereits am 14. Juni 2021 um Revision ersucht. Mit dem Brief vom 15. Juni 2021 sei eine Revision verweigert bzw. der Entscheid im Verfahren 5F_21/2021 vorweggenommen worden. Das Revisionsgesuch sei in nur vier Werktagen und damit oberflächlich behandelt worden. Von der Zusammensetzung des Spruchkörpers im Urteil 5F_21/2021 habe sie erst mit Zustellung eben dieses Urteils erfahren.

4.2. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind ( Art. 121 lit. a BGG ).

Die Umstände, mit denen die Gesuchstellerin die Ablehnung begründet, waren ihr zum Zeitpunkt ihres Revisionsgesuchs vom 3. September 2021 allesamt (mit Ausnahme der Dauer für die Bearbeitung dieses Gesuchs) bekannt. Sie hätten folglich in jenem Revisionsgesuch vorgebracht werden müssen. Das Ablehnungsgesuch ist insofern verspätet.

Im Übrigen lassen die von der Gesuchstellerin genannten Gründe weder einzeln noch im Verbund auf das Vorliegen eines Ausstandsgrunds gemäss Art. 34 BGG schliessen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Dies betrifft insbesondere das Verhältnis zwischen einem Beschwerde- und dem nachfolgenden Revisionsverfahren (Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2). Die zusätzlichen Umstände, die von der Gesuchstellerin vorgebracht werden, genügen nicht, um daran etwas zu ändern. Dazu reicht es nicht, dass die Gesuchstellerin das Urteil 5A_414/2021 als fehlerhaft erachtet und insbesondere kritisiert, man habe ihr Weitschweifigkeit vorgeworfen (Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2). Auch mit dem Hinweis auf das Schreiben vom 15. Juni 2021 kann die Gesuchstellerin nicht glaubhaft machen, dass die Abgelehnten nicht mehr in der Lage gewesen wären, unvoreingenommen ein Revisionsgesuch zu behandeln. Im Schreiben vom 15. Juni 2021 wurde die Gesuchstellerin darüber aufgeklärt, dass die Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berichtigung nicht vorlagen. Das Bundesgericht hat mit diesem Schreiben darauf reagiert, dass die Gesuchstellerin in der Eingabe vom 14. Juni 2021 ausdrücklich Erläuterung und Berichtigung verlangt hat, wobei sie sogar selber auf Art. 29 BGG hingewiesen hat, womit sie offensichtlich Art. 129 BGG meinte. Die Gesuchstellerin belegt nicht, dass sie bereits in der Eingabe vom 14. Juni 2021 um Revision ersucht hätte. Insbesondere sind Erläuterung bzw. Berichtigung ( Art. 129 BGG ) nicht dasselbe wie eine Revision ( Art. 121 ff. BGG ). Zwar geht aus dem Schreiben vom 15. Juni 2021 hervor, dass sie sich in der Eingabe vom 14. Juni 2021 inhaltlich mit dem Urteil 5A_414/2021 nicht einverstanden erklärte. Dies stellt jedoch gerade keinen Revisionsgrund dar (vgl. oben E. 3), so dass auch kein Revisionsverfahren zu eröffnen war. Zu einer allfälligen Revision äussert sich das Schreiben vom 15. Juni 2021 nicht. Die Gesuchstellerin kann folglich nicht glaubhaft machen, dass ihr mit dem Schreiben vom 15. Juni 2021 die Behandlung eines Revisionsgesuchs verweigert oder die zukünftige Behandlung eines solchen Gesuchs vorweggenommen worden wäre. Schliesslich kann auch aus der Dauer der Bearbeitung des Revisionsgesuchs vom 3. September 2021 nicht abgeleitet werden, die Abgelehnten hätten das Gesuch nicht unvereingenommen geprüft.

4.3. Die Gesuchstellerin kommentiert ausserdem die einzelnen Erwägungen des Urteils 5F_21/2021. Einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG macht sie nicht geltend. Sie bringt zwar vor, sie habe entgegen E. 2 dieses Urteils keine Verletzung des Grundsatzes "ne ultra petita" ( Art. 121 lit. b BGG ) gerügt, sondern die Wahl des vereinfachten Verfahrens. Diese angebliche Verwechslung stellt keinen Revisionsgrund dar, denn eine Rüge ist keine revisionsrelevante Tatsache im Sinne von Art. 121 lit. d BGG (Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1). Soweit sich die weiteren Ausführungen überhaupt auf das Urteil 5F_21/2021 beziehen, erschöpfen sie sich in blosser allgemeiner Urteilskritik, die nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann (oben E. 3).

4.4. Ausserdem äussert sich die Gesuchstellerin erneut zum Urteil 5A_414/2021. Das Bundesgericht habe in diesem Urteil Rügen und Rechtstatsachen betreffend Akteneinsicht und Wiederherstellungsgesuch übersehen. Wie bereits gesagt, sind Rügen keine revisionsrelevanten Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG (oben E. 4.3). Die Akteneinsicht war sodann nicht Verfahrensthema (E. 1 des Urteils 5A_414/2021). Das Urteil 5A_414/2021 ist zudem ein Nichteintretensentscheid. Ein Revisionsgesuch gegen dieses Urteil kann sich demgemäss einzig auf die Sachurteilsvoraussetzungen beziehen, d.h. vorliegend auf die Beurteilung, dass die Beschwerde offensichtlich mangelhaft begründet war ( BGE 147 III 238 E. 3.2.2). Inwieweit diesbezüglich ein angebliches Wiederherstellungsgesuch an das Zivilgericht Basel-Stadt vom 14. Dezember 2020 erheblich sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt. Sodann erwähnt die Gesuchstellerin eine Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2021, die unbehandelt geblieben sein soll. Worauf sie sich damit bezieht, ist unklar. Im Übrigen zielen ihre teilweise schwer verständlichen Vorbringen auf eine blosse Wiedererwägung des Urteils 5A_414/2021 ab, was nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist (oben E. 3).

4.5. Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg