Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_23/2017 KI-generiert

Applicant's Motion for Revision of Legal Aid Denial Dismissed as Inadmissible and Abusive

Geschäftsnummer 5F_23/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the revision of a previous decision by the Federal Court regarding a denial of legal aid due to the perceived hopelessness of the applicant's appeal. The applicant submitted this revision request following a directive demanding a deposit of CHF 15,000 for costs. The applicant contended that significant evidence had been disregarded by the court, alleging that this constituted a valid reason for revision under the law. However, the court found that the arguments presented did not meet the legal requirements for revision and appeared to seek a reevaluation of the original ruling rather than addressing specific grounds for revision. Consequently, the court decided not to entertain the revision request and maintained that the applicant would bear the associated court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 123 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 123 Abs. 1 BGG, Art. 129 lit. b BGG, Art. 334 ZPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Applicant's Motion for Revision of Legal Aid Denial Dismissed as Inadmissible and Abusive: The applicant submitted this revision request following a directive demanding a deposit of CHF 15,000 for costs. The applicant contended that significant evidence had been disregarded by the court, alleging that this constituted a valid reason for revision under the law. However, the court found that the arguments presented did not meet the legal requirements for revision and appeared to seek a reevaluation of the original ruling rather than addressing specific grounds for revision. Consequently, the court decided not to entertain the revision request and maintained that the applicant would bear the associated court costs.

Schlagwörter

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Revisionsgründe Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege missbräuchliches Verhalten Versuch im Strafrecht Asylrevision Wiedererwägung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to dismiss the petitioner's request for legal aid for the revision proceedings because the request was hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the petitioner to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

6F_10/2023 (2023-04-26)
Federal Supreme Court Denies Revision for Insufficient Substantiation of Statutory Grounds
«…Revision dient auch nicht dazu, eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_23/2017 vom 6. November 2017 E. 2 mit Hinweis). Aus dem Gesuch ergibt sich nicht, dass und inwiefern das Bundesgericht mit sein…»
6F_14/2020 (2020-05-12)
Federal Supreme Court Dismisses Revision Request Based on Lack of Standing Argument
«…Die Revision dient nicht dazu, eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_23/2017 vom 6. November 2017 E. 2 mit Hinweis). Aus dem Gesuch ergibt sich nicht, dass und inwiefern das Bundesgericht mit sein…»
6F_6/2020 (2020-02-27)
Federal Supreme Court Declines Revision Based on Failure to Cite Legal Grounds
«…g hält, neu beurteilen zu lassen (Urteile 6F_11/2018 vom 16. Mai 2018 E. 5.1, 6F_16/2017 vom 16. November 2017 E. 4 und 5F_23/2017 vom 6. November 2017 E. 2). Ebenso wenig können das kantonale Verfahren und die Beweiswürdigung durch das Obergericht i…»
6F_39/2018 (2019-01-22)
Applicant's Revision Request Against Federal Supreme Court Decision Dismissed Due to Lack of Statutory Grounds and Unsuccessful Recusal Claim
«…g hält, neu beurteilen zu lassen (Urteile 6F_11/2018 vom 16. Mai 2018 E. 5.1, 6F_16/2017 vom 16. November 2017 E. 4 und 5F_23/2017 vom 6. November 2017 E. 2). Die Vorwürfe einer willkürlichen und/oder konventionswidrigen Rechtsanwendung können nicht…»
2F_14/2018 (2018-08-09)
Tax Appeal Revision Denial and Sanction Against Legal Representative
«…- zumal auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Begründungsanforderungen gelten (vgl. Urteil 5F_23/2017 vom 6. November 2017) - seiner Begründungspflicht nicht genügt. Letztlich soll mit seinem Revisionsgesuch Beschwerde ge…»
6F_11/2018 (2018-05-16)
Federal Supreme Court Dismisses Second Revision Request in Criminal Case Alleging Judicial Arbitrariness and Procedural Violations
«…neu beurteilen zu lassen respektive dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 6F_16/2017 vom 16. November 2017 E. 4; 5F_23/2017 vom 6. November 2017 E. 2). Die Rüge einer vermeintlich falschen Rechtsanwendung durch das Bundesgericht ist kein Revis…»
5A_660/2017 (2017-12-04)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Pay Cost Advance
«…erische Post) hat die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Revision der Verfügung vom 17. Oktober 2017 gestellt. Mit Urteil 5F_23/2017 vom 6. November 2017 ist das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. Mit Verfügung vom 10. November 20…»
6F_20/2017 (2017-12-04)
Federal Supreme Court Non-Admission Decision Revision Dismissed
«…Die Revision dient nicht dazu, eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_23/2017 vom 6. November 2017 E. 2 mit Hinweis). Nicht einzutreten ist auf die (hilfsweise) Rüge, ein Strafverfahren habe ergebe…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_23/2017

Urteil vom 6. November 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Herrmann, Schöbi,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Schweizerisches Bundesgericht,

Gesuchsgegner,

1. B.________ AG,

2. C.________ A.G.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hochstrasser.

Gegenstand

Revision der bundesgerichtlichen Verfügung vom 17. Oktober 2017 (5A_660/2017).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 hat das Bundesgericht ein Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren 5A_660/2017 wegen Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde abgewiesen. Mit Verfügung vom gleichen Tag ist sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 15'000.-- aufgefordert worden.

Am 31. Oktober 2017 (Übergabe an die Schweizerische Post) hat A.________ (Gesuchstellerin) ein Gesuch um Revision der Verfügung vom 17. Oktober 2017 gestellt. Das Bundesgericht hat die Akten des Verfahrens 5A_660/2017 beigezogen.

2. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG ). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen; die Begehren sind zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Insbesondere kann die Revision nicht dazu dienen, eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_1/2017 vom 11. Januar 2017 E. 2 mit Hinweisen).

3. Die Gesuchstellerin macht geltend, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt ( Art. 121 lit. d BGG ), und sie beruft sich auf Art. 123 Abs. 1 BGG (strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerinnen des Verfahrens 5A_660/2017). Die Ausführungen der Gesuchstellerin gehen jedoch an diesen Tatbeständen vorbei. Sie zielen vielmehr auf eine Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung. Die Gesuchstellerin versucht damit offenbar auch, ihre Beschwerdeschrift zu ergänzen und zu verbessern. Für all dies steht die Revision nicht zur Verfügung. Dass sich das Bundesgericht nicht auf das Gesetz gestützt habe, wie die Gesuchstellerin ausführt, stellt in dieser Allgemeinheit gerade keinen Revisionsgrund dar. An der Sache vorbei geht ihr Vorwurf, dass das Bundesgericht den Gegenparteien etwas anderes zugesprochen habe, als sie verlangt hätten (vgl. Art. 129 lit. b BGG ). Den Beschwerdegegnerinnen des Verfahrens 5A_660/2017 wurde mit der angefochtenen Verfügung nichts zugesprochen. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, das Bundesgericht habe ihre an das Obergericht des Kantons Thurgau gerichtete Eingabe vom 26. Mai 2017 übersehen, mit der sie das korrigierte Urteil des Bezirksgerichts (dazu E. 3 der angefochtenen Verfügung) angefochten haben will, ist darauf hinzuweisen, dass kein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG vorliegt, wenn eine für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens unwesentliche Tatsache im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt wird (Urteil 5F_2/2014 vom 4. Februar 2014 E. 3.2). Dies gilt umso mehr bei einer bloss summarisch zu begründenden Verfügung über die unentgeltliche Rechtspflege. Der korrigierte Entscheid des Bezirksgerichts ist nicht Gegenstand des Verfahrens 5A_660/2017. Ihre Ausführungen zielen auch insoweit bloss auf eine Neubeurteilung der soeben zitierten E. 3 (insbesondere der Erläuterungen zu Art. 334 ZPO ) ab. Die Vorbringen der Gesuchstellerin sind demnach insgesamt nicht geeignet, ein Revisionsbegehren zu begründen. Auf ihr Gesuch ist nicht einzutreten.

Im Übrigen ist das Gesuch offensichtlich trölerisch und in der Absicht gestellt, den Fortgang des Verfahrens zu behindern. Dies verdient keinen Rechtsschutz und ist rechtsmissbräuchlich. Auch aus diesem Grund ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben in der Art der vorliegenden, insbesondere missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen.

Der Gesuchstellerin wird mit separater Verfügung Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 15'000.-- angesetzt werden.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ihr sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren ist abzuweisen, da das Revisionsgesuch nach dem Gesagten von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg