Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5F_21/2022 KI-generiert

Revision request against federal court decision on guardianship appointment inadmissible for lack of a statutory revision ground.

Geschäftsnummer 5F_21/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court declined to enter into the applicants' revision request, thereby denying their challenge and leaving the prior decision (which had upheld the child and adult protection authority's refusal to appoint one applicant as the other's legal representative) in force. The underlying dispute involved adult protection measures, specifically applications regarding the appointment and control of a legal representative under guardianship law. The Court based its decision on the fact that the revision request, which merely restated the applicants' desire for the appointment, failed to invoke or substantiate any of the exhaustive statutory grounds for revision of a federal court judgment. Consequently, the Court ordered the applicants to pay the court costs of 1,000 Swiss francs, jointly and severally.

Legislator-Regeste

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Art. 396 ZGB, Art. 61 BGG, Art. 121 ff. BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Revision request against federal court decision on guardianship appointment inadmissible for lack of a statutory revision ground: The underlying dispute involved adult protection measures, specifically applications regarding the appointment and control of a legal representative under guardianship law. The Court based its decision on the fact that the revision request, which merely restated the applicants' desire for the appointment, failed to invoke or substantiate any of the exhaustive statutory grounds for revision of a federal court judgment. Consequently, the Court ordered the applicants to pay the court costs of 1,000 Swiss francs, jointly and severally.

Schlagwörter

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vormundschaftliche Angelegenheit Revision eines Entscheids gesetzliche Voraussetzungen Anstellungsbehörde Versuch im Strafrecht Vormund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 ff. BGG

Ground for declining to enter into the revision request, as no exhaustive statutory revision ground was invoked.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Imposed the court costs on the applicants, jointly and severally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5F_21/2022

Urteil vom 25. Juli 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Gesuchsteller,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug,

Bahnhofstrasse 12, 6300 Zug,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_957/2021 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. November 2021.

Sachverhalt:

A. B.________ war seit 1986 als Folge eines bei einem Verkehrsunfall erlittenen Schädelhirntraumas bevormundet. Mit Entscheid vom 6. August 2013 überführte die KESB des Kantons Zugs die Massnahme in eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB und eine Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB .

B. Dessen Bruder A.________ stellte einen Antrag auf Übernahme der Beistandschaft, worauf ihn die KESB um Einreichung eines Straf- und eines Betreibungsregisterauszuges ersuchte. Weil diese Dokumente nicht eingereicht wurden, schloss die KESB das Verfahren mit Verfügung vom 14. April 2020 ab.

Mit Entscheid vom 29. September 2020 ordnete die KESB einen Beistandswechsel an; ein erneuter Antrag von A.________ auf Einsetzung als Beistand wurde abgewiesen.

Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 19. Oktober 2021 ab.

Mit Urteil 5A_957/2021 vom 30. November 2021 wies das Bundesgericht die hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C. Am 11. Juli 2022 reichten A.________ und B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug ein Revisionsgesuch ein, welches mit Schreiben vom 13. Juli 2022 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelt wurde.

Erwägungen:

1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind im Revisionsgesuch in gedrängter Form darzulegen.

2. Im (aus der Optik von A.________ verfassten) Revisionsgesuch wird einzig festgehalten, aus der ursprünglichen Beschwerde ergebe sich, dass er und sein Bruder wollten, dass er dessen Beistand werde, wobei er absolut einverstanden sei, dass die KESB ihn kontrolliere.

Damit ist ein Revisionsgrund weder dargetan noch sinngemäss begründet und auf das Revisionsgesuch kann folglich nicht eingetreten werden.

3. Die Gerichtskosten sind den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, der KESB des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, und dem Beistand von B.________ mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli