Inheritance Appeal Deadline Rejection Upheld in Revision Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a request for revision with the Swiss Federal Tribunal regarding a decision related to an inheritance matter. The Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt had previously dismissed the individual's complaint due to the expiration of the appeal deadline, and the Federal Tribunal had also refused to hear the subsequent complaint due to insufficient grounds. The individual claimed that the complaint was timely filed but encountered a technical issue at a postal machine, preventing them from receiving a receipt or email confirmation. Despite these allegations, they did not provide evidence at that time to the Appellationsgericht to support their claim, and therefore, the Federal Tribunal did not find grounds for revision based on the facts presented.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 Abs. 1 BGG; Inheritance Appeal Deadline Rejection Upheld in Revision Proceedings: The Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt had previously dismissed the individual's complaint due to the expiration of the appeal deadline, and the Federal Tribunal had also refused to hear the subsequent complaint due to insufficient grounds. The individual claimed that the complaint was timely filed but encountered a technical issue at a postal machine, preventing them from receiving a receipt or email confirmation. Despite these allegations, they did not provide evidence at that time to the Appellationsgericht to support their claim, and therefore, the Federal Tribunal did not find grounds for revision based on the facts presented.
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KI-generiertThe main ground for dismissing the revision application and imposing costs on the applicant.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_21/2021
Urteil vom 9. September 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
alle drei vertreten durch Advokat Andreas Dürr,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_414/2021 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. Juni 2021.
Sachverhalt:
In einer Erbschaftsangelegenheit trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 3. April 2021 auf die von der rubrizierten Gesuchstellerin eingereichte Beschwerde gegen den Massnahmeentscheid und die Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 1. Dezember 2020 zufolge abgelaufener Rechtsmittelfrist nicht ein; mit einer Eventualbegründung hielt es fest, dass ohnehin auch mangels eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Mangels einer hinreichenden Begründung trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_414/2021 vom 3. Juni 2021 im vereinfachten Verfahren auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein.
Mit Eingabe vom 3. September 2021 verlangt die Gesuchstellerin die Revision des bundesgerichtlichen Urteils sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen in der Erbschaftsangelegenheit.
Erwägungen:
1. Mit ihrem weitschweifigen 45-seitigen Revisionsgesuch, in welches verschiedentlich auch Schreiben und Teile von Urteilen hineinkopiert sind, äussert sich die Beschwerdeführerin wiederum primär zu Themen, die ausserhalb des Verfahrensgegenstandes stehen; dies betrifft namentlich die materielle Ausführungen zur Erbschaftsangelegenheit sowie die Ausführungen zu anderen Entscheiden. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten. Thema eines Revisionsgesuches kann einzig sein, ob in Bezug auf das zu revidierende Bundesgerichtsurteil ein Revisionsgrund gegeben ist.
2. Vorliegend werden die Revisionsgründe von Art. 121 lit. b und d BGG genannt. Dabei verlangt die Gesuchstellerin im Rahmen einer Vorprüfung die Feststellung, dass sie die Beschwerde an das Appellationsgericht rechtzeitig aufgegeben habe, aber aufgrund eines technischen Problems des Automaten in Caslano keine Quittung oder E-Mail erhalten habe.
Die Revision dient nicht dazu, Versäumtes nachzuholen. Falls es sich tatsächlich so zugetragen hätte, wie die Gesuchstellerin schildert, hätte sie dies dem Appellationsgericht seinerzeit unverzüglich zur Kenntnis bringen und hierfür auch Beweis anbieten müssen: Die beschwerdeführende Partei trägt die Beweislast für die rechtzeitige Aufgabe der Beschwerde ( BGE 92 I 253 E. 3 S. 257; 142 V 389 E. 2.2 S. 391) und die Vermutung, dass der Poststempel das Aufgabedatum wiedergibt, ist gegenüber der Entscheidinstanz zu widerlegen, wenn dies nicht zutrifft ( BGE 115 Ia 8 E. 3a S. 11 f.; 124 V 372 E. 3b S. 375; 142 V 389 E. 2.2 S. 391 f.). Vorliegend hätte die Gesuchstellerin offensichtlich sofort erkannt, wenn sie bei der Postaufgabe keinen Beleg erhalten hätte, und sie wäre alsdann zu entsprechendem Handeln aufgerufen gewesen.
Im Zusammenhang mit dem Urteil 5A_414/2021 hat das Bundesgericht weder einer Partei mehr oder anderes als das Verlangte zugesprochen noch eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt. Etwas anderes wird jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Mithin ist keiner der geltend gemachten Revisionsgründe gegeben.
3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das - ohnehin ausserhalb des Revisionsthemas stehende - Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.
4. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli