Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_22/2024 KI-generiert

Request for Revision Regarding Denial of Legal Aid Due to Alleged Oversight of Cost Deposit Amount

Geschäftsnummer 5F_22/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an applicant who has been involved in legal proceedings related to child support and other child-related matters for two children from different relationships, with the matters repeatedly reaching the Swiss Federal Tribunal. In a related appellate proceeding, the applicant requested legal aid, which the Zurich Cantonal Court rejected in a decision dated June 19, 2024. The applicant's subsequent appeal to the Federal Tribunal was inadmissible due to insufficient reasoning as decided on July 2, 2024, under decision 5A_400/2024. Following this, on July 11, 2024, the applicant filed for a revision of the Federal Tribunal's decision, claiming an oversight of a significant fact regarding disparate amounts requested as court cost advances in similar cases.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Request for Revision Regarding Denial of Legal Aid Due to Alleged Oversight of Cost Deposit Amount: In a related appellate proceeding, the applicant requested legal aid, which the Zurich Cantonal Court rejected in a decision dated June 19, 2024. The applicant's subsequent appeal to the Federal Tribunal was inadmissible due to insufficient reasoning as decided on July 2, 2024, under decision 5A_400/2024. Following this, on July 11, 2024, the applicant filed for a revision of the Federal Tribunal's decision, claiming an oversight of a significant fact regarding disparate amounts requested as court cost advances in similar cases.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verfahrenskosten Rüge verfassungsmässiger Rechte Revisionsgesuch im Asylverfahren Abänderung von Kindesunterhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to impose court costs on the applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_22/2024

Urteil vom 23. Juli 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_400/2024 vom 2. Juli 2024.

Sachverhalt:

A. Der Gesuchsteller hat Verfahren betreffend Unterhalts- und andere Kindesbelange in Bezug auf zwei Kinder aus verschiedenen Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht.

B. Im Rahmen eines diesbezüglichen Berufungsverfahrens stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches durch das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. Juni 2024 abgewiesen wurde. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_400/2024 vom 2. Juli 2024 mangels hinreichender Begründung nicht ein.

C. Mit Gesuch vom 11. Juli 2024 verlangt der Gesuchsteller die Revision des bundesgerichtlichen Urteils.

Erwägungen:

1. Bundesgerichtliche Urteil erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ) und es kann grundsätzlich nicht auf sie zurückgekommen werden. Allerdings ist aus einem der in Art. 122 ff. BGG abschliessend aufgezählten Gründen die Revision möglich. Im Revisionsgesuch ist kurz darzulegen, welcher Revisionsgrund angerufen wird und inwiefern er verwirklicht sein soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Revision dient jedoch nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.).

2. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG und wirft dem Bundesgericht vor, eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache übersehen zu haben. Er macht geltend, im Fall, welcher dem bundesgerichtlichen Urteil 5A_313/2024 zugrunde gelegen habe, sei vom Obergericht ein Kostenvorschuss von Fr. 1'250.-- einverlangt worden, im vorliegenden Fall, welcher zum Urteil 5A_400/2024 geführt habe, jedoch ein solcher von Fr. 6'000.--, was das vierfache sei; seine finanzielle Lage könne sich unmöglich so schnell verschlechtert haben.

3. Der Anfechtungsgegenstand, welcher durch das vorinstanzlich Beurteilte und die rechtsmittelweise gestellten Anträge bestimmt wird, war beim zu revidierenden Urteil die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Berufungsverfahren, hatte doch der Gesuchsteller im Verfahren 5A_400/2024 das Hauptbegehren gestellt, "unentgeltliche Rechtspflege soll gewährt werden", sowie das Eventualbegehren, "evtl. soll das Obergericht das Gesuch neu beurteilen". Der im Berufungsverfahren als Folge der Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege einverlangte Kostenvorschuss war nicht angefochten. Entsprechend gab es diesbezüglich von vornherein nichts zu übersehen und auch nichts zu beurteilen. Das mit der Revision vertretene Anliegen steht ausserhalb dessen, was im Urteil 5A_400/2024 im Rahmen der gestellten Begehren ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) hätte beurteilt werden können, soweit es in jenem Verfahren nicht überdies an einer hinreichenden Begründung gemangelt hätte.

4. Nach dem Gesagten kann der Gesuchsteller sein Anliegen nicht mit einer Revision vortragen bzw. nachholen und auf das entsprechende Gesuch ist somit nicht einzutreten.

5. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli